Erstellt am 29.07.2010 um 22:08 Uhr von Target
Urteil vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06
nur wenn der AG vor Ende nicht gesagt hat das aus ist.
Gruß Target
Erstellt am 30.07.2010 um 09:03 Uhr von Petrus
Wartet mal die Gehaltszahlung für den Juli ab. Wenn der ArbGeb hier anstandslos zahlt, kann er hinterher nicht mehr behaupten, er hätte "auf Wiedersehen" gesagt und nicht mitbekommen, dass die Koll. weiterhin kommt...
Erstellt am 31.07.2010 um 11:51 Uhr von caretakerFM
@ameres.
Tritt der AG (seine Pflicht),vor Ablauf der Befristung nicht an den AN bzw. der AN nicht an den den AG ( warum auch) heran, um mitzuteilen, dass das befristete AV beendet wird/ist, so endet, Deiner Beschreibung nach der AV in einem unbefristeten Vertrag.
Das oben genannte Urteil findet hier keine Anwendung, weil der AN sich vor Ablauf der Befristung an den AG gewannt hatte.
Hier gilt § 15 Abs. 5 TzBfG.
Unverzüglich heißt laut Rechtsdefinition:ohne schuldhafte Verzögerung
So sehe ich das.