Wir sind ein neu gegründeter Betriebsrat und sind dabei, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Darin soll neben den Betriebsversammlungen auch die Durchführung von 2-monatlichen Sprechstunden geregelt werden. Unser Betrieb besteht neben dem Hauptsitz aus ca. 25 Außenstellen und wir möchten vermeiden, dass die Mitarbeiter dort allein schon durch die Entfernungen zum Hauptsitz (bis zu 100 km) benachteiligt werden.
Also möchten wir, d.h. das jeweils regional zuständige BR-Mitglied gemeinsam mit dem BRV, regelmäßige Sprechstunden in den AS durchführen. Wir haben im Monatsgespräch versucht, mit dem Betriebsleiter eine einvernehmliche Lösung zu diesem Thema zu finden und sogar den Abschluß einer BV angeboten. Er lehnt (trotz Verweis auf § 39 BetrVG!)diese Sprechstunden jedoch prinzipiell ab mit den Begründungen, dass ja ohnehin schon Betriebsversammlungen (in der GO geregelt als 3 Teilbetriebsversammlungen in den jeweiligen 4 zusammengefassten geografischen Bereichen und 1 Gesamtbetriebsversammlung) stattfinden und damit die Sprechstunden zusätzlich die Mitarbeiter "von der Arbeit abhalten".
Deshalb meine Frage(n): Kann er die Sprechstunden mit o. g. Argument (trotz § 39)ablehnen? Wie müssen wir den § 39 interpretieren, wenn "Zeit und Ort mit dem AG abzustimmen sind"? Wie gesagt, eine BV wird er wohl nicht unterschreiben.
Helft uns bitte, unsere Kollegen haben die Sprechstunden außerordentlich begrüßt!
Pelle