Erstellt am 01.02.2019 um 13:00 Uhr von JohnDoe
Dazu wirst Du vermutlich nichts finden. Die Geschäftsführung des Betriebsausschusses läuft grundsätzlich genauso ab wie die Geschäftsführung des Betriebsrats.
Ist es dem BR nicht erlaubt, gilt dies auch für den BA.
Erstellt am 01.02.2019 um 13:18 Uhr von Pjöööng
Die Pflicht zu Betriebsratssitzungen zusammenzukommen hindert die Betriebsratsmitglieder nicht daran, die Angelegenheiten die in der Sitzung besprochen und beschlossen werden sollen auf andere Art und Weise vorzubereiten. Die Verpflichtung zusammenzusitzen manifestiert sich immer dann, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen/müssen.
Ich sehe null Problem darin, die Sitzung auch per TelCo vorzubereiten.
Erstellt am 01.02.2019 um 13:38 Uhr von JohnDoe
@Pjöööng, aber ich sehe hier das Problem, dass damit die Nichtöffentlichkeit nicht gewahrt ist.
Erstellt am 01.02.2019 um 13:52 Uhr von Pjöööng
Das Gebot der Nichtöffentlichkeit bezieht sich nach dem Gesetz nur auf BR-Sitzungen. Es soll die freie Willensbildung sicherstellen. Die sehe ich hier bei der Vorbereitung der Sitzung nicht gefährdet.
Abgesehen davon (meine ganz persönliche Meinung): Der mögliche Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit wird meines Erachtens überbewertet!
Erstellt am 01.02.2019 um 16:38 Uhr von samira
Aber warum nimmt man sich nicht die Zeit, sich zusammenzusetzten. Es geht doch um die Interessen der Arbeitnehmer, die zu vertreten ihr euch vor der Wahl bereit erklärt habt (Wahlversprechen).
Erstellt am 01.02.2019 um 18:32 Uhr von Moreno
Ich sehe beim BA der keine Beschlüsse macht keinerlei Probleme bei einer Videokonferenz! Warum nimmt man sich nicht die Zeit? Vielleicht weil der BA auf ganz Deutschland verteilt ist?