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Einstellungsanhörung: keine Auskunft über sonstige Lohnbestandteile

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seesee
Jan 2018 bearbeitet

Muss der AG bei einer Anhörung zu einer geplanten Einstellung Angaben auch über sonstige Lohnbestandteile machen, also nicht nur das Brutto-Entgelt, sondern auch über Zulagen jeglicher Art? Wenn ja, wo steht das? Gibt es Urteile? Unser AG will keine weiteren Auskünfte als den Bruttolohn nennen...

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Community-Antworten (5)

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Petrus

20.07.2010 um 10:41 Uhr

Google fördert bei der Suche Was gehört zum Bruttolohn folgendes Dokument zu Tage: www.zvk-steinmetz.de/pdf/3.3b_BLS_2010.pdf Sollte doch reichen - oder gibt es bei Euch noch weitere Zulagen?

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rkoch

20.07.2010 um 10:44 Uhr

Bei der Anhörung zur Einstellung hat der BR nur ein MBR bezüglich der EINGRUPPIERUNG. Soweit es keine betriebliche oder tarifliche Eingruppierungssystematik gibt steht dem BR kein MBR zu.

Soweit ein MBR bezgl. der Eingruppierung nicht in Frage kommt muss gemäß BAG der AG dem BR noch nicht einmal die Höhe des Entgelts mitteilen! Das BAG begründet dies ausschließlich mit dem Hinweis darauf, dass der AN auch durch unzulässige Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag nicht bei der Einstellung benachteiligt werde und etwaige Gesetzesverstöße auch noch nach der Einstellung korrigiert werden könnten (Zitat: DKK). Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, das eine Regelung die der AN akzeptiert keine Benachteiligung des AN darstellt (egal welchen Inhalts diese ist). Sinngemäß bedeutet das, das im Rahmen der Vertragsfreiheit AG und AN jeden Lohn vereinbaren können, ohne das dadurch der AN eine Benachteiligung erfährt (er hat den Vertrag ja offenbar so akzeptiert) und der Widerspruchsgrund nach §99 (2) 4. also nicht zieht, damit wird diese Information für den BR wertlos.

Insofern benimmt sich Euer AG überkorrekt, sofern er nicht aufgrund BV, TV, etc. zu einer Eingruppierung verpflichtet wäre.

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ridgeback

20.07.2010 um 10:49 Uhr

..aus der Richtigkeitskontrolle im Hinblick auf die Eingruppierung ergibt sich, dass die Einstellung und die Eingruppierung zwei unabhängige Vorgänge sind, die jeweils für sich der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Der Betriebsrat kann daher der Einstellung zustimmen, der vorgesehenen Eingruppierung jedoch seine Zustimmung verweigern.

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seesee

22.07.2010 um 19:54 Uhr

Danke für die Antworten. Aber meine Frage war ja, ob AG verpflichtet ist, ALLE Lohnbestandteile, nicht nur die Eingruppierung, dem BR bekannt zu geben. Wenn er es hier nicht müsste, so würde der BR sicher Gründe haben, um alle Nase lang eine Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten zu nehmen. DA MUSS der AG nämlich ALLES offen legen. Es würde also keinen Sinn machen, wenn der Gesetzgeber das Informationsrecht des BR bei der Anhörung auf die Eingruppierung beschränken würde... Oder wie sehr ihr das? Siehe meine Frage oben...

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rainerw

22.07.2010 um 21:22 Uhr

@seesee Hey Du, Ich denke es ist das was Du suchst: http://www.parmaksiz.net/jura-seminar.htm

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