Erstellt am 09.09.2015 um 13:24 Uhr von gironimo
Natürlich - der § 82 Abs. 2 BetrVG gilt für alle Arbeitnehmer
Erstellt am 09.09.2015 um 14:38 Uhr von Pjöööng
Wie man das in § 82 (2) unterbringen will, leuchtet mir noch nicht ganz ein.
Zitat (gutfragER):
"Nun werde ich mit schöner Regelmäßigkeit eben wegen dieser Ablehnung benachteiligt!"
Wie muss man sich diese Benachteiligung vorstellen?
Zitta (gutfragER):
"welche Bewertungsgrundlage, welcher Personenkreis hat das entschieden, wurde Qualifikation und Erfahrung einbezogen, waren die Personen die die Eingruppierung vorgenommen überhaupt dazu berechtigt?"
Ich empfinde diese Fragen ehrlich gesagt weder sehr zielführend, noch sonderlich geschickt. Im Grunde genommen sind sie in meinen Augen eher ein verkappter Vorwurf als ein Lösungsansatz. Zudem ist es für mich fraglich ob der AN einen Auskunftsanspruch zu einer Einstufung hat, die nicht zur Anwendung gekommen ist.
Erstellt am 09.09.2015 um 16:47 Uhr von gironimo
Sicher - es kommt auf die Fragestellung an - Es geht doch wohl ums Gehalt, die Entwicklung des selben und die Entwicklung im Betrieb --
was ist also falsch am 82?
Ich bleibe mal dabei.
Erstellt am 09.09.2015 um 16:49 Uhr von Pjöööng
Ach so, ich hatte es so verstanden, dass es hier um Einzelheiten der Eingruppierung (welche Bewertungsgrundlage, welcher Personenkreis hat das entschieden, wurde Qualifikation und Erfahrung einbezogen, waren die Personen die die Eingruppierung vorgenommen überhaupt dazu berechtigt? ) ging.