mainpower,
erstens, erhält der BR mit der Beteiligung zur Einstellung in der Regel nicht den Arbeitsvertrag, woher sollte der BR dann wissen was da drin steht?
zweitens, weil im Arbeitsvertrag steht "Verpflichtet sich zu (wasauchimmer)" fällt die Mitbestimmung des BR flach? Wozu gibt es die dann eigentlich? Dann muss man ja nur in die Arbeitsverträge alles reinschreiben was unter den §87 fällt und der BR ist arbeitslos....
drittens, selbst wenn der BR von irgendwelchen Abmachungen zwischen AN und AG wusste - hat er damit seine Zustimmung zu der Abmachung erteilt, weil er nicht widersprochen hat?
Irgendwie wird hier jetzt alles auf den Kopf gestellt..... Ich frage mich wozu ich in so vielen Seminaren war wenn die RA da mir nur Mist erzählt haben.......
OK, vielleicht glaubt ihr DKK:
Will der AG eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchführen, bedarf es dazu der Einigung mit dem BR oder einer Entscheidung der ESt. Deshalb ist eine Maßnahme des AG, die der Mitbestimmung des BR unterliegt, rechtswidrig und somit unwirksam, wenn er sie einseitig durchführt. Die Zustimmung des BR ist also Wirksamkeitsvoraussetzung für alle mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen. Die AN sind nicht verpflichtet, Anweisungen des AG zu befolgen, die dieser unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des BR erteilt. Wird z. B. Mehrarbeit angeordnet, obwohl weder eine Übereinstimmung mit dem BR noch ein Spruch der ESt. herbeigeführt worden ist, sind die AN nicht zur Leistung der verlangten Mehrarbeit verpflichtet. Ebenso ist es ihm verwehrt, durch entspr. Klauseln in Formulararbeitsverträgen Regelungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ohne den BR zu treffen.
Hier steht NICHTS davon, das der BR nur dann mitzubestimmen hat, wenn eine arbeitsvertragliche Regelung nicht existiert! Vielmehr: "Die Zustimmung des BR ist also Wirksamkeitsvoraussetzung"
Weiter im DKK:
Der Mitbestimmung unterliegen die Einführung, der Abbau sowie die konkreten Modalitäten von Schichtarbeit , wie z. B. die zeitliche Lage der einzelnen Schichten, der Schichtplan und die *** Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat*** . Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn nur eine Schicht ausfallen oder verlegt werden soll, und zwar hinsichtlich der Absage und beim Nachholen . Es erfasst die Umstellung von drei auf zwei Schichten, den Wegfall der Nachtschicht, die Ausgestaltung eines gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewährenden Freizeitausgleichs für Nachtarbeit, die Regelung über Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichten sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen. **** Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht ****, wenn der AG in einer Vielzahl von Situationen, die sich mit ** betriebsbedingter Notwendigkeit ** immer wieder ergeben, veranlasst ist, für einen oder mehrere AN einen Wechsel durchzuführen.
Ist das jetzt verständlich genug?