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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anordnen von Überstunden

M
Mückex
Okt 2018 bearbeitet

Folgende Klausel steht zum Thema Arbeitszeit/Überstunden im Arbeitsvertrag:

§ 5 Arbeitszeit / Überstunden Die Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit und beträgt derzeit wöchentlich 40 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Der Arbeitsbeginn ist auf 7.30 Uhr, das Arbeitsende auf 16.00 Uhr festgelegt. Von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr ist Mittagspause. Die Firma ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Die Firma ist berechtigt, bei dringenden betrieblichen Erfordernissen Überstunden anzuordnen. Die Auszahlung der Überstundenvergütung erfolgt jeweils mit der Vergütung des Folgemonats. Vom Arbeitgeber wird ein Stundenkonto geführt, welches von minus 20 Stunden bis plus 20 Stunden reicht.

Nun stehen die Herbstferien an und der Arbeitgeber fordert, dass alle Mitarbeiter Mo-Fr von 7-17 Uhr arbeiten. Geht das so in Ordnung?

Wann dürfen generell Überstunden angeordnet werden mit dieser Regelung? Wie definieren sich "Dringende betriebliche Erfordernisse"?

Es gibt keinen Betriebsrat

Danke

66108

Community-Antworten (8)

K
krambambuli

07.10.2018 um 14:56 Uhr

Naja - wenn es keinen BR gibt, hat der AG ziemlich viel Spielraum. Er hat im Grunde genommen nur das Arbeitszeitgesetz zu beachten und den Grundsatz von Recht und Billigkeit (§ 106 GewO).

M
Mückex

07.10.2018 um 15:31 Uhr

Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Zählt bei werktäglich im letzten Satz auch Samstag dazu wenn dies bei uns kein regulärer Arbeitstag ist?

K
krambambuli

07.10.2018 um 15:48 Uhr

Ja zählt mit. Ihr solltet vielleicht doch einen Betriebsrat wählen.

B
BRHamburg

07.10.2018 um 15:49 Uhr

Wenn es kein BR gibt, gilt das ArbZG. Und das geht von einer Arbeitzeit von 8 Std pro Werktag aus. Werktage sind nach dem Gesetz Mo - Sa. Also darf der Arbeitgeber auch für den Sa Überstunden an setzen und / oder einen Arbeitsfreien Sa als Ausgleich anrechnen. Mit einem funktionietenen BR sind diese Möglichkeiten des Arbeitgebers deutlich eingeschränkt. Aber BRs braucht man ja nicht, das kann auch jeder selber.......

C
Catweazle

07.10.2018 um 17:31 Uhr

Die Anordnung von Überstunden ist aber auf
dringende betriebliche Erfordernisse beschränkt.

M
Mückex

07.10.2018 um 18:02 Uhr

Die große Frage ist, was sind "dringende betriebliche Erfordernisse"? Aktueller Fall, Herbstferien, viel zu tun weil Wartungsvertrag mit diversen Schulen und zu wenig Personal

K
krambambuli

07.10.2018 um 18:59 Uhr

So ist es. Das dürfte als Grund ausreichen. Ein BR würde seine Zustimmung zur Mehrarbeit wohl eher davon abhängig machen, dass der AG dem Missstand entgegen wirkt und Regeln für Mehrarbeit fordern.

A
AlterMann

07.10.2018 um 19:01 Uhr

Nee, die große Frage ist, welcher Arbeitnehmer das denn prüfen und ggfs. durchfechten will. Die gesetzlichen Bestimmngen sind da so weich gespült, dass ich das jedenfalls nicht machen würde. Allerdings wäre das Thema ein guter Aufhänger, die Kollegen vom Sinn eines BR zu überzeugen.

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