Erstellt am 15.07.2010 um 16:43 Uhr von ridgeback
Neebukad,
der JAV ist die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsausschusses erlaubt. Nicht geklärt ist, ob die JAV stets einen Vertreter in den Betriebsausschuss entsenden kann oder nur, wenn der Betriebsausschuss anstelle des Betriebsrats entscheidet. Grundlage des Teilnahmerechts sowie des Stimmrechts ergibt sich aus § 67 BetrVG, daher muss die Lösung auch auf dieser Grundlage gefunden werden. § 67 Abs. 1 BetrVG sieht das Recht der JAV vor, zu allen Betriebratssitzungen einen Vertreter zu entsenden. Mangels entgegenstehender Vorschrift besteht dieses Entsenderecht auch für den Betriebsausschuss, und zwar unabhängig von den anstehenden Themen. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die von der JAV vertretenen Mitarbeiter betreffen, so haben alle Mitglieder der JAV ein Teilnahmerecht am Betriebsausschuss. Da § 67 Abs. 1 BetrVG jedoch auf den Betriebsrat als Gesamtgremium bezogen ist, passt die Stimmrechtsregelung des § 67 Abs. 2 BetrVG nicht für den Betriebsausschuss. Nach § 67 Abs. 2 BetrVG haben die JAV-Vertreter bei Behandlung von Angelegenheiten, die überwiegend die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen, alle ein Stimmrecht. Die Zahl der stimmberechtigten JAV-Vertreter muss daher entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Betriebsausschussmitglieder zur Zahl der Betriebsratsmitglieder gekürzt werden.
Ergänzend, hat gemäß § 95 Abs. 4 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an den Betriebsausschusssitzungen beratend teilzunehmen, selbst wenn keine spezifischen Themen von schwerbehinderten Arbeitnehmern auf der Tagesordnung stehen.