Erstellt am 10.05.2006 um 10:00 Uhr von Frank B.
Laut Kommentierung im DKK ist die JAV einzuladen, ein Teilnahmerecht hat nur der/ die Vorsitzende.
siehe §29 BetrVG
Erstellt am 10.05.2006 um 10:14 Uhr von Mona-Lisa
@Frank B.
bei der konstituierenden Sitzung?
Nur die neugewählten Betriebsräte und der Vorsitzender des Wahlvorstands! Und der verlässt nach Festlegung des Wahlleiters, der die weiteren Wahlen vornimmt, den Raum.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 10.05.2006 um 10:31 Uhr von Pandinus
laut den §§29 und 67 hat die JAV schon grundsätzlich das Recht bei den Sitzungen teilzunehmen. Sofern ich das richtig verstanden habe.
Sollten spezielle Ämter gewählt werden, die die jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis betreffen dürfen dann alle JAV Mitglieder teilnehmen.
Erstellt am 10.05.2006 um 10:34 Uhr von Kölner
Sie können an der konst. Sitzung teilnehmen, aber sie haben m.E. kein erzwingbares Recht. Da gilt auch für die SchwBV (obwohl der ein oder andere dieses Forums aus verständlichen Gründen anderer Meinung ist)!
Erstellt am 10.05.2006 um 12:03 Uhr von Frank B.
Im DKK 10.Auflage ist zum §29 BetrVG einiges zur konst. Sitzung geschrieben, daher meine Aussage zur Teilnahme der JAV.
DKK= Däubler/Kittner/Klebe