Erstellt am 10.07.2010 um 18:05 Uhr von Kölner
@hmaidide
Sagt Dir das Sprichwort mit Kirche und Dorf etwas?
Erstellt am 10.07.2010 um 18:06 Uhr von Roxxx
Ob der Vertrag verlängert wird oder nicht ist Individualrecht, also eine Sache zwischen AG und AN, der BR kann nur eine Empfelung geben.
Mit den Arbeitnehmern der Abteilung kann der BR jedoch bei einer Abteilungsversammlung sprechen (§ 42 bis 45 Betriebsvervassungsgesetz, oben Button "Urteile und Gesetze" anklicken), der AG ist dazu unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Sollte die Abteilung sich für den Ex Azubi aussprechen hat er meines Erachtens gute Aussichten seine Vertrag verlängert zu bekommen.
Ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter und / oder einzelnen Kollegen vor Einberufung der Abteilungsversammlung ist allerdings anzuraten, sollte das negativ verlaufen, kann man sich die Mühe sparen.
Gruß, Ro
Erstellt am 10.07.2010 um 20:34 Uhr von hmaidide
moin nochmal,
@kölner: ja. Es beantwortet meine frage aber nicht. Vielen Dank trotzdem.
@Roxxx: vielen dank für die Antwort. Mal schauen was das Gremium entscheidet.
Viele Grüße
hmaidide
Erstellt am 10.07.2010 um 21:17 Uhr von Kölner
@hmaidide
Je nach Beherigungsgrad würde das Deine Frage sogar hervorragend beantworten.
Erstellt am 11.07.2010 um 11:18 Uhr von hmaidide
Guten Morgen Kölner,
Ich bin mir nicht sicher,ob ich dich richtig verstanden habe. meinst du der BR soll nichts unterbehmen?
Bitte um begründung
Gruß
Hmaidide
Erstellt am 11.07.2010 um 11:44 Uhr von mainpower
@hmaidide,
genau das meint Kölner. Bei einem auslaufenden Vertrag hat der BR keinerlei Mitspracherecht. Der Vertrag läuft aus und fertig. Da nützt auch keine , wie @Roxxx es vorschlägt, Abteilungsversammlung etwas. Ein kleverer Arbeitgeber führt Euch da nur vor und macht Euch lächerlich.
Erstellt am 12.07.2010 um 14:53 Uhr von rkoch
Nebenbei bemerkt ist die Antwort von Roxx genau genommen nicht einmal korrekt.
Die Abteilungsversammlungen/Teilversammlungen (plural) nach §42 / §43 treten anstelle einer Betriebsversammlung. Dies wiederrum bedeutet, das auch zu diesen Abteilungsversammlungen ALLE AN einzuladen sind und entsprechend in allen Abteilungen diese Versammlungen abzuhalten sind. Eine Versammlung von nur einem Teil der AN ist nach diesen §§ eigentlich nicht vorgesehen (auch wenn es oft so gelebt wird).
Teilversammlungen oder Abteilungsversammlungen zu denen nicht alle AN geladen werden sind durch das BetrVG gar nicht abgedeckt. In diesem Sinne können diese eigentlich nur außerhalb der Arbeitszeit (analog den Betriebsversammlungen nach §43 (3)) abgehalten werden. Der AG muss dazu noch nicht einmal die Räumlichkeiten bereitstellen, sprich am besten man trifft sich in gemütlicher Runde.
Aber wie gesagt - das ist die rechtliche Seite - gelebt wird es i.d.R. anders. Wenn der AG aber gemein ist unterbindet er die Sache.