Erstellt am 06.10.2006 um 12:33 Uhr von Nenyah
Hallo Jens,
natürlich rechtliche Schritte, sofern klar ist das ein ernstes 4-Augen Gespräch mit besagtem Kollegen hoffnungslos ist.
Gruß
Nenyah
Erstellt am 06.10.2006 um 12:35 Uhr von Kölner
@Nenyah
Spannender fände ich die Frage, wer die rechtlichen Schritte einleitet: Der betroffene AN oder der BR wegen Behinderung der BR-Arbeit...
Schön, Dich wieder mal im Forum zu lesen.
Erstellt am 06.10.2006 um 12:39 Uhr von Nenyah
Hallo Kölner,
ich würde sagen primär der BR, es sei denn es ist situationsbedingt so das es bereits schon ernstzunehmende Schwierigkeiten aufgrund des nicht korrekt geführten Gesprächs für den MA gibt.
:-)
Erstellt am 06.10.2006 um 12:42 Uhr von paula
ja moment. eine frage gilt es doch erst mal zu klären. hatte der MA überhaupt das Recht nach BetrVG den BR hinzuziehen. der MA kann schließlich nicht zu jedem gespräch einen BR mitnehmen
Erstellt am 06.10.2006 um 12:44 Uhr von Kölner
Erstellt am 06.10.2006 um 12:52 Uhr von Nenyah
Nicht? Bei welchen Gesprächen hat er denn nicht das Recht dazu?
Erstellt am 06.10.2006 um 14:24 Uhr von paula
die hinzuziehung des BR ist in den §§ 81f BetrVG geregelt und die grenzen sind recht eng. das BAG hat erst vor kurzem entschieden das der MA bei den gesprächen über einen aufhebungsvertrag nicht das recht hat einen BR mitzunehmen.
daher ist vorsicht geboten....