Erstellt am 10.07.2010 um 12:06 Uhr von zyklus
Hi,
danke für die Info.
Da Du aber bestimmt wissen möchtest ob der AG hier Recht hat: siehe §20 BetrVG.
zyklus
Erstellt am 10.07.2010 um 12:11 Uhr von DerAlteHeini
carduh
Die Kosten für die Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber zu Tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die durch die Briefwahl entstanden sind.
Hier handelt der Wahlvorstand und nicht der Arbeitnehmer. Die Kollegen des Wahlvorstandes unterstehen als Wahlvorstandsmitglieder nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgeber. Somit kann der Arbeitgeber die Wahlvorstandsmitglieder ruhig abmahnen, da der Arbeitgeber gegenüber dem Wahlvorstand keinerlei Weisungsbefugnis hat, ist diese Abmahnung nichtig.
Der AG kann nur wirksam einen Arbeitnehmer abmahnen, wenn dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Diese Pflichten sind eben bei einem Wahlvorstandsmitglied nicht gegeben.
Noch einmal, ein Arbeitgeber ist kein Vorgesetzter gegenüber dem Wahlvorstand, er hat keinerlei Weisungsrechte/Direktionsrecht.
Das einzige Recht, dass der Arbeitgeber hier hat, ist, die notwendigen Kosten für die Betriebsratswahl zu bezahlen.
Also locker zurück lehnen und weiter die Erstattung der Kosten verlangen. Bleibt er stuhr, kann auch das Arbeitsgericht bemüht werden.
Erstellt am 10.07.2010 um 13:23 Uhr von Kölner
@DerAlteHeini
Aber selbst Briefmarken kaufen ist nicht im Sinne des Gesetzes. Soruhig würde ich mich da nicht zurücklehnen...
Erstellt am 10.07.2010 um 16:03 Uhr von pfeilenbogen
Ihr sollte den AG auch einmal auf die Alternative hinweisen, wenn er versuch die Wahl oder später den BR zu behindern. Also § 119 und die Aussicht für Ihn auf 1 Jahr Haft, dann hätte er dort Zeit zum Nachdenken und Nachlesen des BetrVG.
Keine Angst, dem Chef einmal dei Zähen, hier das Gesetz § 119 zu zeigen, ist leider machmal notwendig aber es hilft dann meisten.
Auch erkennen lassen, dass man sich schon einmal nach einem guten Fachanwalt erkundigt habe.
AG versuchen oftmals bei neuen unerfahrenen BR ihr Spielchen und die EInflussnahme auf den BR. Dann sollte/ muss man ihnen gleich zeigen, dass man gerne mitspielen möchte, aber dann zu den Regeln des BetrVG.
Erstellt am 10.07.2010 um 16:28 Uhr von DonJohnson
pfeilundbogen
Das war ja jetzt wohl das allerletzte....
Der AG versucht nciht die Wahl als solches zu verhindern. Der WV ist es der sich falsch verhalten hat! Dem Vorgesetzten sagen dass man was hoilt - lächerlich!!!
Der WV hätte eindeutig im Vorfeld mit dem AG die Regularien besprechen müssen!
Das schuldhafte Verhalten ist hier eindeutig dem WV zuzuschreiben nicht dem AG!!!
Wie würdest du dich verhalten wenn du als Familienvater irgendwann mitbekommst, dass dein Kind sich das Taschengeld selbst aus deienr Geldbörse rausgeholt hat?
Das ist durchaus vergleichbar!!!
Und jetzt hier mit dem 119er zu kommen.... ich sehe in keinster weise die Störung oder Beeinflussung der Wahl!!!
Komm mal bitte runter - außerdem kann ich mir bei besten Willen nciht vorstellen, dass fragender den 119er durchsetzen kann, wenn nciht mal die Basics vorhanden sind!!! Schon mal was von vertrauensvoller Zusammenarbeit gehört?
Sorry, aber das war deiner Seits echt voll daneben!!!
"6 setzen!!!"
Erstellt am 10.07.2010 um 17:37 Uhr von pfeilenbogen
Hallo DonJonson,
§ 20 Abs. 3 der AG trägt die Kosten, da steht nichts davon dass der WV vorher hingehen und bitte sagen muss, auch wenn es nicht schaden kann.
§ 20 Abs. 1 Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern.
Verstöße gegen § 20 lösen dann den § 119 aus.
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt,
Ergebnis = die Verweigerung der notwendigen Kostenübernahe ist ganz klar eine behinderung ein Versuch der Einflussnahe auf die Wahl, auf den WV
Weiter bedroht hier ja schon sogar der AG die WV-Mitglieder.
Ach ja der § 2 gilt für beide und das Handeln des AG lässt dieses hier nicht erkennen. Warum nur immer so viele BR nach dem Motto handeln, wenn dir einer auf die rechte Wange schlägt halte ihm auch die linke Wange hin verstehe ich nicht. Ich handele dann lieber, wenn Dir einer auf die rechte Wange schlägt, "trete ihn sehr fest gegen das Schienbein" in diesem Falle dann in der Form, beauftrage einen Rechtsanwalt das notwendige zu veranlassen. Das schafft Klarheit.
Dann den Ag auf diese Rechtslage und die §§ hinzuweisen ist vollkommen ok, sollte Klarheit und ein gesetzeskonformes Handeln ermöglichen.
Erstellt am 11.07.2010 um 09:53 Uhr von DonJohnson
pfeienbogen
Schön, dass du mich nciht mal im Ansatz verstanden hast :-(((