Erstellt am 01.07.2010 um 11:50 Uhr von wiewo
@BuddyHolly
da hat Eure Perso Recht. Dies ist Sache des aufnehmenden BR.
Euch gegenüber besteht in diesem Fall nur Informationspflicht über die Tatsache als solches.
Erstellt am 01.07.2010 um 16:15 Uhr von mainpower
Hallo,
was hättet Ihr davon wenn Ihr das wisst ??
Erstellt am 02.07.2010 um 07:43 Uhr von BuddyHolly
Der MA dachte, dass das Gehalt beim alten bleibt, da es sich aber um ein anderes Tarifgebiet handelt, wird sich auf jeden Fall etwas ändern. Das hätten wir gerne gewußt bevor wir zustimmen. Ich habe dem MA empfohlen sich an die neue Führungskraft zu wenden und ggfs mit dem aufnehmenden BR zu sprechen.
Erstellt am 02.07.2010 um 10:29 Uhr von wiewo
@BuddyHolly
Ihr unterliegt da einer Fehleinschätzung. Ihr als abgebender BR müsst, bzw. könnt gar nicht zustimmen. Ihr habt nur ein Informationsrecht. Zustimmen muss der aufnehmende BR!!!
Erstellt am 02.07.2010 um 11:11 Uhr von BuddyHolly
@wiewo
Ich habe nur nach der Rechtslage gefragt.
Erstellt am 02.07.2010 um 11:25 Uhr von rkoch
@wiewo
ich glaube Du verstehst BuddyHolly falsch. Es geht nach BuddyHollys Vortrag um die Versetzung an sich! Der BR will IMHO der Versetzung nicht zustimmen, wenn die Entlohnung geringer ist als vorher, der AN also BENACHTEILIGT wird.
Insofern liegen IMHO alle bisherigen Antworten falsch.
@BuddyHolly
Vermutlich zielst Du auf "kann verweigern, wenn der AN benachteiligt wird".
Beachte: §99 sagt eindeutig:
Bei Einstellungen und VERSETZUNGEN hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz UND DIE VORGESEHENE EINGRUPPIERUNG mitzuteilen.
Es ist dem Text nicht zu entnehmen, das die Information der EINGRUPPIERUNG entfallen kann, wenn die Versetzung zur Einstellung in einen anderen Betrieb führt! Deshalb muss Euer AG Euch auf jeden Fall die geplante Eingruppierung mitteilen, auch wenn Euch über diese Eingruppierung kein MBR zusteht! Das ganze kann eigentlich nur bei Leiharbeitnehmern entfallen, da in diesem Fall die Entlohnung des AN kein das Unternehmen betreffendes Merkmal darstellt UND der AG deshalb darüber gar keine Auskunft geben KANN.
DKK kommentiert zu §99 / Versetzungen:
Der AG muss den BR vollständig über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme unterrichten (z. B. über Veränderung der Verdienstmöglichkeiten nach einer Versetzung, LAG Schleswig-Holstein 3. 7. 01, BB 01, 2432).
Bei einer Versetzung sind neben dem innegehabten der in Aussicht genommene Arbeitsplatz und die an beiden Arbeitsplätzen betroffenen AN zu bezeichnen.
Ich vermute auch, das der AG Euch nicht über die betroffenen anderen AN und die Auswirkungen auf diese Informiert hat. Ihr könnt also ersteinmal Eurem AG mitteilen, das die Frist nach §99 nicht in Gang gesetzt ist, da keine vollständige Information erfolgt ist, weil wesentliche Informationen fehlen: Die Eingruppierung am neuen Arbeitsplatz (siehe §99 BetrVG), die betroffenen AN UND die Auswirkung der Versetzung auf diese. Hilfsweise könnt und solltet ihr (damit die Frist nicht verstreicht weil die Anhörung wider erwarten doch vollständig war) der Versetzung mit dem Argument widersprechen, das zu erwarten ist, das der AN finanzielle Nachteile erleidet, da aus der Weigerung des Arbeitgebers die zukünftige Entlohnung mitzuteilen zu entnehmen ist, das dieses vermutlich niedriger ist also bisher. Andernfalls könnte der AG diese Information bedenkenlos herausgeben da ihm dadurch beim Beteiligungsverfahren nur Vorteile erwachsen würden.
Damit gewinnt ihr erst einmal Zeit und wenn der AG sich weigert die Entlohnung offen zu legen könnt ihr beim ArbG ein Beschlußverfahren anstrengen um den Fall klären zu lassen. Das ArbG sagt dann schon ob ihr ein Anrecht auf diese Information habt oder nicht, wobei ich nach §99 und obigem Urteil annehme, das ihr Recht bekommt.
Erstellt am 02.07.2010 um 16:45 Uhr von Kölner
@rkoch
...und es ist dann nicht so, dass der abgebende BR mit der personellen Maßnahme nichts zu tun hat? Gerade dann, wenn der AN zustimmt?
Erstellt am 05.07.2010 um 07:56 Uhr von rkoch
@Kölner
Du hast natürlich grundsätzlich Recht das dem so ist..... Behauptet zumindest das BAG mit der IMHO etwas fadenscheinigen Begründung, das in diesem Fall die Wirkung der Versetzung auch dadurch hergestellt werden kann, das der AN selbst kündigt (was der abgebende BR nicht verhindern kann) und dann im anderen Betrieb einen neuen Arbeitsvertrag abschließt. Damit - so das BAG - kann der AN SELBST das MBR des BR aushebeln, somit wäre es widersinnig in diesem Fall dem BR ein MBR zuzugestehen, das er nicht durchsetzen kann.
Allerdings hat das BAG genug Fallstricke offengelassen um diese Regel wieder ad absurdum zu führen. Und - um die Frage von BuddyHolly wieder hervorzukramen - selbst in diesem Fall hat das BAG entschieden:
Bedarf daher eine solche Versetzung nicht der Zustimmung des Betriebsrats, so ist der Arbeitgeber doch nach § 99 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat davon zu unterrichten. Auch eine solche Versetzung ist eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift, die die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt oder berühren kann. Der Betriebsrat muß u.a. Gelegenheit zur Prüfung haben, ob die Versetzung tatsächlich im Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgt und nur deswegen seiner Zustimmung nicht bedarf.
Und diese Information hat nunmal vollständig zu erfolgen. Abgesehen davon hat die Firma ja das Beteiligungsverfahren selbst angeleiert.....