Hi FEDORA,
bitte editiere Deine Beiträge nicht sondern benutze "Antworten". Wenn Du irgendwas editierst kriegt das oft keiner mit.
Eine Kündigung wird mit ABLAUF der Kündigungsfrist wirksam. Also bei Euch zum 30.05.2011. Bis zu diesem Zeitpunkt untersteht ihr nach wie vor der Arbeitspflicht, ihr bekommt bis dahin ja auch Euren Lohn. Kommt ihr dieser nicht nach, ist das ein Grund für eine AUSSERORDENTLICHE (fristlose) Kündigung.
Damit ist Deine Frage eigentlich beantwortet. Ich will aber noch auf weitere Details eingehen:
Wenn die Arbeit zum April 2010 (ich hoffe mal Du meinst nicht 2011) wegfällt, die Kündigungsfrist aber ein ganzes Jahr beträgt könnte und müsste der AG sogar schon im April 2009 (!) kündigen, da er ja über den Termin zu dem die Arbeit wegfällt hinaus eigentlich keine Arbeit mehr für die Leute hat. Dann fällt der Beschäftigungsbedarf weg, und an dem Tag braucht er die AN nicht mehr, an dem Tag kann also die Kündigung wirksam werden (sprich kann die Kündigungsschutzfrist abgelaufen sein). Natürlich kann er erst kündigen, wenn er überhaupt weiß, das keine Arbeit mehr existieren wird. Ist das Paket also erst im April 2010 bekannt geworden sind, kann er auch frühestens im April 2010 die Kündigung aussprechen und muss die AN halt bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlen, obwohl er gar keine Arbeit mehr für die AN hat. Pech für den AG.
Der Sinn derart langer Kündigungsfristen ist aber u.a., das der AG sich überlegt, wo er die AN bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter beschäftigen kann (sonst muss er sie ja fürs Nichtstun bezahlen). WENN er aber die AN ANDERWEITIG BESCHÄFTIGEN KANN (!), dann fällt die Begründung für eine betriebsbedingte Kündigung (einziges Argument: keine Arbeit für den AN !) weg, da die AN dann ja weiter beschäftigt werden können, wenn auch an einem anderen Arbeitsplatz.
Leider hat diese Theorie einen Fehler: Der AN muss binnen drei Wochen nach Zugang (!) der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, um die Kündigung vom ArbG für unwirksam erklären zu lassen. Der gerade dargestellte Umstand müsste also innerhalb dieser drei Wochen erkennbar werden. Ansonsten kann man nur noch hoffen, das der AG die Kündigung von sich aus zurückzieht, wenn er den AN wo anders beschäftigen kann. Die Frist ist aber offenbar eh schon rum. Evtl. könnte man innerhalb von 6 Monaten noch einen Antrag auf verspätete Zulassung der Klage stellen (innerhalb von zwei Wochen, nachdem der AG einem eine neue Arbeit zugewiesen hat), aber ob man damit durchkommt weiß ich auch nicht.
Wenn ihr einen BR habt, sollte dieser in diesem Fall (andere Arbeitsplätze frei) mit der Begründung "AN kann an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden" der Kündigung widersprochen haben. Darauf könnte sich dann natürlich hervorragen die Kündigungsschutzklage aufbauen lassen.