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Bonuszahlungen mitbestimmungspflichtig?

B
Buteo
Jun 2022 bearbeitet

Hallo, unterliegen leistungsunabhängige Bonuszahlungen (Einmal-Boni für für bestimmte Firmenzugehörigkeitszeiten) dem Mitbestimmungsrecht gem § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11? Würden wir hierzu eine Betriebsvereinbarung abschließen, unterläge diese der Nachwirkung?

(Die Frage hat keinen konkreten Zusammenhang mit meiner anderen Frage .o) )

Vielen Dank schon einmal :o)

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Community-Antworten (11)

R
RudiRadeberger

19.07.2021 um 20:15 Uhr

Hat der Be­triebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Aus­ge­stal­tung von Bo­nus­re­ge­lun­gen?

Ja, der Be­triebs­rat hier bei der Aus­ge­stal­tung von be­trieb­li­chen Bo­nus­re­ge­lun­gen ein Mit­be­stim­mungs­recht gemäß § 87 Abs.1 Nr.10 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG).

Gewährt der Ar­beit­ge­ber nämlich be­stimm­ten Ar­beit­neh­mer­grup­pen nach all­ge­mei­nen Prin­zi­pi­en Bo­ni­fi­ka­tio­nen, z.B. ent­spre­chend den er­brach­ten Leis­tun­gen oder je nach Un­ter­neh­mens­er­folg, sind da­mit "Fra­gen der be­trieb­li­chen Lohn­ge­stal­tung" ver­bun­den.

Vor­aus­set­zung des Mit­be­stim­mungs­rechts ist al­ler­dings, dass ei­ne Viel­zahl von Ar­beit­neh­mern ei­nen Bo­nus erhält bzw. er­hal­ten soll, d.h. es müssen Ar­beit­neh­mer­grup­pen be­trof­fen sein. Dann liegt ein "kol­lek­ti­ver" Sach­ver­halt vor und der Be­triebs­rat hat mit­zu­be­stim­men.

An­ders ist es da­ge­gen, wenn der Ar­beit­ge­ber ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Ein­zel­ver­ein­ba­rung mit ei­nem Ar­beit­neh­mer trifft, die in­di­vi­du­ell auf die Per­son des Ar­beit­neh­mers zu­ge­schnit­ten ist, z.B. auf sei­ne be­son­de­ren Kun­den­kon­tak­te oder sei­ne persönli­che Le­bens­si­tua­ti­on.

Hensche Arbeitsrecht

Bei uns so geregelt, wie im letzten Absatz beschrieben. Der AG schließt individuelle Prämienvereinbarungen ab. Der BR ist raus.

Ob das in Eurem Fall bei Betriebszugehörigkeit auch greift...bin mir nicht sicher. Das das wiederum wäre ja ein "kollektiver" Sachverhalt.

X
XYZ68

20.07.2021 um 09:23 Uhr

Zumindest kann man für den Fall eine BV abschließen. Und ja, bei der Verteilung ist man in der Mitbestimmung, ob es eine "Treue"-Prämie für Betriebszugehörigkeit überhaupt gibt, liegt im Ermessen des Arbeitgebers, er stellt den Topf bereit.

B
Buteo

20.07.2021 um 10:00 Uhr

Guten Morgen und vielen Dank schonmal :o) Also es können alle MA betroffen sein wenn sie entsprechend lang in der Firma tätig sind - also schon kollektiv. Das Ganze sieht so aus, dass es steigende Einmalzahlungen gibt bspw. wenn man dem Betrieb das 5., 10. 15. usw. Jahr angehört, jeweils zum persönlichen Jubiläum. Und wir diskutieren grad bzw. sind uns nicht sicher, ob das durch die Punkte 10 und 11 des § 87 abgedeckt ist.

A
aschmi67

13.06.2022 um 15:16 Uhr

und wie sieht es aus beim Pflegebonus ? Der wird ja vom Staat zur VErfügung gestellt

M
Muschelschubser

13.06.2022 um 15:27 Uhr

Der Pflegebonus wird automatisch über die Gehaltsabrechnung ausgezahlt, sobald die Vorauszahlungen der Pflegekassen geflossen sind. Da die Höhe feststeht, geht es hier nur um die Abwicklung und m.E. gibt es keine Grundlage für eine Mitbestimmung.

Ich sehe den BR aber in der Mitbestimmung, wenn es um die Definition der berechtigten Personenkreise innerhalb des Unternehmens geht, sofern hier Differenzierungen vorzunehmen sind.

A
aschmi67

13.06.2022 um 16:22 Uhr

Laut Gesetz sind ja nur die Pflegefachkräfte und Intensivpflegekräfte berechtigte Personenkreise, andere Berufsgruppen nicht (ich sprech ja nur fürs Krankenhaus)

M
Muschelschubser

13.06.2022 um 17:02 Uhr

Trotzdem wäre es schön, wenn der BR die korrekte Umsetzung des geltenden Rechts auch nachvollziehen könnte.

A
aschmi67

14.06.2022 um 11:36 Uhr

wie was auszuzahlen ist, steht ja im Gesetz drin. wir als BR lehnen generell den PFlegebonus ab, weil er die eigentlichen Probleme nicht beseitigt.

W
wdliss

14.06.2022 um 12:30 Uhr

Da die Pflegekräfte keine Anträge stellen müssen (die Daten sind von den AG zu stellen) und das Pflegebonusgesetz selbst auch nicht die Möglichkeit der Ablehnung der Zahlung vorsieht habt ihr direkt leider keine handhabe.

M
Muschelschubser

14.06.2022 um 13:32 Uhr

Natürlich löst man keine nachhaltigen Probleme mit einer überschaubaren Einmalzahlung. Aber welche Argumente führt Ihr an, eine einmalige Anerkennung abzulehnen? Und wie wird das von den Beschäftigten aufgenommen?

D
DummerHund

14.06.2022 um 13:45 Uhr

"Da die Pflegekräfte keine Anträge stellen müssen (die Daten sind von den AG zu stellen) und das Pflegebonusgesetz selbst auch nicht die Möglichkeit der Ablehnung der Zahlung vorsieht habt ihr direkt leider keine handhabe."

Im vorliegendem Fall würde ich das Leider durch ein Gott sei dank ersetzen. Zusätzliche Urlaubsgeld garantiert mir auch keinen guten Urlaub. Eine Treueprämie garantiert mir auch nicht das der MA nächstes Jahr noch für mich arbeitet.

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