lies mal hier:
Muss der Arbeitgeber den zeitlichen Aufwand für An- und Abreise als Arbeitszeit anrechnen?
Beispiel:
Max Mustermann besucht das 4-tages Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 2 von Dienstag bis Freitag. Um rechtzeitig zu Seminarbeginn um 14 Uhr vor Ort zu sein, fährt er pünktlich um 7 Uhr mit seinem PKW los, obwohl er an diesem Tag erst um 9 Uhr zu Arbeiten begonnen hätte. Am Freitag ist Max um 18 Uhr zu Hause. An diesem Tag hätte er nur bis 12 Uhr gearbeitet. Bekommt Max für die aufgebrachte Zeit der An- und Abreise außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit einen Ausgleich gutgeschrieben? Es ist unklar, ob Betriebsratsmitglieder eine Vergütung für die Reisezeit erhalten, weil Sie genau wie die Dienstreise in der Arbeitszeit liegt. Außerdem wird die Reisezeit als ein Fehlen am Arbeitsplatz bewertet. (Fitting, 23. Aufl. 2006, § 37 Rn. 42).
BAG vom 16.4.2003 - 7 AZR 423/01
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich. Dieser Anspruch umfasst auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, soweit sie mit der Durchführung der Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Betriebsbedingte Gründe liegen nach der Rechtsprechung des BAG dann vor, wenn Gründe innerhalb der Betriebssphäre dazu führen, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann.
BAG Urteil vom 26.01.1994 - 7 AZR 593/92
Die Durchführung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit beruht nur dann auf betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 37 Abs 3 Satz 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber darauf Einfluss genommen hatte, dass sie nicht während der Arbeitszeit verrichtet wurde. Der Besuch von Betriebsräteseminaren gilt nicht als betriebsbedingter Grund, der zu einem Ausgleichsanspruch für Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit führt.
BAG Urteil vom 27.06.1990 - 7 AZR 292/89
Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs 6 BetrVG teil, so hat es keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs 3 BetrVG. Betriebsratsmitglieder muss der zusätzliche Zeitaufwand also nicht zusätzlich ausgeglichen werden. Das BAG begründet dies mit dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Betriebsratsmitglieder sollen bei Dienstreisen so wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden. Das bedeutet aber, dass tarifliche oder betriebliche Dienstreiseregelungen, falls sie für den Betrieb existieren, zu berücksichtigen sind. Eine solche Regelung kann dazu führen, dass der Zeitaufwand für Dienstreisen - und das schließt die Reisezeit von Betriebsratsmitgliedern ein - entsprechend auszugleichen ist.
BAG vom 16. 4.2003 - 7 AZR 423/01
Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied bei Betriebsratstätigkeiten aufwendet, kommt es auf die im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen an. Das folgt aus dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber Betriebsratsmitgliedern gemäß § 78 Satz 2 BetrVG.
Lösung im Beispiel:
Gibt es im Unternehmen von Max Mustermann keine Dienstreiseordnung, so kann er für die außerhalb seiner Arbeitszeit aufgebrachte Reisezeit keinen Ausgleich verlangen. Besteht allerdings eine Dienstreiseordnung, so darf Max Mustermann Anspruch auf einen Ausgleich für die außerhalb seiner Arbeitszeit aufgebrachte Reisezeit erheben.
Quelle: http://www.waf-seminar.de/content/argumentefuerseminar/index.php#3
mfg
bubie