Fehlerhafte Sitzungsniederschrift
In der Sitzungsniederschrift der letzten BR-Sitzung wurde ein Beschluss nicht korrekt wiedergegeben: lt. Protokoll war der Beschluss einstimmig - tatsächlich gab es aber eine Nein-Stimme. Aber die Niederschrift wurde "genehmigt", wiederum mit einer Nein-Stimme! Frage: ist dieser gefasste Beschluss rechtens? P.S. Frage 2:welche Auswirkungen hat es, wenn wenn es einen Einspruch gegen die Richtigkeit dieser Niederschrift gibt?
Community-Antworten (6)
17.06.2010 um 21:53 Uhr
Wieso nicht? Er ist mehrheitlich zustande gekommen. Bei der Wirkung nach außen spielt das keine Rolle, ob einstimmig oder nicht, da es eh nicht bekannt wird.
18.06.2010 um 00:00 Uhr
Ein Protokoll wird nicht genehmigt, Kölner würde sich sonst was raufen müßte er das hier lesen.
18.06.2010 um 20:30 Uhr
@Tulaa
Das Sitzungsprotokoll einer Sitzung geht allen Anwesenden zu und wird in der darauffolgenden Sitzung per Beschluss verabschiedet. So weit so gut. Gibt es Einwände gegen das Protokoll werden diese aufgenommen und angefügt, sollten auch im nächsten Protokoll aufgeführt sein, das Protokoll von Sitzung I wird selbst nicht verändert. Welche Konsequenzen sich aus der Änderung ergeben, hängt von der Sachlage ab. Evtl. müssen Punkte neu besprochen werden. In deinem Fall genügt es, wenn dein Einwand aufgenommen wird und dem Protokoll zugefügt wird.
Würde bedeuten:
-
du liest im Protokoll sachen die dir anders in Erinnerung sind
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in der nächsten sitzung wird zum Top Verabschiedung Protokoll vom ....... nach Wortmeldungen gefragt
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du erläuterst deinen Einwand
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dieser Einwand wird dem Protokoll angefügt
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ihr diskutiert vielleicht die Richtigkeit des Einwandes
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die anderen sind deiner Meinung
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das Protokoll von ..... wird mit Einwand einstimmig verabschiedet
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im nächsten Protokoll steht: Protokoll wird durch Einwand von ... nach Erörteung geändert einstimmig verabschiedet
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die anderen sind nicht deiner Meinung
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das nächste Protokoll lautet dazu: Einwand von ... aufgenommen, Protokoll vom.... mit einer Gegenstimme (nämlich deiner) unverändert verabschiedet
Wenn nur das Stimmenverhältnis eines Beschlusses falsch wiedergegeben wird, ohne dass es Auswirkungen auf das Ergebnis hat, ist der Beschluss nicht angreifbar.
Gruß PT Netty
18.06.2010 um 20:41 Uhr
DKK: Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können der AG, der Beauftragte der Gewerkschaft sowie alle übrigen Sitzungsteilnehmer erheben (ErfK-Eisemann, Rn. 4; Fitting, Rn. 29; GK-Raab, Rn. 25; GL, Rn. 12; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 2; a. A. offenbar SWS, Rn. 3 a, die dieses Recht auf den AG und den Beauftragten der Gewerkschaft beschränken). Unter Einwendung i. S. d. Abs. 2 sind kurze Gesamt- oder punktuelle Gegenstellungnahmen zu einzelnen beanstandeten Protokollinhalten oder Formulierungen der Sitzungsniederschrift zu verstehen und keine Gegenprotokolle (LAG Frankfurt 19. 5. 88, DB 89, 486; HSWGN-Glock, Rn. 19; ErfK-Eisemann, a. a. O.). Sie müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und schriftlich beim BR erhoben werden (v. Hoyningen-Huene, S. 160; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 80). Der BR-Vorsitzende hat die Gegendarstellung dem BR zur Kenntnis zu geben und selbst dann der Niederschrift beizufügen, wenn er oder der BR sie für unzutreffend hält (Fitting, Rn. 30; GK-Raab, Rn. 26). Soweit BR-Mitglieder Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift haben, können sie diese auch in der nachfolgenden BR-Sitzung aus Anlass der Genehmigung der Niederschrift geltend machen (Fitting, Rn. 31; GK-Raab, Rn. 25 ff.; HSWGN-Glock, Rn. 22; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 80 empfiehlt, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung die Behandlung von Einwendungen gegen die letzte Niederschrift aufzunehmen; Textmuster bei DKKWF-Wedde, § 34 Rn. 18 ff.). Der BR muss sich mit den Einwendungen befassen und ggf. die Berichtigungen in die Niederschrift aufnehmen (vgl. GK-Raab, a. a. O.; HSWGN-Glock, Rn. 19 ff.; a. A. Kühner, S. 25). Entsprechendes gilt, wenn er die Gegendarstellung für nicht berechtigt erachtet (vgl. Fitting, Rn. 30; GK-Raab, a. a. O.). In der Niederschrift, auf die sich die Einwendungen beziehen, ist zweckmäßigerweise ein Vermerk anzubringen (GK-Raab, a. a. O.). Die Erhebung von Einwendungen hat auf die Wirksamkeit der Beschlüsse des BR keine unmittelbaren Auswirkungen (Fitting, a. a. O.; GK-Raab, Rn. 26; ErfK-Eisemann, Rn. 4). Sie können jedoch für die Würdigung der Beweiskraft der Niederschrift von Bedeutung sein (GK-Raab, a. a. O.).
18.06.2010 um 23:39 Uhr
@ridgeback Nur mit dem Hinweis: Ein unterschriebenes Protokoll muss gar nicht mehr genehmigt werden - da ist gültig! Und: Einwendungen gegen die letzte Sitzungsniederschrift sind dann im neuen Protokoll aufzunehmen.
Aber das würde hier zu weit führen...
19.06.2010 um 02:06 Uhr
Kölner, hab ich doch auch nicht behauptet, dass das Protokoll genehmigt werden muß.
Die Kommentierung von Däubler ist doch eindeutig.
Zum Protokoll, nehmen wir als TOP, nur Ergänzungen/Anmerkungen auf und gut ist.
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