Beschlußfassung einer Sitzungsniederschrift?
Muss eine Sitzungsniederschrift/Protokoll in einer der nächsten Betriebsratssitzungen beschlossen werden oder muss es nicht mehr abgestimmt und beschlossen werden?
Von wem wird es beschlossen? Kann es nur von den BR-Mitgliedern beschlossen werden, die in der protokollierten Sitzung anwesend waren oder darf das ganze Gremium (auch wenn teilweise diese Mitglieder an der protokollierten Sitzung Urlaub hatten) abstimmen?
Unser Gremium hatte ein Seminar, wo uns mitgeteilt wurde, dass nur die BR-Mitglieder abstimmen dürfen, über ein Protokoll, in dem sie anwesend waren. Nun kam es vor, dass wir in einer Sitzung soviele Nachrücker hatten, die wahrscheinlich so schnell nicht mehr an einer Sitzung teilnehmen. Das heißt, wir schieben dieses Protokoll von Sitzung zu Sitzung. Ist das so richtig? Ich hoffe, mir kann jemand helfen, damit wir hier eine einheitliche Regelung haben. Vielen Dank.
Community-Antworten (13)
18.10.2006 um 23:11 Uhr
Es ist ausreichend wenn die Sitzungsniederschrift vom Betriebsratsvorsitzenden und einem Betriebsratsmitglied unterschrieben wird.
18.10.2006 um 23:50 Uhr
@Heini Muss eine Sitzungniederschrift in der nachfolgenden BR-Sitzung nicht mehr vom Gremium genehmigt werden? Ich habe demnach eine "a.A. als Heini" und sehe mich mit Fitting, Richardi und ErfK eher d'accord.
19.10.2006 um 00:23 Uhr
§ 34 BetrVG Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
19.10.2006 um 00:31 Uhr
@Heini Und die Kommentarmeinung ist Dir unwichtig?
@marion Einwendungen gegen das Protokoll können allerdings "zeitnah" dennoch getätigt werden - dazu dient in der Regel dann die Verabschiedung der Sitzungsniederschrift.
19.10.2006 um 00:47 Uhr
Kölner, ich vermute langsam aber sicher, dass Heini auf überhaupt keine Kommentierung zurückgreifen kann!
19.10.2006 um 01:04 Uhr
Och Fayence,
ich überlege doch schon seit Wochen ob die in Kommentierungen häufig benutzte Abkürzung "h. M." vielleicht nicht doch "heini Müller" heißen könnte...
19.10.2006 um 01:10 Uhr
Es steht im Gesetz wie mit einer Sitzungsniederschrift zu verfahren ist.
Mehr kann man machen, muß es aber nicht. So ist es eben, da helfen auch keine Kommentare.
19.10.2006 um 01:34 Uhr
Ramses II, es tut mir ehrlich und aufrichtig leid, wenn ich Deine Gedankengänge durchkreuzt haben sollte...
19.10.2006 um 01:36 Uhr
Heini, wie möchtest Du den §34 Abs. 1 denn bei einem 1köpfigen BR ausgelegt haben???
19.10.2006 um 02:00 Uhr
Fayence, deine Logik ist verblüffend.
Ein kleines Zitat gefällig:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont.
Konrad Adenauer
05.01.1876 - 19.04.1967
1. Bundeskanzler von Deutschland
19.10.2006 um 02:08 Uhr
@Heini Es ist aber auch wirklich schwierig, Dich zu mögen. Besonders wenn Du ein solches Abbild von einem Schildträger bist... http://vlado-do.de/about/dagegen.gif
19.10.2006 um 02:19 Uhr
@Kölner, niedlicher Schilderträger. Das war alles?? Von deine beiden Kumpels kommt doch sicherlich noch etwas, oder?? Entäuscht mich nicht.
19.10.2006 um 11:45 Uhr
Heini, was hältst Du denn davon, meine Frage zu beantworten? Immerhin steht im Gesetz doch alles...
P.S. Habe auch ein nettes Zitat für Dich... ;-)
Weißes erkennt man besser, wenn man Schwarzes dagegen hält. Martin Luther, (1483 - 1546), deutscher Theologe und Reformator
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