Ihr Recht auf Schulung
Wie wird der Schulungsanspruch begründet ?
· Welche Verpflichtung hat der BR zur Teilnahme an Schulungen ?
· Welche konkreten gesetzlichen Grundlagen gibt es ?
o Wann begründet sich der Schulungsanspruch nach Betr VG ?
o Was beinhaltet der Begriff der Erforderlichkeit ?
o Welche Grundlagenseminare sind gemeint ?
o Was versteht man unter Spezialseminaren ?
o Was ist mit den Ersatzmitgliedern ?
o Was hat der BR für einen Beurteilungsspielraum ?
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· Was muss für Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten genommen werden?
· Wie verhält es sich mit der Verhältnismässigkeit ?
· Wie häufig sollten Seminare besucht werden ?
· Welche Streitigkeiten kann es geben zwischen AG und BR und wie können diese gelöst werden ?
· Welche Verpflichtung hat der Betriebsrat zur Teilnahme an Schulungen ?
Verantwortungsvolle Arbeit im BR ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).
Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des BR neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR-Mitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82).
· Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es konkret ?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat in § 37 Abs. 6 i.V.m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs.1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Betriebsräte vorgesehen. Daraus leitet sich für den Arbeitgeber die Pflicht ab, Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht zu befreien sowie sämtliche anfallende Kosten, wie Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten zu übernehmen. Teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hat er gem. § 37 Abs. 3 i. V.m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.
Wann ist ein Schulungsbesuch i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?
Wie definieren wir die Erforderlichkeit ?
Ein Seminar ist generell und immer dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die Kenntnisse und Fertigkeiten für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügen. Der Schulungsbesuch muss das „geistige Rüstzeug“ zur Erledigung der anstehenden Aufgaben und Probleme vermitteln.
Was ist ein Grundlagenseminar ?
Für jedes BR-Mitglied ist es erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG, sich Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht durch den Besuch von Seminaren anzueignen, da verantwortungsvolle BR-Arbeit nur möglich ist, wenn alle Mitglieder im Gremium über entsprechende Mindestkenntnisse im BetrVG verfügen(BAG vom 19.7.1995 – 7 ABR 49/94). Elementares Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht vermitteln die Seminare „Betriebsverfassungsgesetz Teil I bis Teil III“ und „Betriebsverfassungsgesetz Kompakt Teil I und Teil II“.
Weiterhin sind für jedes Mitglied im Gremium Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts unabdingbar, denn das Arbeitsrecht ist mit dem Betriebsverfassungsrecht so eng verflochten, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ohne diese Kenntnisse nicht vorstellbar ist (BAG v. 16.10.1986 – 6 ABR 14/84). Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht vermitteln die Seminare „Arbeitsrecht Teil I bis Teil III“ und „Arbeitsrecht Kompakt Teil I und Teil II“.
Auch sind Grundkenntnisse im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit für sämtliche Betriebsratsmitglieder notwendig, so dass dahingehende Schulungsmaßnahmen erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG sind. Wegen der großen Bedeutung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit muss jedes Betriebsratsmitglied, unabhängig von der Unfallhäufigkeit im Betrieb, zumindest über Grundwissen zu diesem Thema verfügen (BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83). Grundkenntnisse zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit vermittelt das Seminar „Einführung in den Arbeits- und Gesundheitsschutz“.
Auf Grund der Fülle der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen fällt es selbst Fachleuten immer schwerer, den Überblick über die Rechtsprechung im Arbeitsrecht zu behalten. So ist die Teilnahme an einem reinen Rechtsprechungsseminar von mindestens einem Betriebsratsmitglied in gewissen zeitlichen Abständen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG notwendig (BAG vom 20.12.1995 – 7 ABR 14/95). Eine Darstellung wichtiger und aktueller Entscheidungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht können wir Seminar „Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht“ anbieten.
Auch gewisser Wissensstand im wirtschaftlichen Bereich ist unabdingbar für eine sachgerechte BR-Arbeit. Daher ist für alle Mitglieder des BR die einen Grundlagenschulung zu diesem Thema notwendig, sofern sie derartiges Wissen nicht besitzen, denn der BR muss über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens Bescheid wissen, um in der Lage sein, z.B. Gefährdungen der Arbeitsplätze rechtzeitig zu erkennen und Sicherungskonzepte zu entwickeln (LAG Baden-Württemberg vom 08.11.1996 – 5 TaBV 2/96). Wirtschaftliche Grundlagen vermitteln die Seminare „Wichtige wirtschaftliche Grundkenntnisse und Grundlagen Teil I und Teil II“.
Eine moderne Betriebsausstattung umfasst heute in fast jedem Betrieb auch eine moderne Telefonanlage sowie ein EDV-System. Die Möglichkeit einer technischen Überwachung der Mitarbeiter das Telefon und den PC ist somit gegeben.
Jedes BR-Mitglied muss in der Lage sein, zu beurteilen, inwieweit hier Mitbestimmungsrechte des BR berührt sein könnten.So ist die Teilnahme an einer Schulung über technische Kontrollen und den Datenschutz i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich erforderlich (LAG Niedersachsen 3 TaBV 3/79). Grundkenntnisse zu diesem Thema vermittelt unser Seminar „Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle im Betrieb“.
Was sind dann Spezialseminare?
Die Vermittlung von Spezialwissen gilt nur dann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG für erforderlich, wenn der BR unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und des Wissensstands im Gremium die Spezialkenntnisse benötigt, um die konkreten Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können (BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 64/83). Es muss also ein aktueller betrieblicher Anlass für die Beteiligung des BR vorliegen und das zur fachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben nötige Wissen im Betriebsrat fehlen.
Ein Spezial- oder Vertiefungsseminar ist auch dann erforderlich, wenn sich einzelne Mitglieder im Rahmen ihrer BR-Tätigkeit mit speziellen Themen beschäftigen, z.B. weil sie Mitglied in einem Ausschuss sind (BAG vom 15.06.1976, AP Nr. 12 zu § 40 BetrVG 1972).
Was spielen Ersatzmitglieder für eine Rolle ?
Für Ersatzmitglieder des BR, die häufig verhinderte Mitglieder des BR vertreten und so vorübergehend dem BR angehören, ist eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (BAG v0m 14.12.1994 – 7 ABR 31/94); BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00).
„Häufig“ soll heißen, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99). Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, z.B. bei größeren Betriebsratsgremien, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00).
Was gibt es für einen Beurteilungsspielraum?
Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, steht dem BR ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf den Seminarinhalt, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder bezieht (BAG vom 21.06.2001 – 2 AZR 137/00). Vom Standpunkt eines Dritten aus gesehen genügt es, die Schulung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im BR für erforderlich angesehen werden durfte.