2 Fragen als 1. Ersatzmitglied
Hallöchen! Frage 1: Habe 2 Fragen als Ersatzmitglied im Betriebsrat. Ab wann hat ein BR-Ersatzmitglied das Recht auf Lehrgänge BR 1 / BR 2 ? Bin bei der BR-Wahl erstes Ersatzmitglied geworden. Habe bis jetzts an 3 Sitzungen teilgenommen, und schon die Frage im Gremium gestellt, als Antwort bekommen. "Nun warte mal müssen uns erstmal erkundigen ob Dir das zu steht,, Frage 2: Hatte schon mehrere Anfragen von Kollegen in den Arbeits-Hallen die was Bespechen und wissen wollten. Man hat mir aber vom Gremium gesagt das mir das nicht zu steht, ich sollte die Leute zu den dafür vorgesehenden BR-Leute verweisen. Darf ich mich dem Annehmen ohne den 1 und 2 Vorsitzenden oder sonstige fest gewählte Betriebsräte zu übergehn? Wenns geht die Antworten mit den § damit ich gleich richtig Argumentiern kann DANKEEuch!!! Gruß
Community-Antworten (4)
07.06.2010 um 10:10 Uhr
Ab wann hat ein BR-Ersatzmitglied das Recht auf Lehrgänge BR 1 / BR 2 ? Bin bei der BR-Wahl erstes Ersatzmitglied geworden. Habe bis jetzts an 3 Sitzungen teilgenommen, und schon die Frage im Gremium gestellt, als Antwort bekommen. "Nun warte mal müssen uns erstmal erkundigen ob Dir das zu steht,,
Und die Antwort ist nicht einmal so falsch.....
Die Rechtsprechung nach §37 (6) BetrVG lehnt Seminare für EBRM grundsätzlich ab, aber das BAG hat zumindest eine Tür aufgemacht: Leitsatz: "Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist."
Das wird z.B. anerkannt für das erste Ersatzmitglied eines Ein-Mann-BR. Da dieses ja zwangsläufig im Vertretungsfall auf sich allein gestellt ist, ist das auch einzusehen. Auch wenn ein BRM *** sehr häufig *** andere BRM vertreten muss, z.B. das erste EBRM eines in Personenwahl gewählten größeren BR (was auch immer "größer" ist) KANN eine Schulung notwendig sein. Ein definitives: Ja der AG muss die Schulung bezahlen gibt es aber nicht. Insofern begibt sich eigentlich jeder BR aufs Glatteis wenn er beschließt ein EBRM auf Schulungen zu schicken. Einzige stabile Wege: Das ganze mit dem AG besprechen und auf sein Einsehen hoffen, oder wenn er nicht mitzieht: Ein Seminar auswählen, das so weit in der Zukunft liegt, das man vorher noch die Entscheidung eines ArbG einholen kann.
Man hat mir aber vom Gremium gesagt das mir das nicht zu steht, ich sollte die Leute zu den dafür vorgesehenden BR-Leute verweisen. Darf ich mich dem Annehmen ohne den 1 und 2 Vorsitzenden oder sonstige fest gewählte Betriebsräte zu übergehn?
§25 BetrVG: Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats
Das ist genau so zu nehmen wie es geschrieben steht. SO BALD ein BRM verhindert ist, rückt rechtlich gesehen das entsprechende EBRM zum BRM auf mit ALLEN Rechten und Pflichten. Es ist nicht notwendig, das das EBRM zur Sitzung geladen wird um aktiv zu werden, die Verhinderung des entsprechenden BRM reicht. In diesem Sinne darfst Du natürlich auch alle Rechte und Pflichten eines BRM in Anspruch nehmen SO BALD und SO LANGE das BRM verhindert ist. Insofern kann Dir während dieser Zeit auch niemand irgendwelche Regeln auferlegen was Du im Verhältnis zu einem BRM darfst oder nicht darfst. Das geht nur so weit, wie der BR berechtigt ist auch einem BRM Regeln aufzuerlegen. Ist z.B. per Geschäftsordnung beschlossen, das nur der BRV derartige Gespräche mit Kollegen führen darf (ob diese Regel rechtlich haltbar wäre will ich hier nicht in Frage stellen), so würde das auch für Dich gelten.
Alles klar?
07.06.2010 um 12:49 Uhr
Gutem Morgen niergenswo,
ich kann nicht sagen wo, aber ich meine gelesen zu haben, dass wenn ein BREM ca. 1/4 der Betriebsratsarbeit der BRMs geleistet hat, gleiches Anrecht auf Schulung(en) besteht Oh doch, hab's gefunden:
ArbG Mannheim Beschluß vom 19.1.2000, 8 BV 18/99 (Auszug!)
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Mit dem BAG AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972 geht die Kammer davon aus, dass auch häufig herangezogene Ersatzmitglieder gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu Schulungsveranstaltungen entsandt werden können, wenn der Erwerb der vermittelten Kenntnisse für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Der Beteiligte Ziffer 3 hat im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beteiligten Ziffer 1 über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmäßig an mehr als 1/4 der stattfindenden Betriebsratssitzungen teilgenommen. Die vom Beteiligten Ziffer 1 gestellte Prognose, dass auch in Zukunft mit entsprechendem Vertretungsbedarf zu rechnen sei, erscheint danach gerechtfertigt. Die Kammer ist weiter der Auffassung, dass die Teilnahme an jeder dritten bis vierten Betriebsratssitzung den Begriff der Häufigkeit erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziffer 2 verlangt das BAG a. a. O. nicht, dass die Vertretungsfälle sehr häufig sein müssen. Eine genauere Bestimmung des erforderlichen Maßes der Häufigkeit läßt sich bei der fraglichen BAG-Entscheidung nicht entnehmen.
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Bei der streitigen Schulung handelt es sich um eine Thematik, welche dem Kernbereich des Betriebsverfassungsrechts zuzuordnen ist. Derartige Grundkenntnisse sind regelmäßig für die Tätigkeit eines jeden Betriebsratsmitglieds erforderlich, damit er die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass nichts anderes für Ersatzmitglieder zu gelten hat. Soweit diese häufig an Betriebsratssitzungen teilnehmen müssen, erscheint es nicht gerechtfertigt im übrigen strengere Anforderungen an die Erforderlichkeit der vermittelten Kenntnisse zu stellen als bei "normalen" Betriebsratsmitgliedern.
Gruß PT Netty
07.06.2010 um 16:18 Uhr
PT Netty
Es handelt sich da um eine Einzelfallentscheidung. Es gibt auch ArbG die den Anspruch erst bei einem Drittel sehen. Ggf weiß ein örtlich ansässiger Anwalt etwas über die regionale Meinung der Rechtsprechung zu diesem Punkt.
Die Ausführungen von rkoch sollte man sich sehr gut anschauen, denn damit hat man mehr "Argumentationsfutter"
07.06.2010 um 17:04 Uhr
niergenswo, zusätzlich zu den Hinweisen: BAG vom 14.12.1994 - 7 ABR 31/94
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