Erstellt am 10.05.2011 um 09:37 Uhr von Ulrik
Hi,
nein, hat er (zumindest in diesem geschilderten Fall) nicht erlangt.
Den Kündigungsschutz erlangt ein EBRM nicht, weil ein anderer ihn zu einem Gespräch mitbringt.
DIe Schutzrechte erlangt ein EBRM durch einen Verhinderungsfall, so daß ein reguläres BRM vertreten werden muß, bzw. das EBRM für diesen Zeitraum eintritt.
In deinem Fall ist ein BRM (oder der ganze BR??? Seltsam geschrieben) wegen Urlaub verhindert. Dadurch rückt das erste EBRM nach. Solange nicht ein zweiter Verhinderungsfall eintritt, ist das zweite EBRM nicht nachgerückt.
Da hilft es auch nicht, wenn ein AG diesen MA zu einem Gespräch "zulässt"
Erstellt am 10.05.2011 um 09:39 Uhr von Widder
Der Kündigungsschutz tritt dann in Kraft, wenn er/sie als ordentliches BR-Mitglied nachgerückt ist.
Solange dies nicht der Fall ist, können 1000 Gespräche stattfinden, ohne den Kündigungsschutz zu erreichen...
Erstellt am 10.05.2011 um 09:54 Uhr von BRVLH
Ich behaupte sogar, das 1. Ersatzmitglied hat kein Kündigungsschutz.
Nach dem Beitrag von Sally hat das 1. Ersatzmitglied ein Personalgespräch. Was hat das mit dem BR zu tun? Er selbst hat ein Gespräch also als AN und nicht als BRM, demzufolge auch kein Kündigungsschutz da er nicht als BRM in AKTION ist.
Anders wäre es ja, wenn er als Mitglied des BR einem AN zu Seite steht bei einem Gespräch da er zum Einsatz kommt weil der "BR wegen Urlaub verhindert" ist, was das auch immer bedeuten soll.
Erstellt am 10.05.2011 um 10:40 Uhr von wahlvst
Sonder-Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds LAG Düsseldorf, Urt. v. 26. 4. 2010 – 16 Sa 59_10 –
1. Der Erholungsurlaub eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds führt grundsätzlich zu dessen Verhinderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Mit diesem Zeitpunkt erlangt das nachrückende Ersatzmitglied den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, weil der Erholungsurlaub die Pflicht zur Betriebsratstätigkeit suspendiert.
2. Es bleibt offen, ob ein Betriebsratsmitglied während des Erholungsurlaubs Betriebsratstätigkeit ausüben darf. Ist Erholungsurlaub bewilligt, so muss aus Gründen der Rechtssicherheit das Betriebsratsmitglied jedoch so lange als verhindert gelten, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv anzeigt, dass es trotz des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten wahrnehmen will.
3. Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG setzt mit Beginn des Arbeitstages ein, an welchem dem ordentlichen Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt ist, ohne dass es erforderlich ist, dass das Ersatzmitglied zu konkreter Betriebsratstätigkeit herangezogen wird.
4. Eine einseitige Freistellung des Ersatzmitgliedes durch den Arbeitgeber betrifft nur das Arbeitsverhältnis und führt nicht zu einer Verhinderung des nachrückenden Ersatzmitglieds.
§§ 25 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 BetrVG.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 26. 4. 2010 – 16 Sa 59/10 –
Erstellt am 10.05.2011 um 10:50 Uhr von petrus
BRVLH: Naja, hoffen wir mal, dass das 1.EBRM während des Urlaubs des anderen BRM als Betriebsrat aktiv...
Vermutlich war der Gedankengang bei Sally folgender: Das 1EBRM vertritt ja den Urlauber, wir als BR aktiv und genießt deshalb den nachwirkenden Kündigungsschutz. Nun hat das EBRM in dieser Zeit ein Gespräch nach §§81-83 und sieht sich somit wegen persönlicher Betroffenheit als "in eigener Sache" verhindert an. Damit rückt für die Zeit dieses Personalgesprächs das zweite EBRM nach...
Allerdings würde ich ein Personalgespräch nicht als Verhinderungsgrund nach §25 ansehen. Eine Ausnahme würde ich höchstens bei einem 1er BR sehen wollen...
Erstellt am 10.05.2011 um 11:38 Uhr von wahlvst
petrus
bitte doch einmal das von eingestellte Urteil lesen. Danach muss es nicht "aktiv" werden. Denn es ist per Gesetz in dieser Zeit mit allen Rechten und Pflichten nachgerückt, also für diese Zeit ein BRM.
Leider sind ja auch viele BR micht oder nicht besonders aktiv und haben dann trotzdem den Schutz.
PS: Leider wissen immer noch zu viele BRM nicht wie es mit dem Besonderen Kündigungsschutz ist. Sie denken immer noch falsch, der Nachrücker müsste aktiv werden, also zur Sitzung usw.
Erstellt am 10.05.2011 um 11:41 Uhr von charlot
Aus dem Grund wie im Urteil oben beschrieben ist es auch stets ratsam, dass der BRV sich möglichst eine Liste macht, wann ein Nachrücker wegen Verhinderung nachgerückt ist um im Falle eines Falles stets gleich den Überblick zu haben.
Wir führen genau aus diesem Grund diese Liste. Eigentlich ganz einfach der BRV trägt es in seinen Kalendar ein. Dazu ist es aber auch sinnvoll, dass BRM dem BRV auch mitteilen wenn sie in Urlaub gehen oder krank sind. Man ist doch auch ein Team und Teams arbeiten zusammen.