Erstellt am 17.01.2020 um 19:14 Uhr von Krambambuli
Wenn er unwiederruflich frei gestellt ist, ist er auch nicht mehr BR (vergleichbar Alterteilzeit in der Freistellungszeit).
Rein formell: Falsch ist natürlich zu notieren "fehlt unentschuldigt" und dann ein Ersatzmitglied zu laden.
Erstellt am 17.01.2020 um 19:23 Uhr von Dummerhund
@Krambambuli
Im Text steht aber "die weitere Beschäftigung für 24 Monate bei voller Arbeitsbefreiung"
Knausers Knacktus ist "die weitere Beschäftigung". Also bleibt er bis zum letzten Tag Angestellter des Betriebes.
Freistellen kann der AG ja nur von den vertraglichen Verpflichtungen.
Erstellt am 17.01.2020 um 22:19 Uhr von alterMann
Selbst wenn der BRV nicht Recht hat und der freigestellte Kollege nicht eingeladen werden müsste: Das hätte keine Auswirkung auf die Rechtssicherheit der Beschlüsse, da die Anwesenden ordnungsgemäß geladen wurden.
Andersherum wäre da ein Risiko: Entfernt man den Kollegen rechtswidrig aus der Liste, ließe sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob der Kollege nicht vielleicht doch bei dem ein oder anderen Thema gekommen wäre. So was freut den AG-Anwalt...
Ich meine, Ihr könnt also einfach alles so lassen, wie es ist.
Erstellt am 18.01.2020 um 22:48 Uhr von celestro
"Rein formell: Falsch ist natürlich zu notieren "fehlt unentschuldigt" und dann ein Ersatzmitglied zu laden."
Im Eingangspost heißt es aber "fehlt entschuldigt". ;-)))
ansonsten:
"Die noch vorhandenen Ersatzmitglieder H, I und J, die an sich nach § 25 Abs. 1 BetrVG automatisch nachrückten, konnten ihr Amt nicht übernehmen, weil sie dazu rechtlich nicht in der Lage sind. Sie scheiden zum 31. Dez 2005 aufgrund von Aufhebungsverträgen aus und sind bis dahin unwiderruflich freigestellt. Sie werden ihr Betriebsratsamt nicht mehr aufnehmen, weil sie nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werden. Ähnlich wie bei der Freistellungsphase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt es sich nach dem Willen der Vertragsparteien nicht mehr um eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit (vgl. BAG Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 7 ABR 18/00 - EzA § 76 BetrVG Nr 16). Vielmehr ist die unwiderrufliche Freistellung dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitnehmer mit Beginn der Freistellung ihre Tätigkeit im Betrieb beenden und nicht mehr zurückkehren werden. Sie haben weder ein Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung des Betriebsratsamtes noch können sie einen Betriebsratsvorsitzenden wählen. Ob diese Ersatzmitglieder auf ihr Amt verzichtet haben, indem sie – wie es der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats vom früheren Betriebsratsvorsitzenden A erfahren habe – es abgelehnt hätten, als Ersatzmitglieder in den Betriebsrat einzutreten und mit dem Nachrücken von Herrn K einverstanden waren, kann nach alledem dahinstehen.
aus https://openjur.de/u/297208.html"
Erstellt am 20.01.2020 um 10:22 Uhr von Pjöööng
"... dieser beinhaltet die weitere Beschäftigung für 24 Monate bei voller Arbeitsbefreiung."
Das geht ja wohl gar nicht! "Beschäftigen" bedeutet, jemandem eine Arbeit zuweisen. Insofern ist obiger Satz ein Widerspruch in sich!
Gemeint ist vermutlich dass noch ein Vertrag besteht, der Arbeitgeber diesen Kollegen aber eben nicht mehr beschäftigt. Damit sollte er seine Arbeitnehmereigenschaft verlieren und ist somit Kraft Gesetzes nicht mehr BRM.