BR-Mitglied Aufhebungsvertrag
Hallo zusammen Folgender Sachverhalt . Ein Betriebsratsmitglied hat mit unserem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag im Januar 2018 abgeschlossen dieser beinhaltet die weitere Beschäftigung für 24 Monate bei voller Arbeitsbefreiung Er ist laut seines Aufhebungsvertrags sogar berechtigt in einer anderen Firma unter bestimmten Voraussetzungen zu Arbeiten (höhe des Lohns) dieses nimmt er auch voll in Anspruch. Das heißt er ist bei uns Offiziell noch als Mitarbeiter geführt Lohnsteuerklasse 3 und Arbeitet in der neuen Firma auf Lohnsteuerklasse 6. Er hat noch 5 Jahre bis zur Rente und ist dort momentan befristen für 18 Monate eingestellt, danach unbefristet. Soweit so gut . Seit Januar 2018 bis heute hat er natürlich an keiner BR-Sitzung mehr Teilgenommen (war in der Zeit auch nicht im Betrieb ) Unser Vorsitzender lässt Ihn in der Anwesenheitsliste immer als entschuldigt eintragen. Er behauptet dass Er immer noch ein Mitglied des Betriebsrates sei. Stattdessen nimmt immer das erste Ersatzmitglied teil.
Meine Kollegen aus dem Gremium und ich als erstes Ersatzmitglied sind da andere Meinung, da dieses BR-Mitglied faktisch nichts mehr mit der Firma zu tun hat. (freiwillig auf sein Amt will er nicht verzichten) Nun zu meiner Frage. Hat der BRV. recht und das Betriebsratsmitglied gehört noch die ganzen 24 Monate dem Gremium an. (Rest ) Oder können die anderen Mitglieder des Gremiums seinen Ausschluss oder Rückzug aus dem BR-Gremium verlangen.
Wer kann mir von euch diese Frage beantworten (bitte mit dem entsprechenden Gesetzestext.)
Danke
Community-Antworten (5)
17.01.2020 um 20:14 Uhr
Wenn er unwiederruflich frei gestellt ist, ist er auch nicht mehr BR (vergleichbar Alterteilzeit in der Freistellungszeit).
Rein formell: Falsch ist natürlich zu notieren "fehlt unentschuldigt" und dann ein Ersatzmitglied zu laden.
17.01.2020 um 20:23 Uhr
@Krambambuli Im Text steht aber "die weitere Beschäftigung für 24 Monate bei voller Arbeitsbefreiung" Knausers Knacktus ist "die weitere Beschäftigung". Also bleibt er bis zum letzten Tag Angestellter des Betriebes. Freistellen kann der AG ja nur von den vertraglichen Verpflichtungen.
17.01.2020 um 23:19 Uhr
Selbst wenn der BRV nicht Recht hat und der freigestellte Kollege nicht eingeladen werden müsste: Das hätte keine Auswirkung auf die Rechtssicherheit der Beschlüsse, da die Anwesenden ordnungsgemäß geladen wurden. Andersherum wäre da ein Risiko: Entfernt man den Kollegen rechtswidrig aus der Liste, ließe sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob der Kollege nicht vielleicht doch bei dem ein oder anderen Thema gekommen wäre. So was freut den AG-Anwalt...
Ich meine, Ihr könnt also einfach alles so lassen, wie es ist.
18.01.2020 um 23:48 Uhr
"Rein formell: Falsch ist natürlich zu notieren "fehlt unentschuldigt" und dann ein Ersatzmitglied zu laden."
Im Eingangspost heißt es aber "fehlt entschuldigt". ;-)))
ansonsten:
"Die noch vorhandenen Ersatzmitglieder H, I und J, die an sich nach § 25 Abs. 1 BetrVG automatisch nachrückten, konnten ihr Amt nicht übernehmen, weil sie dazu rechtlich nicht in der Lage sind. Sie scheiden zum 31. Dez 2005 aufgrund von Aufhebungsverträgen aus und sind bis dahin unwiderruflich freigestellt. Sie werden ihr Betriebsratsamt nicht mehr aufnehmen, weil sie nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werden. Ähnlich wie bei der Freistellungsphase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt es sich nach dem Willen der Vertragsparteien nicht mehr um eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit (vgl. BAG Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 7 ABR 18/00 - EzA § 76 BetrVG Nr 16). Vielmehr ist die unwiderrufliche Freistellung dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitnehmer mit Beginn der Freistellung ihre Tätigkeit im Betrieb beenden und nicht mehr zurückkehren werden. Sie haben weder ein Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung des Betriebsratsamtes noch können sie einen Betriebsratsvorsitzenden wählen. Ob diese Ersatzmitglieder auf ihr Amt verzichtet haben, indem sie – wie es der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats vom früheren Betriebsratsvorsitzenden A erfahren habe – es abgelehnt hätten, als Ersatzmitglieder in den Betriebsrat einzutreten und mit dem Nachrücken von Herrn K einverstanden waren, kann nach alledem dahinstehen.
20.01.2020 um 11:22 Uhr
"... dieser beinhaltet die weitere Beschäftigung für 24 Monate bei voller Arbeitsbefreiung."
Das geht ja wohl gar nicht! "Beschäftigen" bedeutet, jemandem eine Arbeit zuweisen. Insofern ist obiger Satz ein Widerspruch in sich!
Gemeint ist vermutlich dass noch ein Vertrag besteht, der Arbeitgeber diesen Kollegen aber eben nicht mehr beschäftigt. Damit sollte er seine Arbeitnehmereigenschaft verlieren und ist somit Kraft Gesetzes nicht mehr BRM.
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