Erstellt am 31.03.2016 um 09:14 Uhr von gironimo
Im Grunde steht ja die Antwort in den vielen Beiträgen.
Ich kann nur dringend raten, vor Unterzeichnung eines derartigen Vertrages, diesen Punkt mit der Arbeitsagentur zu klären, und überhaupt eine gründliche Rechtsberatung einzuholen.
Angesichts Deiner Situation sind 100.000 keine akzeptable Summe
Erstellt am 31.03.2016 um 09:43 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"
Angesichts Deiner Situation sind 100.000 keine akzeptable Summe"
Du kennst seine Situation?
Erstellt am 31.03.2016 um 11:11 Uhr von uller
Da muß gironimo seine Situation nicht kennen. Einfach mal ausrechnen, was von 100 000 € nach Steuerabzug übrig bleibt, davon die Verluste durch Sperrzeit, ALG usw abziehen und dann wird man sehen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes verschenkt wurde. Mal abgesehen davon, das man nicht weis ob und wann man wieder einen Job der gleichwertig entlohnt wird bekommt. Von der Moralischen Seite will ich gar nicht reden.
Erstellt am 31.03.2016 um 11:17 Uhr von moreno
Na ohne die persönliche Situation von Parker nicht zu kennen kann man ja niemals sagen, dass 100000 Euro Abfindung keine akzeptable Summe ist. Es gibt hier soviel Faktoren die wir nicht kennen also kann man auch keinen Rat geben außer geh zur Arbeitsagentur lass Dich beraten und dann entscheid selber was du willst.
Erstellt am 31.03.2016 um 11:42 Uhr von parker
das sehe ich genau so wie Uller.
was bleibt noch übrig von dem Geld nach z. B. einem Jahr ! es ist ja so das der AG dem BR unbedingt loswerden will. Außerdem bewerbe dich mal mit der Angabe ich wurde als BR "entlassen" , denn ein BR kann nicht entlassen werden, was ist denn da vorgefallen? Die Chancen in einen gleichwertigen Beruf mit ähnlichen Gehalt sind da ja gleich null einen Arbeitsplatz zu finden. Wer stellt jemand ein der als BR geschasst wurde !?
Ich sage da ist die Abfindung von 100000 viel zu niedrig.
Erstellt am 31.03.2016 um 12:07 Uhr von celestro
Leute ... kein Mensch hier weiß, ob der entsprechende MA nicht 63 Jahre und kurz vor der Rente ist oder sonstwas. Also spart Euch doch bitte "viel zu niedrig" und "man kriegt keinen Job mehr".
Erstellt am 31.03.2016 um 12:36 Uhr von parker
ja das Alter ist hier sehr wichtig, der Mitarbeiter ist 48 Jahre alt.
Für die Rente zu früh und die Aussichten auf einen baldigen neuen Job ev.
vergleichbaren mit -wenn überhaupt- wohl "niedrigeren" Gehalt !!??
Erstellt am 31.03.2016 um 13:36 Uhr von Pjöööng
Zitat (Parker):
>Außerdem bewerbe dich mal mit der Angabe ich wurde als BR "entlassen" , denn ein BR kann nicht entlassen werden, was ist denn da vorgefallen?<
Dieses Verhalten wäre in der Tat außergewöhnlich dumm. Aber warum sollte das jemand tun?
Erstellt am 31.03.2016 um 14:59 Uhr von moreno
Meine Herren er braucht ja nicht anzunehmen muss er doch selber wissen ob er für 100000 geht oder lieber bleibt. Ist doch kein kleines Kind mehr mit seinen 48 Jahren.
Erstellt am 31.03.2016 um 21:11 Uhr von Catweazle
Ob es eine Sperrfrist beim ALG 1 gibt hängt einzig davon ab ob die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wurde. Das wird bei einem BR-Mitglied regelmäßig der Fall sein.
Ich will mal meinen Fall schildern. Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, als BR zurückgetreten und werde betriebsbedingt gekündigt. Die Frist von 19 Monaten wird eingehalten.
Ob es eine Sperrfrist gibt oder nicht hängt bei einer betriebsbedingten Kündigung ausschließlich davon ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Einen Anwalt halte ich für überflüssig. Soll er mir vielleicht sagen ob mir der Vertrag gefällt?
Ich würde immer einen Steuerberater empfehlen. Nach dem Angebot von meinem Arbeitgeber hätte ich ein Drittel Steuern zahlen müssen. 1000 Euro mehr oder weniger kann viel ausmachen. Meine Abfindung ist Steuerfrei !
Erstellt am 31.03.2016 um 23:41 Uhr von Pjöööng
Zitat (Catweazle):
"Ich will mal meinen Fall schildern. Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, als BR zurückgetreten und werde betriebsbedingt gekündigt."
OMG! Was hat sich der Arbeitgeber dabei nur gedacht?
Zitat (Catweazle):
"Die Frist von 19 Monaten wird eingehalten."
Welche 19 Monatsfrist denn?
Zitat (Catweazle):
"Ob es eine Sperrfrist gibt oder nicht hängt bei einer betriebsbedingten Kündigung ausschließlich davon ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde."
Anderer Auffassung ist der Gesetzgeber.
Erstellt am 01.04.2016 um 07:59 Uhr von Zappelmann
+++ Welche 19 Monatsfrist denn?
12 Monate Kündigungsschutz nach Beendigung der BR-Tätigkeit
6 Monate Kündigungsfrist ....
Erstellt am 01.04.2016 um 11:20 Uhr von Pjöööng
Kann man natürlich so rechnen, wenn man mag, wobei ich dann nur auf 18 Monate komme.
Allerdings führt es schnell (wie hier) zu falschen Ergebnissen, wenn man Kündigungsschutz mit einer Frist gleichsetzt.
Erstellt am 01.04.2016 um 14:12 Uhr von Catweazle
Es sind 12 und 7 Monate. Nach 12 Monaten wird die Kündigung ausgesprochen. Bei uns sind schon dutzende auf diese Weise ausgeschieden. Eine Sperrfrist gab es nach einer betriebsbedingten Kündigung noch nie. Das ein Steuerberater wichtiger als ein Anwalt ist habe ich erst bei meinen eigenen Verhandlungen begriffen.
Ich bin in der komfortablen Situation dass ich den Aufhebungsvertrag mehr wollte als mein Arbeitgeber. Zum besseren Verständnis, ich habe einen Betriebsübergang widersprochen.
Der Vertrag beinhaltet, dass ich den Widerspruch zurückziehe und noch ein paar Monate in Teilzeit arbeite, danach freigestellt werde. Alles bei vollem Lohnausgleich.
Erstellt am 01.04.2016 um 21:51 Uhr von parker
hallo,
an Catweazle
wie schaft man es, dass die Abfindung steuerfrei ist und warum sind bei euch in dem Betrieb schon so mehrere ausgeschieden waren da auch Betriebsräte dabei.
Laut AfA muss der Aufhebungsvertrag bzw. die betriebsbedingte Kündigung eines Betriebsrates speziell geprüft werden, weil ja ein BR nicht gekündigt werden kann und so ev. eine Absprache mit der Firma zugrunde gelegt wird.
Erstellt am 02.04.2016 um 00:18 Uhr von Pjöööng
Zitat (parker):
"wie schaft man es, dass die Abfindung steuerfrei ist"
Indem die Abfindung möglichst gering ist und im Jahr des Zuflusses keine weiteren Einkünfte erzielt werden.
Erstellt am 02.04.2016 um 12:40 Uhr von Catweazle
Hi parker,
ob eine Abfindung steuerfrei ist hängt mit der persönlichen Bemessungsgrundlage und der Fünftelregelung zusammen. Die Fünftelregelung greift nur wenn die Einkünfte im Jahr der Auszahlung höher sind als das zu erwartende Einkommen wenn man gearbeitet hätte. Beispiel: die Abfindung und Arbeitslosengeld im Jahr müssen höher sein als das letzte Jahresgehalt. Es kann durchaus Sinn machen auf einen Teil der Abfindung zu verzichten. Es gibt noch einige andere Möglichkeiten. Z.B. kann die Abfindung auf zwei Jahre gesplittet werden. Hier kann aber nur ein Steuerberater helfen.
Zu deiner zweiten Frage: für BRM gelten doch nach Rücktritt und dem 12-monatigen erweiterten Kündigungsschutz die gleichen Bedingungen wie für alle anderen AN.
Erstellt am 02.04.2016 um 12:47 Uhr von Pjöööng
Zitat (Catweazle):
"Die Fünftelregelung greift nur wenn die Einkünfte im Jahr der Auszahlung höher sind als das zu erwartende Einkommen wenn man gearbeitet hätte."
Ich sage es ungern, aber das ist völliger Blödsinn was Du da schreibst! Siehe § 34EStG.
Erstellt am 03.04.2016 um 13:26 Uhr von Catweazle
Hi Pjöööng, wenn du meine Aussage als Blödsinn bezeichnest, könntest du doch mal schreiben wie du es für richtig hälst. Ich habe lediglich das geschrieben was ich in einem BR-Seminar, in dem es ausschließlich um Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht, gelernt habe. So wurde es mir auch von unserem Lohnbuchhalter und meinem Steuerberater bestätigt.
Verstehst du den § 34EStG? Ich nicht. Hast du mal in den Kommentierungen dazu nachgelesen?
Folgend eine interessanter Link, für dich wird es wohl Blödsinn sein:
http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/kuendigung/tid-9620/abfindung-fuenftelregelung-gilt-nur-bei-einmalzahlung_aid_295314.html
Deine Antwort:
Zitat (parker):
"wie schaft man es, dass die Abfindung steuerfrei ist"
Indem die Abfindung möglichst gering ist und im Jahr des Zuflusses keine weiteren Einkünfte erzielt werden.
Antwort 16 Erstellt am 02.04.2016 um 00:18 Uhr von Pjöööng
Ich beschäftige mich mit diesem Thema seit etlichen Monaten. Wenn ich es halbwegs richtig verstanden habe funktioniert es mit dem Beispiel aus deiner Antwort wahrscheinlich nicht. Genau dann kommt entweder die Fünftelregelung nicht zur Anwendung oder die Abfindung ist nicht steuerfrei.
Erstellt am 04.04.2016 um 14:39 Uhr von Pjöööng
Ich muss ja zugeben, dass ich den Link zuerst wegen des "focus.de" für wenig verlässlich hielt. Auch einfaches googlen mit "Abfindung Fünftelungsregelung" liefert auf den ersten Blick keine Links, die diese These unterstützen. Abfindungsrechner berücksichtigen dies auch nicht.
Also eine Missinterpretation von focus.de (in Zusammenarbeit mit der Huffington Post)?
Wenn man dann doch noch nach "Abfindung Fünftelungsregelung Zusammenballung" oder "Abfindung Fünftelungsregelung Bundesfinanzdirektion" googlet, dann findet man in der Tat weitere Links, die diese Sichtweise stützen und auch erläutern.
Insofern muss ich nun feststellen, dass ich etwas dazugelernt habe und meine Einschätzung über die Qualität Deiner Aussage zurückziehen muss. Sorry dafür.
Der Wert der Fünftelungsregelung ist damit nach meiner Einschätzung leider annähernd Null, weil sie nur greift, wenn man zusätzlichen Verdienst im Veranlagungszeitraum erwirtschaftet. Damit wird die Abfinung in (fast) jedem Fall mit mindestens dem Spitzensteuersatz des Vorjahres veranlagt.
Eine steuerfreie Abfindung ist dann sogar wohl nur noch dann erzielbar, wenn im Jahr des Zuflusses der Gesamtverdienst incl. Abfindung unterhalb des persönlichen Freibetrages liegt Gerade in diesem eigentlich atraktiven Falle scheint die Fünftelungsregelung (die ein mehrfaches Ausschöpfen der Freibeträge zuließe) eben nicht zu funktionieren.
Erstellt am 05.04.2016 um 12:44 Uhr von Catweazle
Pjöööng, Den "zusätzlichen Verdienst im Veranlagungszeitraum" kann auch mit Arbeitslosengeld "erwirtschaften".
Ich denke, die Fünftelregelung macht in jeden Fall Sinn. Wenn z.B. jemand im Dezember ausscheidet und noch im selben Jahre die Abfindung kassiert wird die Steuerersparnis gering sein. Wenn aber die Abfindung erst im Januar gezahlt wird, kann sie steuerfrei sein.
Eine der Bedingungen ist, dass die Abfindung und ALG im Jahre zusammen das Jahresgehalt des Vorjahres übersteigen müssen. Die Bemessungsgrenze ist entscheidend.
Mein Fall liegt im normalen Bereich. Weder geringe noch hohe Summen; so wie er häufig vorkommt. BRM werden sicher überfordert sein das auszurechnen. Ich wollte mit meinem Beitrag auch nur deutlich machen, dass so etwas möglich sein kann und ein Steuerberater wichtiger als ein Anwalt beim Aufhebungsvertrag ist.