Erstellt am 27.05.2010 um 00:28 Uhr von pirat
@Hitzig,
verstehe nicht ganz was Du meinst,
normalerweise wird ein Beschluss gefasst um eine Massnahme zu beschliessen.....
ist die Massnahme beschlossen ist es Eure Aufgabe, je nachdem um welches Thema es sich handelt, entweder die Kollegen oder den AG zu informieren.
Beschlüsse für den Bedarfsfall sind mir nicht geläufig, hättest Du die Güte mich dahingehend aufzuklären?
Erstellt am 27.05.2010 um 00:43 Uhr von Hitzig
…lol,
habe schon mit einer solchen Reaktion gerechnet. Stimme dir natürlich zu. …wie erkläre ich es ? …ein thema wird besprochen und ein beschluss gefasst. Zeitgleich löst sich dieses thema bzw. die lage in wohlgewollen auf. (aber nur für diese situation). Die beschlussfassung steht natürlich im protokoll . ein halbes jahr später tritt die gleiche situation wieder auf, (jetzt die frage), kann dieser beschluss für dieses thema wieder hervorgerufen werden ???. (hoffe, dass ich es einigermaßen verständlich formuliert habe)
Erstellt am 27.05.2010 um 07:37 Uhr von Lotte
Hitzig,
was würde denn dagegen sprechen, es nochmal zu beschließen? Vor allem angesicht der Tatsache, dass der BR wahrscheinlich zwischenzeitlich neu gewählt wurde?
Der Beschluss hat ja nie Außenwirkung erlangt und ist demnach nicht wirksam.
Erstellt am 27.05.2010 um 08:59 Uhr von rkoch
Ich würde sagen es liegt an der Formulierung des Beschlusses.
Typisches Beispiel:
Der BR beschließt nach §93 BetrVG zu verlangen, das zukünftig alle Arbeitsplätze intern ausgeschrieben werden müssen.
Der BR beschließt ab sofort ein wie auch immer geartetes Handeln des AG nicht mehr zu tolerieren und dagegen wie folgt vorzugehen: .......
Ein derartiger Beschluß ist in die Zukunft gerichtet, entfaltet also auch nach X Monaten noch seine Wirkung und muss nicht noch einmal beschlossen werden.
Ein auf einen Einzelfall gerichteter Beschluss dagegen muss auch bei gleichartiger Lage i.d.R. erneut beschlossen werden.