Erstellt am 21.05.2010 um 06:53 Uhr von pehoe
Hallo Biggy,
das richtet sich nach den Beschäftigungszeiten:
bis zu 1 Jahr ein Monat zum Monatsende,
von mehr als 1 J. 6 Wo,
von mind. 5 J. 3 Monate,
von mind. 8 J. 4 Monate,
von mind. 10 J. 5 Monate,
von mind. 12 J. 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Erstellt am 21.05.2010 um 07:28 Uhr von Kulum
Thema verfehlt meine ich.
4 wochen zum 15. bzw zum montsende nach §622 BGB
bei anführung eines wichtigen grundes nach §626 BGB entfallen auch diese 4 wochen.
deine staffelung betrifft die kündigung durch den arbeitgeber
und nu noch die ganz alten hasen :)
Erstellt am 21.05.2010 um 07:46 Uhr von ridgeback
Biggy,
geh mal auf folgenden Link, seite 27 und schau ob es für Dich zutrifft:
http://www.verdi-dunie.de/bezirk-info/dunie/ueberblick-mit-schwerpunkt_ueberleitung.pdf
Erstellt am 21.05.2010 um 09:50 Uhr von nicoline
Die Kündigungsfristen im TVöD gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sind so, wie pehoe sie eingestellt hat!
Wenn kein TV angewendet wird gelten die unterschiedlichen Kündigungsfristen des BGB.
Erstellt am 21.05.2010 um 13:22 Uhr von Biggy
Danke für eure Mühe aber die Kündigungsfristen vom AG kenne ich. meine Frage lautete wie sind die Fristen wenn Arbeitnehmer kündigt , die sind doch kürzer. Da ich nichts finde im TVöD ( auch nur die Fristen vom Arbeitgeber) habe ich mich an euch gewandt.Vielleicht weiß es doch jemand.
Schöne Pfingstfeiertage wünsche ich allen.
Erstellt am 21.05.2010 um 13:27 Uhr von MonaLisa
@Biggy,
bitte GENAU lesen was nicoline geschrieben hat!
"im TVöD gelten die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer UND Arbeitgeber!"
Erstellt am 21.05.2010 um 13:34 Uhr von Biggy
Seid ihr euch da sicher,so bekommt man ja nie einen neuen Job. Welcher Arbeitgeber wartet denn drei - vier Monate wenn er einen Job anbietet.
Ich mein immer noch irgendwo gelesen zu haben, dass sie für den AN kürzer sind.
werde wohl weiter suchen müssen, aber trotzdem danke für eure Mühe.
Erstellt am 21.05.2010 um 13:36 Uhr von galaxy
@Biggy
wo findest du im TVöD den Satz" Die Kündigungsfrist gilt nur für den Arbeitgeber"?????. Im TVöD-K ist unter § 34 nur das aufgeführt, was auch pehoe schon gepostet hat. Demnach gelten, IMHO, diese genannten Fristen sowohl für AG UND AN. Und eine Wunschantwort gibt es nicht. z.B. gelten auch die Ausschlussfristen für gegenseitige Ansprüche längsten 6 Monate (§ 37) beiderseits, warum sollten dann die Kündigungsfristen nur einseitig sein?
Aber auch dort lässt sich bestimmt über einen Aufhebungsvertrag verhandeln, denn wenn der AN schon "innerlich" gekündigt hat, ist eine weitere Aufrechterhaltung des Vertrages meines Erachtens nach schwierig.
Gruß
Galaxy