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Betriebsvereinbarung Urlaub

S
Schmatzelinchen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben eine BV Urlaub in der geregelt ist, dass mit Genehmigung des Betriebsrats Urlaub auch bis zum 30.06. des Folgejahres genommen werden kann, wenn das nicht anders möglich war. Nun hatte eine Kollegin einen Arbeitsunfall und konnte dadurch ihren Urlaub nicht antreten. Der AG meint jetzt, sie hätte auch bei ihm einen entsprechenden Antrag stellen müssen und nicht nur beim BR. Nirgendwo steht etwas darüber, wie seht ihr das?

1.480014

Community-Antworten (14)

K
Kölner

20.05.2010 um 19:20 Uhr

@Schmatzelinchen Das EuGH-Urteil zur Unverfallbarkeit des Urlaubs bei Krankheit ist schon bekannt, oder?

R
ridgeback

20.05.2010 um 19:22 Uhr

Schmatzelinchen, bei wem wurde denn der UA eingereicht, beim BR?

K
Kölner

20.05.2010 um 19:27 Uhr

@ridgeback Der BR als guter Urlaubsengel mit Genehmigungsbefugnis? Unglaublich, oder?

R
ridgeback

20.05.2010 um 19:31 Uhr

Kölner, ja, bin erstaunt.

I
Immie

20.05.2010 um 19:33 Uhr

Wenn man schon solch einen Blödsinn macht... müsste dann nicht der Arbeitgeber die Übertragung des Urlaubs beim BR beantragen?

S
Schmatzelinchen

20.05.2010 um 19:35 Uhr

@all Die Kollegin hatte es nur beim BR eingereicht. Unsere BV ist zusammen mit einer Anwältin erstellt worden, dort steht: "Aus dringenden betrieblichen Gründen oder in persönlich begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieser Frist nach Absprache und Zustimmung des Betriebsrats bis zum 30 Juni des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres möglich." Wir haben sicherlich keine Fernsehanwältin :-) Wie sollte es also zu händeln sein?

R
ridgeback

20.05.2010 um 20:13 Uhr

Schmatzelinchen, und daraus schließt Du, dass der AN, keinen Urlaubsantrag beim AG einreichen und genehmigen lassen muß? Ziemlich blauäugig.

S
Schmatzelinchen

20.05.2010 um 21:20 Uhr

Ihr erster Vorgesetzter hatte dies mit der Begründung abgelehnt, das er durch ihre Krankheit verfallen wäre. Daraufhin kam sie auf den BR zu.

E
Endeavor

20.05.2010 um 21:38 Uhr

Man möge mich korrigieren, aber aus:

"Aus dringenden betrieblichen Gründen oder in persönlich begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieser Frist nach Absprache und Zustimmung des Betriebsrats bis zum 30 Juni des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres möglich."

lese ich, dass es eine Absprache (mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer) und (dann) eine Zustimmung des Betriebsrates geben muss.

Ist die Absprache denn erfolgt?

Kollegiale Grüße, Joachim

K
Kölner

20.05.2010 um 22:08 Uhr

@Joachim Daran würde sich ja die nächste Frage anschließen: Kann ein BR etwas entscheiden, was gesetzlich anders geregelt ist?

E
Endeavor

20.05.2010 um 22:23 Uhr

Hmm, Kölner, Du stellst immer so schwierige Fragen ;-)

Könnte man davon ausgehen, dass grundsetzlich die Rechte aus dem Gesetz unabdingbar sind und durch betriebliche Vereinbarungen eine Verbesserung für den Arbeitnehmer möglich wäre?

Kollegiale Grüße, Joachim

I
Immie

20.05.2010 um 22:50 Uhr

Aber es ist doch keine Verbesserung!

E
Endeavor

20.05.2010 um 23:36 Uhr

@Immie Grundsätzlich gebe ich Dir recht, aber wenn es die Vertretung der Beschäftigten (durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung) so sieht? Wie wäre es dann zu bewerten?

Ich halte ein solches Verfahren sicher nicht für klug, aber die Frage ist, wenn die Mitarbeitervertretung es als "gut" für die Beschäftigten ansieht, werden da unabdingbare Rechte tangiert?

Kollegiale Grüße, Joachim

I
Immie

21.05.2010 um 00:18 Uhr

Jeep. ZB das EuGH Urteil welches Kölner schon erwähnte.

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