Einhaltung Betriebsvereinbarung Urlaub?
Wir haben eine BV in der Urlaubsgenehmigung geregelt ist. Bei Einreichung des Urlaubes schriftlich bei seinem Vorgesetzten und einer Frist von einer Woche gilt der Urlaub als genehmigt. Jetzt vergehen manchmal 2 Wochen und dann kurz vor Urlaubsantritt kommt die Ablehnung. Was ist wenn der Mitarbeiter trotzdem seinen Urlaub antritt. Ist dies eigenmächtige Urlaubsgenehmigung, oder besteht das recht auf die BV zu verweisen, dass der Urlaub genehmigt ist durch die Fristverstreichung?
Community-Antworten (6)
25.07.2007 um 16:27 Uhr
Wieso sollte das dann als "eigenmächtig" gelten, wenn ihr geregelt habt, dass der Antrag nach einer Woche als "genehmigt gilt". Damit ist er dann genehmigt. Das ist eine tolle Regelung mit Zustimmungsfikton à la § 99. Eine BV formuliert Rechte und Ansprüche der AN, auf die dieser sich verlassen können muss.
Wenn der AG den fiktiv genehmigten Urlaub kassieren will, dann braucht er schon schwerwiegendere Argumente als Ablehnung bei billigem Ermessen. Da müssen schon erhebliche betriebliche Gründe vorliegen. Außerdem wird der AG damit schadensersatzpflichtig, wenn der AN Kosten für Urlaubsbuchung hatte.
25.07.2007 um 16:30 Uhr
Prinzipiell bricht Kollektivrecht Individualrecht, soll heißen wenn der AG, warum auch immer, eine solche BV unterschrieben hat kann der AN tatsächlich in Urlaub gehen. Ich kenne eure BV aber nicht im einzelnen. Evtl stehen ja Klauseln drin, wann der AG trotz abgelaufener Frist den AN aus dem eingereichten Urlaub zurückpfeifen kann.
26.07.2007 um 10:23 Uhr
Ich würde trotz einer vermeintlich rechtlichen einwandfreien BV keinen Urlaub eigenmächtig antreten, sondern, wenn ich diesen Urlaub "unbedingt" benötige, eine einstweilige Verfügung beantragen. Einem Kollegen zu empfehlen, trotz der Absage durch den AG, den Urlaub anzutreten wäre grob fahrlässig und nicht gerade gut für den AN. Grundsätzlich stimmt die Aussage, Kollektivrecht bricht Individualrecht, nicht. ego112
26.07.2007 um 11:42 Uhr
ego, wenn der AG sich in einer BV freiwillig bindet, dann muss er sich eine fehlende Ablehnung nach der Frist als Zustimmung zurechnen lassen.
Wenn er später dann noch eine "normale" Ablehnung zustellt, ohne hierfür Gründe zu nennen die eine Rücknahme der erfolgten Zustimmung begründen, dann würde ich mich schon trauen in Urlaub zu gehen. Erst wenn der AG betriebliche Gründe für die Rücknahme der Zustimmung benennt, dann würde ich mir Deine Gedanken machen.
26.07.2007 um 13:03 Uhr
Robin H natürlich stimme ich Dir zu. Doch ich kann mir nicht vorstellen, dass ein AG völlig grundlos jemanden den Urlaub streichen wird. ego112
01.08.2007 um 14:36 Uhr
Grundlos sicher nicht, aber häufig ohne Berechtigung.
Wenn ich jemanden eine reinwürgen will, oder jemand anderen bevorzugen, dann habe ich auch einen Grund.
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