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Betriebsvereinbarung Urlaub

G
Gratzi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben Problem. Es gibt bei uns eine Betriebsvereinbarung Urlaub, in dieser ist seit 1992 Urlaubsgeld geregelt. 1994 hat dann die Geschäftsführung den Betriebsrat und die Personalabteilung informiert, das der § Urlaubsgeld aus den neuen Arbeitsverträgen gestrichen wird. Seit 1994 steht dann in der BV zu Urlaubsgeld, ...steht nur den Mitarbeitern mit Anspruch zu. Dannach wurde neuen Mitarbeitern kein Urlaubsgeld mehr gezahlt.

Wir haben jetzt bedenken, ob das ganze so korrekt abgelaufen ist. Die Ursrüngliche BV ist nie gekündigt worden.

Muss der AG nicht trotzdem auch noch heute Urlaubsgeld zahlen?

Danke für eure Antworten...

1.455015

Community-Antworten (15)

N
niemand

12.06.2013 um 14:04 Uhr

Urlaubsgeld steht soviel ich weiß unter Tarifvorbehalt. Somit kann das nur über Tarif oder Einzelvertrag geregelt werden. Ich kann nur empfehlen das in einem Tarifvertrag zu regeln, damit das auch rechtlich Bestand hat.

P
Pjöng

12.06.2013 um 14:39 Uhr

Sopfern der heranzuziehende TV keine Regelung zum Urlaubsgeld enthält, hätte ich keine Bedenken, dieses per BV zu regeln.

Grundsätzlich würde ich davon ausgehen dass eine BV "Urlaub" eine vorherige ältere BV "Urlaub" vollständig ablöst, auch wenn diese nicht explizit gekündigt wurde. Ausnahme hiervon könnte sein, wenn erkennbar völlig andere Sachverhalte geregelt werden.

Ebenso würde ich davon ausgehen dass eine neuere BV eine ältere BV dann vollständig ablöst, wenn dort im Wesentlichen die selben Sachverhalte geregelt werden, auch wenn die neue BV einen anderen Namen trägt.

S
Snooker

12.06.2013 um 14:41 Uhr

Um @Niemand bei zu pflichten oder zu wiedersprechen müsste man jetzt wissen ob es sich um Urlaubsentgeld oder Urlaubsgeld handelt. Letzteres geht nämlich in einer BV zu regeln.

In dem Fall wäre es dann so das man schauen müsste ob von damals noch ein Beschluss vorhanden ist das die BV abgeändert werden soll.

P
Pjöng

12.06.2013 um 14:48 Uhr

"... müsste man jetzt wissen ob es sich um Urlaubsentgeld oder Urlaubsgeld handelt."

Urlaubsentgeld gibt es nicht, vermutlich meinst Du Urlaubsentgelt.

Aber hier kann es sich eigentlich nur um Urlaubsgeld habndeln, da ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht und damit wäre ein Satz "... steht nur den Mitarbeitern mit Anspruch zu" völlig sinnentleert.

G
Gratzi

12.06.2013 um 15:06 Uhr

Hallo, es geht sich um Urlaubsgeld... Ist denn die alte BV noch gültig?

S
Snooker

12.06.2013 um 15:19 Uhr

Ich würde hier weder ja noch nein sagen, da man als Außenstehender nicht weiß ob es 1994 einen ordungsgemäßen Beschluss gegeben hat, die BV so derart zu ändern. Ich würde bei so einem Thema in jedem Fall einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Mir macht hier auch der Satz "...steht nur den Mitarbeitern mit Anspruch zu" Kopfschmerzen.

K
Kulum

12.06.2013 um 15:41 Uhr

"Mir macht hier auch der Satz "...steht nur den Mitarbeitern mit Anspruch zu" Kopfschmerzen."

Wegen Gleichbehandlungsgrundsatz? Oder woher rühren deine Kopfschmerzen?

S
Snooker

12.06.2013 um 15:49 Uhr

@Kulum

Sicher wohl wegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz und eher weniger wegen dem Umstand das ich heut Nacht um 0:00 Uhr schon wieder aufstehen muss.

P
Pjöng

12.06.2013 um 15:50 Uhr

"Ich würde hier weder ja noch nein sagen, da man als Außenstehender nicht weiß ob es 1994 einen ordungsgemäßen Beschluss gegeben hat, die BV so derart zu ändern."

Das Vorhandensein einer Betriebsvereinbarung ist zumindest ein Anscheinsbeweis dafür, dass dieser ein ordnungsgemäßer Beschluss zu Grunde liegt. Und wer weiß denn schon, ob für die BV von 1992 ein ordnungsgemäßer Beschluss vorlag?

Das Nichtwissen des Vorliegens eines ordnungsgemäßen Beschlusses wird auch nicht ausreichen, um die Gültigkeit der BV zu erschüttern. Man wird schon beweisen müssen dass kein ordnungsgemäßer Beschluss vorlag.

"Mir macht hier auch der Satz '...steht nur den Mitarbeitern mit Anspruch zu' Kopfschmerzen."

Mir macht dieser Satz ähnlich viele Kopfschmerzen wie eine Aussage a la "... nur Menschen mit roten Socken tragen rote Socken". Natürlich muss man einen Anspruch haben damit einem etwas zusteht...

G
Gratzi

12.06.2013 um 15:51 Uhr

Wir gehören keinem Tarifvertrag an!!! Vielleicht das noch zur Ergänzung.

G
Gratzi

12.06.2013 um 15:57 Uhr

Sehr wahrscheinlich können wir beweisen, daß kein Beschluß vorlag, weil wir ein sehr gut geordnetes Archiv haben! Wir haben sogar ein Schriftstück, in dem der alte BR Vorsitzende der Gf die Rechtswidrigkeit vorwirft!!!

P
Pjöng

12.06.2013 um 16:03 Uhr

"Sehr wahrscheinlich können wir beweisen, daß kein Beschluß vorlag ..."

Wie? Wer hat denn die BV von 94 unterschrieben und wieso?

S
Snooker

12.06.2013 um 16:14 Uhr

@Pjöng

Siehste, manchmal hat man einfach nur ne Ahnung der man auf´m Zahn fühlen muss.

@Gratzi Da man alle Einzelheiten hier nicht von Deiner Seite bennennen kann, und das ganze je nach größe des Betriebes wohl einen großen finanziellen Sockel erreichen könnte, würde ich an eurer Stell alles sammeln was erforderlich ist, einen ordungsgemäßen Beschluss fassen das ihr die Sache einem Rechtsanwalt übergebt und den AG ersuchen die Kosten nach §40 BetrVG dafür zu tragen.

G
gironimo

12.06.2013 um 19:09 Uhr

Da es ja hier nicht um Verteilungsgrundsätze sondern um tatsächliche Beträge handelt, habe ich schon meine Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit nicht am Tarifvorbehalt festzuhängen (der ja auch bei Betrieben ohne TV gilt).

Der Tipp einen Anwalt aufzusuchen (mit der BV und eventuellen Schreiben des AGs in dieser Sache) scheint mir genau richtig. Und zwar bevor man da jetzt innerbetriebliche Aktivitäten startet.

K
Kulum

13.06.2013 um 09:40 Uhr

Ich würde auch behaupten, die BV könnte nie gültig gewesen sein. Es ist auch völlig egal ob nun ausgerechnet in dem TV der hier zur Anwendung käme, wenn denn Tarifbindung vorhanden wäre Urlaubsgeld regelt oder nicht. Bestenfalls durch das Vorhandensein einer Öffnungsklausel könnte hier was geregelt werden.

Auf der anderen Seite würde ich den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ganz so spontan vom Tisch wischen. Über den könnte eher was laufen als über die BV.

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