Erstellt am 20.05.2010 um 16:27 Uhr von rkoch
Die Bestellung des DSB unterliegt nicht der Mitbestimmung des BR. Allerdings hat der BR auch in diesem Fall ein Informationsrecht nach §80. Da ebenfalls in §80 auch die "Überwachung der Einhaltung der Gesetze" zu den Aufgaben des BR gehört wird dem BR ein MBR analog §99 (2) 1. BetrVG zugestanden. Sprich bei Nichteignung verstoß gegen §4f (2) BDSG und damit Recht auf Verweigerung der Zustimmung....
Soweit aus den Kommentaren zu §4f BetrVG. Allerdings schließt sich der erste Satz (eben kein MBR nach §99) und der Rest eigentlich aus. EIne direkte rechtliche Grundlage fehlt. Wie diesem Recht Geltung verschafft werden soll - darüber schweigt sich der Kommentar ebenfalls aus. Ich würde es probieren einfach den Weg des §99 zu beschreiten, soll doch ein Richter am ArbG Sinn daraus machen. Soweit der AG seiner Informationspflicht aus §80 nicht nachkommt siehe §23 BetrVG.
Erstellt am 20.05.2010 um 16:35 Uhr von ridgeback
BAG Beschluss vom 22.03.1994 - 1 ABR 51/93
Ergänzung;
Wird der Datenschutzbeauftragte neu eingestellt, so unterliegt die Einstellung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, gleichgültig ob der Datenschutzbeauftragte haupt- oder nebenamtlich eingestellt wird. Nach einer Entscheidung des LAG Frankfurt a. M. soll der Betriebsrat auch beim Einsatz eines externen Datenschutzbeauftragten mitzubestimmen haben, da dieser in den Betrieb eingegliedert werde.
Wird einem Arbeitnehmer die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten an Stelle oder zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben übertragen, so hängt es von dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag ab, ob dies im Wege des Direktionsrechts geschehen kann.
Wenn die Übertragung zusätzlich zu der bisherigen Tätigkeit erfolgt, wird dadurch die Tätigkeit insgesamt in ihrer Wertigkeit so verändert, daß es sich um eine Versetzung i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und der Betriebsrat mitzubestimmen hat.
Bereits 1978 hat das LAG München
Erstellt am 20.05.2010 um 19:45 Uhr von Endeavor
Zunächst bin ich froh, dass unser Personalvertretungsrecht in solch einem Fall eine Mitbestimmung erfordert, da bDSB und Personalrat in manchen Dingen (vertrauensvoll) zusammenarbeiten müssen.
An ridgeback habe ich die Frage, ob die Übertragung einer solchen Aufgabe durch das Direktionsrecht des AG gedeckt sein kann. § 4f BDSG stellt ja eine eigene (gesetzliche) Norm dar, die dem bDSB ein bestimmtes Unterstellungsverhältnis (unter die GL) und Weisungsfreiheit zusichert. Kann der Arbeitgeber eine solche - kraft Gesetz - besondere Verantwortung aufgrund allgemeiner arbeitsvertraglicher Pflichten einfach delegieren?
Kollegiale Grüße, Joachim
Erstellt am 20.05.2010 um 20:25 Uhr von ridgeback
Endeavor,
meines Wissen ist es möglich, kommt auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung an.
Ansonsten ginge es noch über einen Änderungsvertrag bzw. Änderungskündigung.
Erstellt am 20.05.2010 um 20:42 Uhr von Endeavor
rideback,
ich sehe es grundsätzlich so, dass eine Vertragsänderung erforderlich ist, da die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe werden ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2007, Az. 9 AZR 612/05).
Beim externen bDSB ist die Rechtslage natürlich anders.
Grundsätzlich ist - meiner Kenntnis nach - aber die Rechtslage so, dass weder ein externer noch ein interner bDSB Kontrollbefugnisse über die datenschutzrechtliche Situation im BR hat.
Dies ist m. E. ein sehr wichtiger Aspekt.
Kollegiale Grüße, Joachim.
Erstellt am 20.05.2010 um 21:06 Uhr von ridgeback
Endeavor,
*dass weder ein externer noch ein interner bDSB Kontrollbefugnisse über die datenschutzrechtliche Situation im BR hat.*
Da bin ich bei Dir.
Ich brumme Dir ein paar Pfingstgrüße. ;-))
Erstellt am 20.05.2010 um 21:29 Uhr von Endeavor
Ich brumme die Pfingstgrüße zurück ;-)
Falls der Threadopener (I like that ;-) das Thema noch vertiefen mag, sollte über die Editfunktion des ersten Beitrags die Antwortbegrenzung herausgenommen werden.
Sorry- aber der Sinn dieser Vorgabe erschliesst sich mir nicht...
Kollegiale Grüße und gute Nacht, Joachim.