Erstellt am 16.10.2011 um 16:53 Uhr von Kölner
@Kasimirtoll
Als BR kann man keinen DSB ernennen. Das ist Aufgabe des AG.
Erstellt am 16.10.2011 um 18:12 Uhr von neskia
Es geht wahrscheinlich um die im folgenden Bericht dargestellte Problematik.
http://www.btq.de/fileadmin/Dateiablage/Artikel/CF_06-07_64.pdf
".....Dafür ist es gerade in größeren Gremien sinnvoll, dass der Betriebsrat eines seiner Mitglieder als eigenen ›Datenschutzbeauftragten‹ benennt, und dass dieser die Umsetzung des Datenschutzrechts für das Gremium in die Hand nimmt. Dieser Betriebsrats-Datenschützer sollte sich intensiv mit den Vorgaben des Datenschutzes befassen und die Aufgaben wahrnehmen, die der betriebliche Datenschutzbeauftragte im Betriebsratsbüro nicht wahrnehmen darf...."
Das heißt dass ein Mitglied die Aufgabe übernimmt, aber noch lange nicht den Rang eines Datenschutzbeauftragten hat. Ob es sinnvoll ist, dafür ein EBRM zu nehmen, bleibt dahingestellt, da er nur die Aufgabe wahrnehmen kann, wenn er wegen Verhinderung Mitglied ist.
Teilnahme an der Sitzung scheidet schon wegen der Forderung nach Nichtöffentlichkeit aus. §30 BetrVG
Es bleibt dem BRV freigestellt auf der nächsten Sitzung folgende TOP zu präsentieren:
- Entbindung des Herrn X von den Aufgaben der Datenkontrolle im Betriebsrat ... oder so ähnlich.
Da meinte wohl die Minderheitenliste eine Hintertür gefunden zu haben ;-))
Erstellt am 16.10.2011 um 19:33 Uhr von gironimo
Da wurde in dem von neskia zitierten Artikel ein Begriff gewählt, der zu Verwechselungen führt.
Ein BR-Mitglied das sich mit Datenschutz auskennt o.k. - aber Datenschutzbeauftragter - nein.
Du solltest mal in der nächsten Sitzung nachfragen, was sich die Kollegen/innen dabei gedacht haben und wie die Aufgaben dieses "Beauftragten" den aussehen sollen.
Aber ich sehe das wie meine Vorredner. An der BR-Sitzung kann er nur teilnehmen, wenn er als Ersatzmitglied des BR hierzu berechtigt ist.
Erstellt am 17.10.2011 um 08:46 Uhr von rkoch
Noch ein Punkt:
Selbst wenn der BR einen eigenen Datenschutzbeauftragen stellt, KANN das aus einem einzigen Grund nicht ein Ersatzmitglied sein:
So lange das Ersatzmitglied nicht nachgerückt ist kann sich das EBRM nicht für BR-Arbeit freistellen. Der BR hat auch nicht das Recht vom AG zu verlangen das dieser dem BR einen Datenschutzbeauftragten (wenn auch nur zeitweilig) freistellt.
Insofern könnte das EBRM nur dann seinen Aufgaben als Datenschutzbeauftragter des BR nachkommen wenn es gerade einmal in den BR nachgerückt ist. Gleiches würde ebenso gelten, wenn damit ein "Spezialist für betrieblichen Datenschutz" gemeint wäre.
NB: Der Datenschutzbeauftragte (im Sinn des Datenschutzbeauftragten nach BDSG, nicht als "Spezialist für betrieblichen Datenschutz im BR") nimmt eigentlich NIE an Sitzungen des BR teil, sondern überwacht den Datenschutz im BR und weist die BRM in den Datenschutz ein. Das kann ausnahmsweise im Rahmen einer Sitzung (zu eben diesem TOP) erfolgen. Generell ist er aber NICHT dabei.
Grundsätzlich KÖNNTE die Bestellung also so stehen bleiben, sinnvoll wäre es nicht.