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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Datenschutzbeauftragter

U
uweblackman
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , Ich habe eine spezielle Frage : Wir der Betriebsrat haben mit unserem Chef leichte Sondierungsgespräche bezüglich eines Datenschutzbeauftragten geführt . Wir haben eine komplexe neue Betriebssoftware erhalten und wir sehen die Wahrung des Datenschutzes nur gewährleistet wenn diese überwacht wird. Intern haben wir uns bereits erkundigt ob es gute Präferenzen für eine externe Lösung geben kann . Nun hat uns unser Chef mit einer Personalie überrascht . Er möchte den Posten intern besetzen und zwar mit einer leitenden Person aus der Buchhaltung .Hier sehen wir eine Befangenheit , Interessenkonflikt für diese Aufgabe . Wir wissen natürlich das dies eine personelle Einzelmassnahme ist deren Zustimmung des Betriebsrates bedarf . ( Paragraf 87 BetrVG ) Wir wissen nicht wie wir das weiter begründen könnten . Hat hier jemand Tipps wie diese Personalie für unser aller Interesse besetzt werden kann ?? MfG Uwe

2.21903

Community-Antworten (3)

K
kunzundhinz

29.01.2012 um 20:46 Uhr

personelle Einzelmassnahme -( Paragraf 87 BetrVG )

Willst Du vielleicht nochmals ins BetrVG schauen? Denn 87 behandelt nicht Persoanelle Einzelmaßnahmen.

Der betriebliche Datenschützer kommt i.d.R. aus dem Betrieb

§ 87 BetrVG behandelt das Thema Mitbestimmung.

Mitbestimmungspflicht bei Bestellung? Meist tauchen die ersten Probleme bereits bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten auf. Denn bereits hier ist der Betriebsrat der felsenfesten Meinung, dass eine solche nur nach seiner Zustimmung erfolgen dürfe. Doch ein solches Mitbestimmungsrecht ist gesetzlich nicht vorgesehen und schließlich sind die Mitbestimmungsrechte in § 87 BetrVG abschließend aufgezählt.

Grundsätzlich besteht also keine Mitbestimmungspflicht, eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn mit der Bestellung gleichzeitig andere Personalmaßnahmen verbunden sind, die ein Mitbestimmungsrecht begründen können. Entscheidet sich die Geschäftsführung für einen externen Datenschutzbeauftragten, ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/betrieblicher-datenschutzbeauftragter-und-betriebsrat-ein-verhaeltnis-mit-aussicht-auf-erfolg/

auch noch mals Mitbestimmung des Betriebsrat bei Bestellung und Abberufung Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen bDSB zu bestellen, so unterliegt die Bestellung als solche nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Liegt jedoch gleichzeitig ein betriebsverfassungs-rechtlich relevanter Vorgang bei der Bestellung vor, so ist der Betriebsrat zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Wahl, ob er eine externe oder interne Person zum betrieb-lichen Datenschutzbeauftragten bestellen will.

http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7508.pdf

U
uweblackman

29.01.2012 um 22:27 Uhr

hallo kunzundhinz ,

Selbstverständlich ist Paragraf 87 völliger Quatsch .Mein Fehler sorry :-( Ich beziehe mich selbstverständlich auf Paragraf 99 BetrVG. Mitbestimmung bei personellen Einzelmassnahmen .Ich suche hier nach Erläuterungen ob ein Buchhalter bzw. Prokurist die nötige Distanz für diese Aufgabe hat , oder hier Konflikte entstehen können . Wenn du mir da vielleicht weiterhelfen könntest . Da ich weiss das du sehr oft im Forum postest glaube ich hier die richtige Person ansprechen zu können . MfG Uwe

K
kunzundhinz

29.01.2012 um 23:11 Uhr

Hallo Uwe,

der Datenschützer ist in seinen Aufgaben Nicht weisungsgebunden. Soweit das Gesetz. Alles andere liegt in der Person.

Also, hat sich "den Arsch in der Hose" dieser umzusetzen.

http://www.bdsg-externer-datenschutzbeauftragter.de/allgemein/vorteile-eines-externen-datenschutzbeauftragten-dsb/

http://www.always-safe.com/mitarbeiter-als-datenschutzbeauftragter.htm

vielleicht ist das noch von interesse:

Abberufung und Kündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten richtet nach § 626 BGB, einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklausel, wonach die Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen kann. Es müssten demnach „Tatsachen“ vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist. Das ist jedoch nur bei tiefgreifenden Haupt- oder Nebenpflichtverletzungen wie z.B. beim Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Fall.

Zudem kommt es darauf an, in welcher Funktion die Pflichtverletzung begangen wurde. Denn betrifft der Verstoß lediglich das „normale“ Arbeitsverhältnis, nicht jedoch die Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter, so bleibt der Mitarbeiter in seiner Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragter geschützt und eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB scheidet aus.

http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/betrieblicher-datenschutzbeauftragter-geniesst-er-kuendigungsschutz/

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