Erstellt am 29.01.2012 um 19:46 Uhr von kunzundhinz
personelle Einzelmassnahme -( Paragraf 87 BetrVG )
Willst Du vielleicht nochmals ins BetrVG schauen? Denn 87 behandelt nicht Persoanelle Einzelmaßnahmen.
Der betriebliche Datenschützer kommt i.d.R. aus dem Betrieb
§ 87 BetrVG behandelt das Thema Mitbestimmung.
Mitbestimmungspflicht bei Bestellung?
Meist tauchen die ersten Probleme bereits bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten auf. Denn bereits hier ist der Betriebsrat der felsenfesten Meinung, dass eine solche nur nach seiner Zustimmung erfolgen dürfe. Doch ein solches Mitbestimmungsrecht ist gesetzlich nicht vorgesehen und schließlich sind die Mitbestimmungsrechte in § 87 BetrVG abschließend aufgezählt.
Grundsätzlich besteht also keine Mitbestimmungspflicht, eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn mit der Bestellung gleichzeitig andere Personalmaßnahmen verbunden sind, die ein Mitbestimmungsrecht begründen können. Entscheidet sich die Geschäftsführung für einen externen Datenschutzbeauftragten, ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen
http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/betrieblicher-datenschutzbeauftragter-und-betriebsrat-ein-verhaeltnis-mit-aussicht-auf-erfolg/
auch noch mals
Mitbestimmung des Betriebsrat bei Bestellung und Abberufung
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen bDSB zu bestellen, so unterliegt die Bestellung als solche nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Liegt jedoch gleichzeitig ein betriebsverfassungs-rechtlich relevanter Vorgang bei der Bestellung vor, so ist der Betriebsrat zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Wahl, ob er eine externe oder interne Person zum betrieb-lichen Datenschutzbeauftragten bestellen will.
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7508.pdf
Erstellt am 29.01.2012 um 21:27 Uhr von uweblackman
hallo kunzundhinz ,
Selbstverständlich ist Paragraf 87 völliger Quatsch .Mein Fehler sorry :-( Ich beziehe mich selbstverständlich auf Paragraf 99 BetrVG. Mitbestimmung bei personellen Einzelmassnahmen .Ich suche hier nach Erläuterungen ob ein Buchhalter bzw. Prokurist die nötige Distanz für diese Aufgabe hat , oder hier Konflikte entstehen können .
Wenn du mir da vielleicht weiterhelfen könntest . Da ich weiss das du sehr oft im Forum postest glaube ich hier die richtige Person ansprechen zu können .
MfG
Uwe
Erstellt am 29.01.2012 um 22:11 Uhr von kunzundhinz
Hallo Uwe,
der Datenschützer ist in seinen Aufgaben Nicht weisungsgebunden. Soweit das Gesetz. Alles andere liegt in der Person.
Also, hat sich "den Arsch in der Hose" dieser umzusetzen.
http://www.bdsg-externer-datenschutzbeauftragter.de/allgemein/vorteile-eines-externen-datenschutzbeauftragten-dsb/
http://www.always-safe.com/mitarbeiter-als-datenschutzbeauftragter.htm
vielleicht ist das noch von interesse:
Abberufung und Kündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten richtet nach § 626 BGB, einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklausel, wonach die Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen kann. Es müssten demnach „Tatsachen“ vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist. Das ist jedoch nur bei tiefgreifenden Haupt- oder Nebenpflichtverletzungen wie z.B. beim Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Fall.
Zudem kommt es darauf an, in welcher Funktion die Pflichtverletzung begangen wurde. Denn betrifft der Verstoß lediglich das „normale“ Arbeitsverhältnis, nicht jedoch die Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter, so bleibt der Mitarbeiter in seiner Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragter geschützt und eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB scheidet aus.
http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/betrieblicher-datenschutzbeauftragter-geniesst-er-kuendigungsschutz/