Teilnahme einer Teilzeitkraft an den BR-Sitzungen ausserhalb Ihrer Arbeitszeit?
Hallo Zusammen,
unser Gremium besteht aus 7 Mitglieder ,darunter auch Teilzeitkräfte. Nun haben wir das Problem, dass die Teilzeitkrafte z.b an zwei Tagen in der Woche arbeiten. Prinzipiell wird versucht die BR-Sitzung auf die jeweiligen Arbeitstage der TZ zu legen! Nun meine Frage : Falls dies mal nicht möglich ist hat die jeweiligeTeilzeitkraft einen rechtlichen Anspruch auf die Teilnahme? Wenn ja wer trägt die Kosten, da es sich ja nicht um die regulären Arbeitstage der TZ handelt? Sollte/muss oder kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auch ein Ersatzmitglied laden?
Danke Wolbers
Community-Antworten (3)
20.05.2009 um 08:25 Uhr
@wolberdinger Hier gilt § 37 Abs. 3 BetrVG Der Anspruch ist vorhanden und es ensteht ein Ausgleichsanspruch auf Freizeit. Dieser ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren.
21.05.2009 um 02:12 Uhr
wolberdinger Grundsätzlich hat die Teilzeitkraft einen Anspruch auch zu Sitzungen die ausserhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit angesetzt werden, teilzunehmen. Sie könnte aber auch, wenn sie es denn möchte, dem BR mitteilen, dass wenn sie sich in ihrer arbeitsfreien Zeit befindet, nicht an Sitzungen teilnehmen möchte, also zeitweilig verhindert ist. Somit müsste der Vors. das entsprechende Ersatzmitglied einladen.
08.07.2009 um 17:16 Uhr
Achtung: nicht an einer Sitzung teilnehmen möchten ist KEIN Verhinderungsgrund. Folglich darf auch kein Ersatzmitglied geladen werden. Die auf dieser Sitzung gefassten Beschlüsse wären alle unwirksam. Verhinderungsgründe siehe "Fitting - Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung" § 25, 17. Die Teilzeitkräfte haben somit einen Anspruch auf Teilnahme. Zu den Kosten siehe § 37, Abs. 3 BetrVG: "Zum Ausgleich für Betriebsratstätigleit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeistbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren..."
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