Erstellt am 20.05.2009 um 06:25 Uhr von carrie
@wolberdinger
Hier gilt § 37 Abs. 3 BetrVG
Der Anspruch ist vorhanden und es ensteht ein Ausgleichsanspruch auf Freizeit. Dieser ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren.
Erstellt am 21.05.2009 um 00:12 Uhr von DerAlteHeini
wolberdinger
Grundsätzlich hat die Teilzeitkraft einen Anspruch auch zu Sitzungen die ausserhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit angesetzt werden, teilzunehmen.
Sie könnte aber auch, wenn sie es denn möchte, dem BR mitteilen, dass wenn sie sich in ihrer arbeitsfreien Zeit befindet, nicht an Sitzungen teilnehmen möchte, also zeitweilig verhindert ist.
Somit müsste der Vors. das entsprechende Ersatzmitglied einladen.
Erstellt am 08.07.2009 um 15:16 Uhr von BRrat
Achtung: nicht an einer Sitzung teilnehmen möchten ist KEIN Verhinderungsgrund. Folglich darf auch kein Ersatzmitglied geladen werden. Die auf dieser Sitzung gefassten Beschlüsse wären alle unwirksam. Verhinderungsgründe siehe "Fitting - Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung" § 25, 17. Die Teilzeitkräfte haben somit einen Anspruch auf Teilnahme.
Zu den Kosten siehe § 37, Abs. 3 BetrVG: "Zum Ausgleich für Betriebsratstätigleit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeistbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren..."