Erstellt am 16.04.2007 um 21:15 Uhr von Mona-Lisa
@2VS,
zuerst mal ne Frage....
Habt ihr schon mal eine BetrVG Grundlagenschulung gemacht? :-))
Nein, der AG darf das nicht!
Ich geb dir mal den Tipp, dich in den § 30 BetrVG -
II. Abhaltung der Betriebsratssitzungen reinzulesen!
Praktisch wäre dann natürlich einen mit Kommentar...
Erstellt am 16.04.2007 um 21:16 Uhr von Kölner
@2 VS
Das darf der AG nicht - wie wahr! Aber er hat es wenigstens versucht!
Erstellt am 16.04.2007 um 22:07 Uhr von hans
@kölner: "Versuchen" tun sie alle.... Und? Man muß der Versuchung halt widerstehen, ; wie das geht und warum dafür ist dieses Forum ja da.
(An dieser Stelle übrigens mal ein Dank für die BR's, welche laufend Tag und Nacht Antworten, ohne selbst eine Frage zu stellen - Respekt!)
Hans
Erstellt am 17.04.2007 um 12:20 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Warum darf der AG vom BR nicht verlangen, die BR-Sitzungen in eine bestimmte Zeit zu legen?
Ich sach nur: angeordnete ÜS oder AZ-Verlagerung oder Vorteilsgewährung und/oder Benachteiligung .... Wem fällt da wohl noch was ein?
Hier gibt es doch einige "Kampfgebiete" - oder?
Schön ma wedder do zu sin!
Benno
Erstellt am 17.04.2007 um 19:39 Uhr von mokkabohne
@ Benno_BRB: Man stelle sich mal vor, ein AG dürfte das:
Er würde sofort verlangen, dass die Sitzungen nur noch an folgenden Tagen stattfinden dürfen: 1. Weichnachtstag 23 Uhr, Ostersonntag, 23 Uhr...
Erstellt am 17.04.2007 um 19:56 Uhr von JoK
Hallo Benno_BRB
> Warum darf der AG vom BR nicht verlangen, die BR-Sitzungen in eine bestimmte Zeit
> zu legen?
Das wird er grundsaetzlich wohl duerfen. § 30 Satz 1 BetrVG meint aber, dass die Betriebsratssitzungen in der Regel waehrend der Arbeitszeit stattfinden muessen.
Satz 2 ist ein Ruecksichtnahmegebot auf die betrieblichen Erfordernisse. Der Arbeitgeber wird meiner Meinung nach jedoch kaum bei jeder waehrend der Arbeitszeit stattfindenden Sitzung betriebliche Erfordernisse geltend machen koennen, die eine Verlegung der anberaumten Sitzung auf eine andere Zeit oder gar ausserhalb der Arbeitszeit erfordern.
Wenn der AG von VS dann auch noch fordert, dass nicht alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemaess geladen werden sollen ( das schliesse ich aus der Aussage
"dass dann nur 3 oder 4 BR-Mitglieder teilnehmen und die anderen in ihrer Dienstplanzeit (Schichtdienst) bleiben und nicht teilnehmen") bin ich der Auffassung, das dies schon fast als Sabotageakt zu werten waere, da dies ja zwangslaeufig zu ungueltigen Beschluessen des BR fuehren wuerde.
Ich wuerde mit dem AG sprechen und ihm freundlich darauf hinweisen, dass man nur sehr ungerne den Tatbestand des § 119 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG erfuellt sehen moechte und selbstverstaendlich weiterhin bestrebt ist vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Mit kollegialen Gruessen
JoK
Erstellt am 17.04.2007 um 21:29 Uhr von Heini
Betriebsratsarbeit hat prinzipiell während der Arbeitszeit zu erfolgen (vgl. § 37 Abs. 2 BetrVG).
Das Gesetz stellt für die Arbeitsbefreiung zwei Voraussetzungen auf:
Es muss sich um Betriebsratsaufgaben handeln.
Die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein.
Die Betriebsratsaufgaben müssen "erforderlich" sein. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Arbeitgebers, zu prüfen oder gar zu entscheiden, ob die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben notwendig ist. Das hat allein der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied zu prüfen und zu entscheiden.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
1. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
2. Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03
Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG darstellen
Erstellt am 17.04.2007 um 22:26 Uhr von JoK
Hallo Heini,
Zunaechst sorry, dass ich als Personalratsmitglied keine Kommentierung zum BetrVG besitze, sondern rein persoenlich den reinen Gesetzestext interpretiere:
> Betriebsratsarbeit hat prinzipiell während der Arbeitszeit zu erfolgen (vgl. § 37 Abs.
> 2 BetrVG).
§ 37 Abs. 2 legt doch fest:
| 1Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen
| außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch
| auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
|2Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen
| der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der
| persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. 3Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines
| Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist
| die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Ist hier § 30 Satz 1 BetrVG nicht konkreter? Dort wird ausgesagt:
| Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.
Ich versuche hier mein Rechtsverstaendnis ein wenig zu vertiefen, da die Interpretation der entsprechenden Rechtsvorschriften durchaus auch fuer meine Personalratsarbeit von Bedeutung sein kann.
Mit kollegialen Gruessen
Joachim