Erstellt am 18.05.2010 um 15:50 Uhr von rkoch
> Das andere Tochterunternehmen
Nur um sicher zu gehen: Ein zweites Tochterunternehmen, nicht die Service GmbH?
> Können wir im nachhinein, ohne dass sie sich bei unserer Wahl mit beteiligt haben,
> diese Mitarbeiter mit vertreten ?
Nein. Das sowieso nicht. BR vertreten nur den Betrieb (singular) bzw. die dazugehörigen Betriebsteile die sie gewählt haben.
Aber: Betriebsräte werden in Betrieben gewählt. Unternehmensübergreifende Betriebsräte gibt es nur, wenn entweder ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt oder ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat nach §3 BetrVG gebildet wurde.
Insofern ist jede Antwort müssig, wenn man Eure Strukturen nicht detailliert kennt. In diesem Sinne stellen sich mir einige Fragen:
War Eure unternehmensübergreifende BR-Wahl überhaupt zulässig?
Wäre das andere Tochterunternehmen im Falle eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen ebenfalls Bestandteil dieses Gemeinschaftsbetriebes?
Warum ist das andere Tochternehmen ggf. nicht in den unternehmenseinheitlichen BR nach §3 einbezogen?
usw.
Falls meine Fragen zu der Situation führen, das sich Euer Betriebsbegriff neu definiert, könnte der BR beschließen zurückzutreten und Neuwahlen einzuleiten, die dann ggf. den Betrieb der anderen Tochter mit umfassen.
Sofern ihr einen KBR gebildet habt könnte dieser auch zu gegebener Zeit Neuwahlen in dem anderen Unternehmen einleiten.
Erstellt am 18.05.2010 um 16:08 Uhr von pehoe
rkoch,
wir sind ein Konzern mit 3 Unternehmen, könnten alle Unternehmen als gemeinsamen Betieb zusammenfassen, da gleicher Arbeitgeber, gleiche Verwaltung, gleicher Einkauf, gleiches Lohnbüro usw. Die Service GmbH (Tochter gleicher Standort) wurde schon immr von uns mit vertreten und war auch an der Wahl beteiligt. Das andere Tochterunternehmen( anderer Standort) wollte damals ein eigene Wahl, deshalb nicht von uns mit vertreten. Jetzt haben sie allerdings keine positive Meinung mehr dazu einen eigen Betriebsrat zu wählen, nur ist unsere Wahl inzwischen schon Geschichte. Könnte man sich mit dem Arbeitgeber einigen, dass diese Mitarbeiter mit von uns vertreten werden?
Erstellt am 18.05.2010 um 16:29 Uhr von rkoch
Tja - im rechtlichen Sinne habt ihr ein Problem.
Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen ist keine OPTION und kein WUNSCHKONZERT. Entweder es GIBT EINEN gemeinsamen Betrieb, wie er in §1 (2) BetrVG definiert ist, dann hat die Wahl in diesem gemeinsamen Betrieb statt zu finden, oder es gibt ihn NICHT, dann gibt es keine gemeinsame Wahl.
Das was du beschreibst reicht NICHT um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen zu bilden.
Voraussetzung ist
a) wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
b) die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert.
Aus Deinem Vortrag entnehme ich, das b) nicht zutrifft (keine Spaltung eines ehemals bestehenden Betriebes eines Unternehmens).
a) setzt wirklich voraus, das die Trennung auch organisatorisch nicht möglich ist. z.B. in der Lohnbuchhaltung mit 8 AN sitzen drei von der A GmbH und 4 von der B GmbH, in der Dreherei stehen 4 Drehmaschinen an denen 8 AN (2 der A GmbH und 6 der B GmbH) im Zweischichtbetrieb arbeiten.
Sind hingegen die MA der Lohnbuchhaltung in der A GmbH und die Dreher sind von der B GmbH ist kein gemeinsamer Betrieb zu vermuten..... Das eine Unternehmen ist ein Fertigungsunternehmen, das andere ein Serviceunternehmen..... Das eine leistet Dienstleistungen für das andere.....
In diesem Sinne ist wahrscheinlich (wäre genau zu prüfen - mein Beispiel ist nur sehr oberflächlich) auch für die beiden bislang zusammengefassten Unternehmen kein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.....
BTW: Der Arbeitgeber ist die A GmbH bzw. die B GmbH, nicht die Personen an der Spitze! Diese sind nur zur Vertretung des Arbeitgebers (der ja nur eine juristische Person ist) berufen und können auch die selben Personen sein. Deswegen sind es immer noch zwei Arbeitgeber.
Es könnte aber zweckmäßig sein, das ihr Euch mit den Arbeitgebern (was effektiv ja die selben Personen sind) einigt, eine BV nach §3 abzuschließen. Bleibt zwar die rechtliche Unsicherheit, ob ihr zum Abschluß einer derartigen BV überhaupt berechtigt wäret, aber wo kein Kläger .... Insofern KÖNNT ihr Euch mit Eurem AG auf einen unternehmenseinheitlichen BR einigen. Dann würde ich mal §21a (2) BetrVG ins Auge fassen.
Erstellt am 18.05.2010 um 16:40 Uhr von pehoe
rkoch,
ich habs geahnt, das wird alles sehr kompliziert. Die Service GmbH ist tatsächlich durch eine Spaltung entstanden. Diese Mitarbeiter gehörten ehemals dem Mutterunternehmen an. Das andere Tochterunternehmen dagegen war eine Neugründung.
Deine Antworten sind mir sehr hilfreich. Vielen Dank!