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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gemeinsamer Betriebsrat bei mehreren Tochterunternehmen an einem Standort?

A
andjaeh
Nov 2016 bearbeitet

Wann kann bei mehreren Tochterunternehmen (GmbH's) einer Firma an einem Standort ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet werden. Oder welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit je GmbH ein einzelner Betriebsrat gewählt werden muss ?

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Community-Antworten (5)

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paula

08.08.2008 um 13:57 Uhr

das Thema ist nicht ganz einfach. Der Betrieb im Sinne des BetrVG definiert sich insbesondere nach der Führung. Gibt es also ein einheitliche Führung der Unternehmen? Schon mal einen Blick in § 1 Abs. 2 BetrVG geworfen?

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Lotte

08.08.2008 um 15:32 Uhr

der § 3 BetrVG könnte einen Weg weisen.

Eine spannende weitere Frage, die uns in unserem UN gerade beschäftigt: Wenn ein gemeinsamer Betrieb aus mehreren Tochterunternehmen besteht, wo ist dann die Sozialauswahl vorzunehmen? Wenn die Sozialauswahl im gemeinsamen Betrieb vorzunehmen ist, geht dann die Rechtsprechung davon aus, dass ein AN innerhalb eines gemeinsamen Betriebes von einer GmbH zu einer anderen versetzbar ist?

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paula

09.08.2008 um 18:35 Uhr

§ 3 BetrVG ist eine interessante Sache. Besonders wenn man effektiven Strukturen interessiert ist und beim AG einen Partner dafür findet. Wie aber bei jedem TV ist der BR nicht selber am Tisch sondern das wird von AG und Gewerkschaft verhandelt.

Über § 3 BetrVG wird aber nur die betriebsverfassungsrechtliche Seite gestaltet. Die kündigungsrechtliche kann so nicht beeinflußt werden. Da ist der Betriebsbegriff maßgeblich den das BAG für das KSchG entwickelt hat. Die Sozialauswahl ist im Betrieb vorzunehmen und das kann durchaus der Gemeinschaftsbetrieb sein. Da sich der Betriebsbegriff ja maßgeblich über die Führung und den gemeinsamen Einsatz von Mitarbeiter und Arbeitsmittel definiert geht das BAG bei der Kündigung im Gemeinschaftsbetrieb davon aus, dass man durch die gemeinsame Leitung es ermöglichen kann, dass die Mitarbeiter gegenseitig ausgetauscht werden kann. Ob dies individualrechtlich mittels Direktionsrecht (z.B. durch konzernweite Versetzungsklauseln) oder Änderungskündigung machen kann hängt von den Arbeitsverträgen der MA ab

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Lotte

09.08.2008 um 20:14 Uhr

paula, Du bist klasse! ;-))

Der BR kommt allerdings bei §3 (2) ins Spiel.

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paula

09.08.2008 um 23:27 Uhr

für Dich doch immer wieder gerne liebste Lotte ;-)

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