Gemeinsamer Betriebsrat
Hallo erstmal, bisher gab es bei uns zwei getrennte Betriebsräte. Einer für die 100 Prozentige Tochtergesellschaft und einer für die "Hauptgesellschaft" . Das Tochterunternehmen bestand zuerst und wurde später übernommen. Dieses geschah schon vor Jahren, es gab immer getrennte BR. Nun soll es eine gemeinsame Wahl geben. Die Grundlage ist nicht bekannt gegeben worden. Ob beide BR etwas vereinbart haben? Nun ist es so, dass die Hauptgesellschaft ihre AN an beiden Standorten einsetzten darf, weil ihre Arbeitsverträge das so vorsehen. Die AN der Tochtergesellschaft konnten nur auf freiwilliger Basis am zweiten Standort eingesetzt werden, weil ihr Arbeitsvertrag mit der Tochtergesellschaft auf die/den Standort des Tochterunternehmens beschränkt war. Es gibt eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Personalbüro, usw. Viele AN des Tochterunternehmens und des Hauptunternehmens arbeiten schon zusammen an einem Standort. Nach Auflösung des einen Standorts, werden dann die AN vom Hauptunternehmen übernommen, bis dahin sind es jedoch zwei verschiedene Gesellschaften. Kann hier ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden, auch wenn es zwei verschiedene Gesellschaften sind? Was sind die Bedingungen dafür? Müssen beide BR einverstanden sein? Müssen die AN befragt werden? Die Betriebsräte des Tochterunternehmens befürchten bei einer gemeinsamen Wahl "unterzugehen" da die Hauptgesellschaft an ihrem Standort bedeutend größer ist als die Tochtergesellschaft an ihrem. Auch beim Übergang des Tochterunternehmens ins Hautunternehmen, nach Schließung des Standorts des Tochterunternehmens, befürchten viele Nachteile, wenn es einen gemeinsamen BR gibt. Ist es also möglich einen gemeinsamen BR zu wählen und was sind die Voraussetzungen dafür? Das es generell möglich wäre (§ 1 Absatz 2 BetrVG) halte ich für sehr wahrscheinlich, dennoch denke ich muss das nicht so sein.
Vielen Dank Andi
Community-Antworten (1)
22.01.2018 um 15:02 Uhr
"Das es generell möglich wäre (§ 1 Absatz 2 BetrVG) halte ich für sehr wahrscheinlich, dennoch denke ich muss das nicht so sein."
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, also beide Gesellschaften einen gemeinsamen Betrieb bilden, dann ist die gemeinsame Wahl ein MUSS.
"Es gibt eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Personalbüro, usw."
Zusammen mit der Tatsache, daß MA der einen Gesellschaft in der anderen eingesetzt werden, sind starke Indizien dafür, das hier ein gemeinsamer Betrieb vorliegt.
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/G/gemeinschaftsbetrieb.html
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