Erstellt am 12.06.2021 um 02:07 Uhr von ganther
wenn die MA da mitspielt braucht man keine Änderungskündigung als AG. Verstehe ich dich richtig, dass die neue Eingruppierung stimmen würde, ihr euch aber an der Zulage stört, die der AG als Besitzstand zahlt? Ich wäre froh, wenn unser AG den Besitzstand so ernst nehmen würde
Erstellt am 12.06.2021 um 07:09 Uhr von Nbaer74
Danke für deine Antwort. Wir stören uns nicht an der Tatsache, dass die MAin ihr Gehalt behält. Das freut uns für sie. Wir fragen uns, was macht eine solche Maßnahme mit der Gehaltsgerechtigkeit sowohl in der neuen Gruppe aber auch ggü der MAin deren Projekt sie nun zuarbeiten soll? Diese ist 3 Gehaltsstufen über der Assistenz u hat weniger Gehalt. Wir arbeiten gerade (mit anwaltlicher Hilfe) an einer BV zu neuen Gehaltsgrundsätzen, da bei uns vornehmlich Gutdünken regiert und es so oder so eine hohe Frustration diesbezüglich gibt.
Erstellt am 12.06.2021 um 07:24 Uhr von Nbaer74
Vermutlich sind wir da auch emotional zu sehr eingestiegen. Die Tatsache, dass die MAin sich überhaupt auf diese "niedrigere" Position beworben hat, liegt darin begründet, dass die neue Leitung diese "Erbschaft" gern los wäre und der Kollegin mitteilt, dass die aktuelle Stelle gestrichen werden soll mit d Hinweis auf die neue deutlich niedrigere. Im Hintergrund bekommen wir allerdings mit, dass bereits Nachbesetzungen ins Auge gefasst dind mit konkreten Personen, man ändert lediglich den Titel. Daher sind wir bei all dem wohl ein bisschen betriebsblind... war nicht der erste Versuch jemand unliebsamen zu versetzen. Der Letzte ist daran gescheitert, dass sie nicht mal anerkennen wollten, dass es sich bei einer geplanten Maßnahme einer anderen Kollegin um eine Versetzung und damit Mitbestimmung handelt. Sie könnten ihr doch auch einfach was anderes zu tun geben. Es lagen da allerdeings keine Zustimmung der MAin vor und zudem eine Klausel i AV die den Beschäftigungsgrund klar benannt hat.
Erstellt am 12.06.2021 um 13:00 Uhr von Kratzbürste
Ungerechtigkeit ist kein Zustimmungsverweigerungsgrund. Aber wenn ihr nach Rücksprache mit der Kollegin doch etwas für sie tun wollt, widersprecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Tariferhöhungen werden auf das Tarifgehalt gewährt und nicht auf Zulagen. Also wird ihre Gehaltsentwicklung zukünftig niedriger ausfallen- also ein wirtschaftlicher Nachteil.
Mal ganz abgesehen von Ihre beruflichen Entwicklung, die auf einer niederen Stelle auch schlechter ausfallen dürfte.
Erstellt am 12.06.2021 um 14:25 Uhr von ganther
Man kann auch Zulagen an Erhöhungen teilnehmen lassen
Erstellt am 13.06.2021 um 07:41 Uhr von Nbaer74
Auch wenn das alte Gehalt durch die Wahrung des Besitzstands bereits deutlich über der neuen Bandobergrenze liegt?
Sollten/können wir aus eurer Sicht etwas für die doch sehr benachteiligte Projektreferentin tun? Deren Gehalt ist deutlich niedriger, sie trägt jahrelang bereits die alleinige Verantwortung für ein wichtiges Projekt und ihr wurde die mehrfach geäußert Bitte um Erhöhung ihrer Az von 75 auf 100 % trotz belegbarer Arbeit, Sonderaufgaben und ständig hohen Überstunden erklärt, dass man das nicht umsetzen könne und nun wird auf die Sachbearbeiterhilfe verwiesen die eine Arbeitsbelastung nun kompensieren soll und durch deren hohem Gehalt nun keine Mittel da seien die Referentenstelle aufzuwerten weder zeitlich noch monetär.
Das stößt uns doch alles arg auf. Gleichzeitig wollen wir der anderen Kollegin natürlich nicht im Weg stehen,...