Erstellt am 14.08.2012 um 14:52 Uhr von arkalus
Hallöle,
ist diePDL eine Leitendeangestellte, sprich fällt sie unter eure Zuständigkeit?
Erstellt am 14.08.2012 um 15:04 Uhr von ganther
Bitte Direktionsrecht von den Mitbestimmungsrechten trennen. Das eine ist die individualrechtliche Seite: also darf der AG das arbeitsvertraglich. Das ist aber eien ganz andere Kiste wie das MBR!
Daher:
ob das per Direktionsrecht geht bestimmt sich nach den arbeitsvertraglichen Regelungen.
ein MBR des BR würde ich hier durchaus sehen
Erstellt am 14.08.2012 um 16:01 Uhr von Maria
@qll
Mir ist der Unterschied "Direktionsrecht und MB-Recht" schon bekannt.
Ich habe mir die komplette Kommentierung im Fitting zum Thema durchgelesen, aber leider für diesen Sonderfall keine befriedigende Antwort gefunden.
Hier handelt es sich doch meiner Meinung nach um einen anderen Arbeitsbereich.
Oder kann der AG unter dem Deckmantel "Verwaltungsangestellter" alle Posten besetzen?
Die PDL ist übrighens keine leitende Angestellte.
Maria
Erstellt am 14.08.2012 um 16:19 Uhr von Fairlight
Also eine Versetzung in ein anderes (entferntes) Gebäude ist per se schon eine Versetzung iSd BetrVG, da sich zwar nicht (unbedingt) die Tätigkeit ändert, wohl aber die äußeren Umstände (Anfahrtswege, Gebäudestrukturen, Kollegen etc...). Das müsste sich auch im Fitting so finden lassen.
§ 99 Rn 123 ff und ganz genau Rn 143
hab es eben nochmal fix rausgefummelt. Das ist also eine Versetzung. Punkt.
EDIT: ich seh gerade, dass dies ein "angegliedertes" Gebäude sein soll. Somit greift der räumliche Aspekt eher weniger, wohl aber meiner Meinung nach das Übrige. Es gibt zwar die Rechtsprechung des BAG, was einen "Filialtausch" nicht für so erheblich ansieht, dass es eine Versetzung iSd Gesetzes sei, aber bei einer PDL würde ich es trotzdem bejahen. Hier ist der Verantwortungsbereich einfach ein ganz anderer als bei bspw. eines Verkäufers.
Erstellt am 14.08.2012 um 16:27 Uhr von rkoch
Schau doch einfach in §95 (3) BetrVG.
die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
ODER
die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Ein anderer Arbeitsbereich liegt schon vor, wenn der AN in eine andere Abteilung kommt, selbst wenn er dort die selbe Tätigkeit macht. Dann hängt alles nur noch an der Dauer: Länger als 1 Monat = Versetzung. Ob sich dadurch eine "erhebliche Änderung der Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist" ergibt ist dann irrellevant! Denn das sagt ja das kleine Wörtchen "ODER". Hier steht absichtlich nicht "UND".
Einzige Ausnahme (erneut §95 (3)):
Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Ist es also bei Euch in dieser Ebene "üblich", dass die dort beschäftigten AN mal hier mal dort arbeiten, dann ist es keine Versetzung. BTW: Hier steht anstatt "Arbeitsbereich" das Wörtchen "Arbeitsplatz". Daraus wird schon allein deutlich, dass der Wechsel des Arbeitsplatzes automatisch ein Wechsel des Arbeitsbereichs ist. Aber auch ohne Wechsel des Arbeitsplatzes kann sich der Arbeitsbereich ändern. Kleines Detail, große Wirkung. Und bevor Du fragst: Mit "Arbeitsplatz" ist nicht der Schreibtisch gemeint an dem man sitzt. Der Wechsel von einem Schreibtisch zum anderen innerhalb einer Abteilung ist kein Arbeitsplatzwechsel. Eine gehörige räumliche oder eine organisatorische Änderung muss schon sein.
Für mich interessant ist aber auch die individualrechtliche Seite an der Sache.
Der Vorgang kann nämlich zwei individualrechtliche Ausprägungen haben, die auch für den BR relevant sind:
Version 1: Die Dame wird IN EINEN ANDEREN BETRIEB versetzt (denn ich gehe mal davon aus, dass Krankenhaus und Altenheim in dem Fall unterschiedliche Betriebe sind)
Version 2: Die Dame wird analog einem Außendienstler dorthin beordert, bleibt aber im Betrieb (KKH) eingegliedert.
Im ersteren Fall verliert sie gar die Zuordnung zum Betrieb, verlässt also Euren Einflussbereich. Mit der Versetzung (das ist dann definitiv eine) seid ihr für sie nicht mehr zuständig.
Der andere Fall würde IMHO voraussetzen, dass derartiges bei Euch "üblich" ist, also wie oben geschrieben dann i.d.R. auch keine Versetzung ist.
Bliebe also auch zu klären, ob das Altenheim mit Eurem KKH EINEN Betrieb bildet. Läßt sich einfach feststellen: Haben die dort beschäftigten AN Euch gewählt, seid ihr ein Betrieb, sonst nicht.
Erstellt am 14.08.2012 um 17:42 Uhr von Maria
@rkoch
Herzlichen Dank für deine umfassende verständliche Antwort.
Nein, die beiden Einrichtungen sind nicht EIN Betrieb, da wie du schon richtig liegst, denn es gibt bei uns eine BR und dort einen eigenen PR.
Es wurde nur seinerzeit so geregelt, da ursprünglich KH und AH dem Landkreis gehörten.
Seit eingen Jahren haben sich weitere landkreiseigene KH zu einer GmbH zusammengeschlossen und das AH blieb beim Stamm-KH verwaltungstechnisch.
Maria