Erstellt am 01.06.2021 um 15:37 Uhr von Matze
Lt. §7 (1) TVöD-K liegt hiernach keine Wechselschichtarbeit vor. Warum sollte etwas bezahlt werden, was nicht geleistet wurde? Urlaub sollte so gestaltet sein, dass keine Erschwerniszulage nötig wird. Aber vielleicht gibt es noch andere Meinungen?
Erstellt am 01.06.2021 um 15:39 Uhr von celestro
Also ich kann anhand des Startposts nicht erkennen, welches Schichten die fragliche Person hatte / nicht hatte.
Erstellt am 02.06.2021 um 10:30 Uhr von Darkmessiah
Hallo,
wir haben in unserem Krankenhaus auch so eine Problematik gehabt. Wir haben den AG auf das Urteil 10 AZR 58/09 des BAG hingewiesen.
Zusätzliches Argument war bei uns, dass unser Arbeitgeber erst einen Dienstplan erstellen müsste und dann durch Urlaubsgewährung von Diensten freistellt. Unser DP-Programm gibt das aber so nicht her. Der am Ende des Vorjahres vom MA geplante Urlaub wird fest im Dienstplan hinterlegt. Wir raten unseren MA, die das gleiche Problem haben, in der Personalabteilung anzurufen und die Zulage (und damit evtl. auch den Zusatzurlaub) zu verlangen. Bislang problemlos...