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Mitbestimmung bei Urlaub oder zählt dies nicht als Urlaub ?

Y
yaq1
Jan 2018 bearbeitet

Folgender Sachverhalt :

Bei uns gibts momentan wenig Arbeit, dennoch beschäftigen wir sehr viele Lohnarbeiter. Nun möchte die GL eine Woche mit 3 Arbeitstagen ( 1 Tag Feiertag, 1 Tag bereits Brückenurlaubstag) schließen. Dieser ist der Meinung das es keiner Zustimmung des Betriebsrates benötigt - einige Tage könnten sie so zu machen.

Ich muß noch erwähnen das wir eine BV über flexible Arbeitszeiten haben, das wir auch Überstunden abbauen und sogar Minusstunden haben könnten.

es steht nichts drin das es auch für die gesamte Firma auf einmal gelten kann das Überstunden abgebaut oder halt Minusstunden gemacht werden können. #

Ich bin der Meinung das bei einer derartigen Art ( schließung des Betriebs für 3 Tage ) dies zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zählt - ohne Außnahme.

Die BV zur flexiblen Arbeitszeit ist nur gaedcht wenn Leute eher von der Arbeit heimgeschickt werden oder Überstunden gemacht werden - also einzeln betrachtet und nicht im Ganzen.

Lieg ich jetzt falsch oder richtig das ohne unsere Zustimmung von uns hier nichts läuft, also kein Urlaub für 3 Tage verplant werden kann.

Es gibt im übrigen berets eine BV zur Urlaubsregelung, wo bereits 16 Tage verplant sind!

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Community-Antworten (6)

P
pirat

25.03.2008 um 19:22 Uhr

@yaq1 kennst du den? Erzwingbares Mitbestimmungsrecht (vgl. § 87 Abs. 1 Nr.2,..3, 5 BetrVG).

Y
yaq1

25.03.2008 um 19:27 Uhr

wie ich schon sagte ich bin der meinung das dies mitbestimmungspflichtig ist - war bzw. bin mir nur wegen der bv über die flexible arbeitszeit unsicher ob dies da reinfallen könnte...

B
BRV4U

25.03.2008 um 19:57 Uhr

@yag1, wie der pirat schon sagt, der BR hat ein Mitbestimmungsrecht. Keine Mitbestimmungspflicht.

Das hat m.E. nichts mit flexibler Arbeitszeit zu tun wenn die Firma tageweise geschlossen wird und geht eher in Richtung Kurzarbeit und muss beim Arbeitsamt angemeldet werden !

C
Catweazle

25.03.2008 um 20:10 Uhr

@BRV4U, Mitbestimmungsrecht und Mitbestimmungspflicht sind völlig identisch. § 87: "Der Betriebsrat hat . . ." das heißt, er muss mitbestimmen.

§ 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

P
pirat

25.03.2008 um 20:58 Uhr

@ yaq1 .....wegen der bv über die flexible arbeitszeit..... über was redest du denn jetzt eigentlich? Über flexibler Arbeitszeit ... gleich unterhalb/oberhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit . Oder über Urlaub? "Urlaub ist die Zeit, die ein arbeitsfähiger AN von seinem Arbeitsplatz berechtigt fernbleibt, obwohl nach Tages- und Wochenzeit eigentlich Arbeitsleistungen zu erbringen wären."

K
Kölner

25.03.2008 um 21:07 Uhr

@pirat Ich sehe das ein wenig pragmatischer: Da gibt es eine BV, die - schlechterweise - dem AG eine einseitige Arbeitszeitgestaltung gestattet. Demnach kann er mal eben erklären, dass er die AZ-Lage in der Feiertagswoche eben nicht verteilt wird. Die Kollegen geraten dann in erhebliche Minusstunden - je nach Lage der BV eine mitunter katastrophale Position für die AN.

@yaq1 Ich würde dennoch mal mit dem AG in Verhandlungen über Betriebsurlaub/-ferien gehen...

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