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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratsbeschluss

A
arbeitsrecht
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, ich habe eine wichtige Frage , muss ich einen Betriebsratsbeschluss der meiner Meinung nach nicht zum Vorteil der Kollegen ist, und den ich auch in der Abstimmung nicht unterstützte nach außen positiv verkaufen oder kann ich auch weiterhin meine Meinung zu diesen Beschluss äußern? Mir soll dies verboten werden.

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Community-Antworten (5)

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paula

19.04.2010 um 14:12 Uhr

jedes BRM kann seine eigene Betriebsratsarbeit machen. Man kann sich auch gegen Beschlüsse des BR stellen. Das ist Dein gutes Recht.

Mal sollte aber das Amt verantwortungsvoll ausüben. Also nicht jedes mal wenn ich nicht der Meinung der anderen BRM bin dies auch gleich nach außen kommunizieren. Das untergräbt auch eure Autorität in die Belegschaft.

Daher gut abwägen

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peters

19.04.2010 um 14:19 Uhr

"Beschlüsse des Betriebsrats Außer in den oben genannten Fällen (Anmerkung: Betriebsgeheimnisse) dürfen Betriebsratsmitglieder nicht zum Schweigen verdonnert werden. Sie dürfen selbst dann über Beschlüsse und Abstimmungen berichten, wenn im Betriebsrat Vertraulichkeit beschlossen wurde.

Niemand kann ihnen verbieten, die Belegschaft darüber zu informieren, dass sie in einer bestimmten Frage anders als die Mehrheit gestimmt haben oder dass ihre Vorschläge mehrheitlich abgelehnt wurden.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit greift für Betriebsratsmitglieder nur in einem Ausnahmefall: wenn es "aus der Natur der Sache" folgt, dass sie vertraulich zu behandeln ist. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn sich das Gremium Strategien für die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber überlegt. Würden diese vorher bekannt, könnte das den Erfolg der Verhandlungen gefährden. Solche Informationen dürfen selbst dann nicht an die Öffentlichkeit gegeben werden, wenn ein Betriebsratsmitglied der Meinung ist, dass die beschlossene Strategie nicht zum Erfolg führen wird. Wer solche tatsächlich vertraulichen Informationen weitergibt, muss mit einem Verfahren auf Amtsenthebung rechnen."

Zitat aus: http://tk-it.bayern.verdi.de/msgler/alles_streng_geheim

Du darfst also in der Tat öffentlich machen, dass du anders abgestimmt hast. Allerdings gebe ich paula Recht. So etwas sollte die Ausnahme sein und es darf nicht dazu führen, dass die Zusammenarbeit im BR gegenüber den Beschäftigten als Schlammschlacht erscheint und einzelne Mitglieder demokratische Mehrheitsbeschlüsse nicht hinnehmen können.

H
Hannelore

19.04.2010 um 17:49 Uhr

...aber, es dürfen keine Einzelabstimmungsverhalten nach außen getragen werden. Mehrheitlich oder ich habe nicht mit der Mehrheit abgestimmt geht.

C
Calais

14.01.2011 um 12:54 Uhr

hallo Forum @ Hannelore wo finde ich eine Erläuterung dazu, dass kein Einzelabstimmungsverhalten nach außen getragen werden darf? Es ist natürlich plausibel, aber findet sich das in irgendeinem Paragraphen?

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Petrus

14.01.2011 um 17:46 Uhr

@calais: das folgt aus §30 BetrVG, letzter Satz

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