Erstellt am 13.01.2017 um 07:02 Uhr von UliPK
Habt ihr im Vorfeld vom BR her nach § 93 BetrVG auf eine interne Stellenausschreibung bestanden?
Lese mal hier was dazu:
http://www.gloistein-partner.de/stellenausschreibung-im-betrieb-erfordernis-inhalt-mitbestimmung-des-betriebsrats-gefahren
Erstellt am 13.01.2017 um 07:15 Uhr von Klingu
Ja wir bestehen immer §93 BetrVG. Wir haben leider keine 500 Matarbeiter, darum können wir bei Auswahlrichtlinien nicht mitbestimmen.
Ich würde gerne meinem Kollegen die Chance ermöglichen. Kann ich einen Externen Ablehnen?
Erstellt am 13.01.2017 um 07:19 Uhr von moreno
Ja Klingu das wollen wir alle gerne aber wenn es keinen Ablehnungsgrund nach §99 BetrVG gibt könnt ihr der Einstellung auch nicht widersprechen. Letztendlich entscheidet der AG er muss ja die Leute auch bezahlen. Wenn es einen schlechten Umgang mit internen Bewerbungen gibt würde ich dies im Monatsgespräch ansprechen.
Erstellt am 13.01.2017 um 08:05 Uhr von gironimo
Fragt doch einfach mal den AG, warum da nichts kommt. Und diskutiert schon im Vorfeld das Thema Entwicklung von AN im Betrieb.
Wenn Euch erst einmal eine Anhörung nach § 99 BetrVG vorliegt, ist es oft zu spät, wirklich etwas gutes für den betroffenden Kollegen zu regeln.
Erstellt am 13.01.2017 um 08:51 Uhr von Pickel
Um es auf den Punkt zu bringen:
Vorrang haben interne Bewerbungen nur dann, wenn der Bewerber befristet und mindestens gleich qualifiziert ist.
In der Praxis scheitert es dann meist noch am Nachweis des gleichen Qualifikationsgrats, da der AG in aller Regel festlegen kann, welche Qualifikationen vorliegen müssen.
Erstellt am 13.01.2017 um 10:27 Uhr von Pjöööng
Zitat (Klingu):
"Wir haben leider keine 500 Matarbeiter, darum können wir bei Auswahlrichtlinien nicht mitbestimmen."
Mich verwundert ehrlich gesagt immer wieder dass in diesen Fällen der Arbeitgeber nicht die Initiative ergreift und die Aufstellung von Auswahlrichtlinien anregt.
Erstellt am 13.01.2017 um 10:46 Uhr von Hoppel
@ Klingu
"Ja wir bestehen immer §93 BetrVG."
Wenn der BR einmal verlangt hat, am besten schriftlich, dass jede Stelle intern ausgeschrieben wird, muss man dieses Verlangen nicht mehr wiederholen! Entweder der AG hält ich daran oder aber der BR hat einen Grund, die Zustimmung zur Versetzung/Einstellung gem. § 99 Abs.2 Nr.5 BetrVG verweigern zu können!
Jetzt zum interessanteren Teil Deiner Frage!
Der AG wird sich jetzt nicht mehr darauf berufen können, dass eine interne Stellenausschreibung bereits im Mai 2016 erfolgt ist. Ein zeitlicher Zusammenhang mit einer jetzt geplanten Einstellung ist nach ca. 8 Monaten sicherlich nicht mehr gegeben.
BAG, 30.04.2014,7 ABR 51/12: Leitsatz
Ist in einer vom Betriebsrat verlangten Ausschreibung ein Datum für eine Stellenbesetzung angegeben, ist regelmäßig keine erneute Ausschreibung erforderlich, wenn zwischen diesem Datum und dem tatsächlichen Besetzungszeitpunkt nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
Als BR dürft Ihr jetzt darüber nachdenken, ob Ihr den AG "erinnern" wollt, dass die Stelle nochmals intern auszuschreiben ist ...
Erstellt am 13.01.2017 um 11:58 Uhr von BloodyBeginner
Das ist bei uns leider schon jahrelang geübte Praxis. Man nimmt lieber Externe als Interne.
Der Prophet gilt nichts im eigenen Land, man holt sich lieber Fremde ins Haus, die anscheinend laut Papier oder Vorstellungsgespräch besser geeignet sind, sich aber nicht in der Firma auskennen und dann doch oft in der Probezeit sich von uns wieder trennen dürfen.
Wir haben auch keine Auswahlrichtlinien, Stellen werden zwar intern ausgeschrieben, aber wenn sich der AG auf einen Externen festlegt bleiben dem BR ja kaum Widerspruchsgründe nach §99. Höchstens wenn ein Interner befristet wäre.