Erstellt am 25.03.2010 um 11:12 Uhr von rolfo
wenn die Freistellung unwiderruflich ist darf er nicht mehr wählen
Erstellt am 25.03.2010 um 11:30 Uhr von ridgeback
inday,
Auszug aus NZA 2002 Heft 7;
Es steht außer Streit, dass ein ordentlich gekündigter Arbeitnehmer an den Betriebsratswahlen teilnehmen darf, wenn am Wahltag die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies soll auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht freigestellt wird.
Die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb setzt nicht zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Auch während einer vorübergehenden Befreiung von der Arbeitspflicht bleibt der Arbeitnehmer ein Teil der Betriebsorganisation, der früher oder später wieder zur Mitverfolgung des vorgegebenen Betriebszwecks eingesetzt wird. Die tatsächliche Beziehung zum Betrieb ist nur vorübergehend gelockert.
Äußerst fraglich erscheint allerdings, ob dies auch im Falle einer unwiderruflichen Freistellung eines Arbeitnehmers bis zum Kündigungstermin zutrifft. Mit einer unwiderruflichen Freistellung soll der Arbeitnehmer endgültig aus der Betriebsorganisation ausscheiden, ohne dass sich der Arbeitgeber einen Rückruf vorbehält.
**Ungeachtet dessen geht die Literatur dennoch einhellig davon aus, dass die Wahlberechtigung gekündigter Arbeitnehmer auch bei einer Freistellung bis zum Kündigungstermin erhalten bleibe.**
Dogmatisch stringent ist diese Auffassung kaum, insbesondere wenn man eine Parallele zur Freistellung eines Altersteilzeitarbeitnehmers im Blockmodell oder zu den Fällen zieht, in denen nach Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs eine Weiterbeschäftigung tatsächlich unterbleibt.