Erstellt am 23.02.2006 um 15:49 Uhr von Kölner
Eher nur passives Wahlrecht...
Erstellt am 23.02.2006 um 20:45 Uhr von Heini
Na, na, nur passives Wahlrecht ?
Selbstverständlich gehört die Kollegin auf die Wählerliste, darf wählen und sich auch als Kandidatin zur BR Wahl stellen. Voraussetzung ist aber, dass Kündigungsschutzklage erhoben wurde.
Was der AG sagt ist unerheblich, der Wahlvorstand entscheidet wer auf die Wählerliste gehört.
Erstellt am 23.02.2006 um 21:54 Uhr von Heini
Habe ich noch gefunden, könnt ihr dem Arbeitgeber unter die Nase halten.
BAG - Urteil vom 10.011.2004 - 7 ABR 12/04
§ 8 BetrVG; § 4 KSchG
Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird.
Das Urteil kannst du hier nachlesen.:
www.bdzv.de/informationen_recht+M576ebd6984f.html
Erstellt am 23.02.2006 um 22:01 Uhr von Kölner
Ich sehe meine Aussage absolut bestätigt, "Heini", danke! NUR passives und KEIN aktives Wahlrecht, richtig!
Erstellt am 23.02.2006 um 23:16 Uhr von w-j-l
@ Kölner
§8 BetrVG
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, .....
Aktives Wahlrecht ist Voraussetzung für passives Wahlrecht. Oder siehst Du das anders?
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 23.02.2006 um 23:38 Uhr von Kölner
Wie ich das sehe ist ja zweitrangig und ich habe echt lange gebraucht um die Logik des - Achtung, Urteil - BAG-Urteils (10.11.2004, 7 ABR 12/04) einigermaßen zu verstehen:
Gekündigte ArbN verlieren ihre Wählbarkeit zum Betriebsrat nach § 8 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der von ihnen geführten Kündigungsschutzprozess NICHT.
Wegen der Kündigungsschutzklage bleibt die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss in der Schwebe!
Das aktive Wahlrecht ist dabei erloschen, das passive bleibt erhalten!
Diese Rechtsprechung ist nicht unumstritten, weil sie im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes steht, nach dem nur Wahlberechtigte auch wählbar sind.
Diese Wahlberechtigung erlischt, weil die arbeitsvertraglichen Beziehungen bei der ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist enden. Die gekündigten Arbeitnehmer sind nicht mehr eingegliedert, sobald sie nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr weiterbeschäftigt werden. Sie sind dann nicht wahlberechtigt (BAG 14. Mai 1997 - 7 ABR 26/96 - BAGE 85, 370 = AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 8, zu B II 2 der Gründe). Denn das aktive Wahlrecht setzt im Falle der Kündigung des Arbeitnehmers voraus, dass bei ordentlicher Kündigung entweder am Wahltag die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder nach diesem Termin eine vorläufige Weiterbeschäftigung erfolgt (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 105/90 - BAGE 67, 35 = AP BPersVG § 4 Nr. 4 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 50, zu B I 2 a der Gründe).
Erstellt am 24.02.2006 um 20:33 Uhr von Heini
Das ist Unsinn und widerspricht dem demokratischen Gedanken einer freien Wahl. Außerdem gäbe es so die Möglichkeit das ein Arbeitgeber die Wahl eines Betriebsrates legal verhindern kann.
Beispiel:
Wahlvorstand wurde gebildet und leitet die Wahl ein. Arbeitgeber spricht allen Arbeitnehmern die betriebsbedingte Kündigung aus.
Ergebnis: Keiner dürfte wählen. Und nun?
Erstellt am 24.02.2006 um 21:49 Uhr von Ramses II
Heini,
Deine Überlegung ist wieder einmal zu kurz gedacht!
Wozu braucht ein Betrieb in dem allen AN gekündigt wurde überhaupt einen BR? Dieser Betrieb wird in absehbarer Zeit schliessen.
Erstellt am 24.02.2006 um 21:58 Uhr von Kölner
Lieber "Heini", lass uns nicht über Sinn oder Unsinn reden; erst recht nicht, wenn man sich selbst die eigenen Argumente wie in Antwort 14797 innerhalb von drei Sätzen verbaut.
Erstellt am 25.02.2006 um 03:57 Uhr von Heini
Schon einmal daran gedacht, das der AG nach der Wahl die Kündigung zurück nehmen könnte, wenn die AN damit einverstanden sind ?
Und dann, immer noch kein BR da die Wahl legal blockiert.
Erstellt am 25.02.2006 um 09:33 Uhr von Kölner
Selbst wenn Du das so und auf diese Weise gerne konstruiert hättest. Es ändert ja nichts an der Ausgangslage: In KünSchKlage befindliche MA's haben nur das passive Wahlrecht!
Erstellt am 25.02.2006 um 10:04 Uhr von Fayence
Hallo Heini, hallo Kölner,
Ihr habt beide die entscheidende Aussage in dem von Heini benannten Urteil nicht beachtet.
Die wesentliche Begründung für die Aberkennung des aktiven Wahlrechts ist, dass die Stimmabgabe dieses AN nicht rückgängig gemacht werden könnte. Somit könnte diese Stimmabgabe das Wahlergebnis beeinflusst haben, denn 1 Stimme mehr kann für den ein oder anderen Wahlvorschlag bedeutsam sein. Was das bedeutet, muss wohl nicht extra betont werden.
Etwas anderes gilt bzgl. der Wählbarkeit. Hier beschreibt dieses Urteil klar und deutlich, dass ein gewählter AN für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses an seiner Amtsausübung verhindert ist. Für diese Zeitdauer wird sein Platz von einem Ersatzmitglied eingenommen. Gewinnt er den Prozess, kann er den BR-Platz einnehmen. Gewinnt er nicht, rückt das Ersatzmitglied unwiderruflich nach. Das Wahlergebnis ist dann aber nichts desto trotz, ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. der "Fehler" kann revidiert werden.
Hoffe, dieser Punkt ist jetzt geklärt!
Gruß
Fayence
Nachtrag: Auch kann die Stimmabgabe eines zu Unrecht gekündigten AN nicht nachgeholt werden.
Erstellt am 25.02.2006 um 10:15 Uhr von Kölner
Ich füge mich dem Urteil der Mediatorin....
Erstellt am 25.02.2006 um 17:15 Uhr von w-j-l
Ich noch nicht ganz...... sorry.
Die zitierte Argumentation des Urteils (ich konnte es leider selbst noch nicht lesen) greift, nachdem was Fayence beschrieben hat, zu kurz.
Ich meine, dass eine nicht abgegebene Stimme eines eigentlich wahlberechtigten ANs im Ergebnis die gleiche negative Wirkung haben kann, wie die abgegebene Stimme eines im nachhinein für nicht wahlberechtigt erklärten ANs.
Der Unterschied ist nur, dass dies zum Wahlzeitpunkt im ersten Falle gesetzeskonform (§8) zustande gekommen wäre und im zweiten Falle (BAG-Urteil) eben nicht. BAG-Richter sind auch nur Menschen, mit gelegentlich schlechten Tagen.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 25.02.2006 um 17:38 Uhr von Fayence
Hallo w-j-l,
habe den entsprechenden und für mich entscheidenden Passus herauskopiert. Meine vorherige Antwort war der Versuch einer Zusammenfassung, habe dabei aber den Zeitpunkt der Feststellung des "Wahlrechts" nicht einbezogen,. Ein bisschen Interpretation war bzgl. des Wahlergebnisses auch meinerseits im Spiel, sorry!.
"Zum Zeitpunkt der Wahl muss feststehen, ob der Arbeitnehmer nach § 7 BetrVG wählen darf oder nicht. Die Beteiligung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer kann nicht mehr korrigiert werden. Ebenso wenig kann die Stimmabgabe eines gekündigten Arbeitnehmers nachgeholt werden, sobald rechtskräftig die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Dagegen kann die Wählbarkeit in der Schwebe bleiben."
Erstellt am 25.02.2006 um 19:01 Uhr von angelo
Hallo IHR Alle,
ich danke für die vielen Antworten, nur so ganz schlau bin ich nun doch nicht geworden. Einer behauptet aktives Wahlrecht ja - ist ok, dann auch passives. ein Anderer behauptet - nur passives Wahlrecht. Gewählt kann ja nur werden wer auf der Wählerliste und dann auf einer Wahlvorschlagsliste steht. Nun habe ich gelesen es gibt kein aktives Wahlrecht wenn die Kündigungsfristen abgelaufen sind und der AN nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist und das schon seit September 2005. Muss der Wahlvorstand einen Kandidten auf einer Wahlvorschlagsliste zulassen der nicht auf der Wählerliste steht? Ich hoffe ich habe nicht genervt und bitte nochmals um Hilfe.
Gruß angelo
Erstellt am 25.02.2006 um 19:20 Uhr von Fayence
Hallo angelo,
Augen zu und jetzt nur noch dem BAG-Urteil Glauben schenken, auch wenn es kontrovers gesehen werden kann!
Das BAG beurteilt diesen Fall ganz eindeutig: aktives Wahlrecht NEIN / passives Wahlrecht JA
Gruß Fayence
Erstellt am 25.02.2006 um 19:25 Uhr von angelo
Hallo Fayence,
vielen Dank für die Antwort. Es soll jetzt so sein, auch wenn mir das keiner auf Anhieb glauben wird.
Ein schönes Wochenende noch.
Gruß angelo
Erstellt am 26.02.2006 um 00:54 Uhr von w-j-l
Hallo angelo,
ich gebe zu, dass die Diskussion hier (besonders wenn ich mich einmische) etwas abhebt.
Ich rate Dir also auch, Dich ggf. an die Auslegung eines BAG zu halten. Damit kann Dir zumindest niemand vorwerfen, Du lägest falsch mit Deinen Handlungen.
Erst wenn die Rechtsprechung nicht mehr Deinen Vorstellungen entspricht, mußt Du Dir u.U. eigene Gedanken zur Stichhaltigkeit richterlicher Argumente machen.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 26.02.2006 um 23:22 Uhr von w-j-l
@ Fayence und Kölner,
nun habe ich das Urteil gelesen, auch das zugrunde liegende 7 ABR 26/96 (gleicher Senat, da kann man ja nicht abweichen)
Der 7. Senat hat hier zwei unterschiedliche tatsächliche Voraussetzungen für Wahlberechtigung und Wählbarkeit entwickelt.
- Wahlberechtigung erfordert eine arbeitsvertragliche Bindung UND die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb.
- Wählbarkeit erfordert nur ein bestehendes bzw. noch nicht rechtkräftig beendetes Arbeitsverhältnis.
Ob das in Bezug auf die Wahlberechtigung so wirklich sauber ist, muss ich mir erst noch ein paar Mal durch den Kopf kreisen lassen.
Danke für Eure stetige Bemühung um meine Fortbildung.
Gruesse
w-j-l