Erstellt am 29.03.2021 um 16:17 Uhr von celestro
"dass Ihnen für die kompletten 8 Stunden ein "Feiertagszuschlag" zusteht und der Verweis auf das ArbZG überzeugt sie leider auch nicht."
Von welchem Verweis reden wir hier?
"und Zuschläge für Feiertagsarbeit müssen meiner Meinung nach auch nicht gezahlt werden."
Warum nicht?
Gilt ein Tarifvertrag? Gibt es eine Betriebsvereinbarung?
Erstellt am 29.03.2021 um 16:28 Uhr von Catweazle
Es gibt aber einen Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit.
Erstellt am 29.03.2021 um 17:46 Uhr von EDDFBR
Moin,
es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Sonn- oder Feiertagszuschlägen. Entsprechend hat z.B. das Bundesarbeitsgericht 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06).
Ein Anspruch kann allerdings auf folgenden Grundlagen entstehen:
- Eine Regelung in einem gültigen Tarifvertrag
- Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung
- Eine arbeitsvertragliche Regelung
- Aufgrund betrieblicher Übung
Diese Einzelfallprüfung können wir allerdings nicht treffen, da wir euren Betrieb nicht kennen.
Erstellt am 29.03.2021 um 17:56 Uhr von Rakshazar
https://www.arbeitsvertrag.org/nachtzuschlag/
https://www.arbeitsvertrag.org/feiertagszuschlag/
Vllt noch mal ergänzend...
Erstellt am 30.03.2021 um 07:18 Uhr von restel81
Vielen Dank für eure Antworten.
Dass, Nachtschichtzuschläge gezahlt werden müssen, ist mir schon klar.
Es gibt keinen gültigen Firmentarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung besteht nur für die Sonntagszuschläge für die am Sonntag beginnende Nachtschicht und auch da nur von 21 bis 0 Uhr (logischerweise).
Bezüglich Feiertagszuschläge kann es meiner Meinung nach keine betriebliche Übung bei uns geben, da ich bisher noch nie erlebt habe, dass an einem Feiertag gearbeitet wurde - auch nicht in einen Feiertag hinein oder eine Nachtschicht beginnend an einem Feiertag. Ich bin seit Anfang 2013 im Unternehmen und bisher gab es diesen Fall noch nie, da die bisherige Produktionsleitung Feiertage immer unangetastet ließ.
Beste Grüße,
restel81