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Sonn- und Feiertage im Schichtbetrieb

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restel81
Mrz 2021 bearbeitet

Schönen guten Tag miteinander,

unser AG möchte am kommenden (Oster-)Montag mit der Nachtschicht (21 - 5 Uhr) beginnen. Für mein Verständnis spricht laut ArbZG nichts dagegen und Zuschläge für Feiertagsarbeit müssen meiner Meinung nach auch nicht gezahlt werden. (ArbZG §9, Abs. 2) Der AG würde aber freiwillig für die Zeit von 21 bis 0 Uhr erhöhte Zuschläge zahlen.

Nun sind einige der älteren Mitarbeiter plötzlich der Meinung, dass Ihnen für die kompletten 8 Stunden ein "Feiertagszuschlag" zusteht und der Verweis auf das ArbZG überzeugt sie leider auch nicht.

Bevor ich mich also zu weit aus dem Fenster lehne, würde ich gern hier nochmal jemanden zu Wort kommen lassen, der sich vielleicht besser auskennt. Vielleicht liege ich ja auch falsch und lasse mich gern eines Besseren belehren.

Mit besten Grüßen,

restel81

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Community-Antworten (5)

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celestro

29.03.2021 um 18:17 Uhr

"dass Ihnen für die kompletten 8 Stunden ein "Feiertagszuschlag" zusteht und der Verweis auf das ArbZG überzeugt sie leider auch nicht."

Von welchem Verweis reden wir hier?

"und Zuschläge für Feiertagsarbeit müssen meiner Meinung nach auch nicht gezahlt werden."

Warum nicht?

Gilt ein Tarifvertrag? Gibt es eine Betriebsvereinbarung?

C
Catweazle

29.03.2021 um 18:28 Uhr

Es gibt aber einen Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit.

E
EDDFBR

29.03.2021 um 19:46 Uhr

Moin,

es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Sonn- oder Feiertagszuschlägen. Entsprechend hat z.B. das Bundesarbeitsgericht 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06).

Ein Anspruch kann allerdings auf folgenden Grundlagen entstehen:

  • Eine Regelung in einem gültigen Tarifvertrag
  • Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung
  • Eine arbeitsvertragliche Regelung
  • Aufgrund betrieblicher Übung

Diese Einzelfallprüfung können wir allerdings nicht treffen, da wir euren Betrieb nicht kennen.

R
R
restel81

30.03.2021 um 09:18 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten.

Dass, Nachtschichtzuschläge gezahlt werden müssen, ist mir schon klar.

Es gibt keinen gültigen Firmentarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung besteht nur für die Sonntagszuschläge für die am Sonntag beginnende Nachtschicht und auch da nur von 21 bis 0 Uhr (logischerweise).

Bezüglich Feiertagszuschläge kann es meiner Meinung nach keine betriebliche Übung bei uns geben, da ich bisher noch nie erlebt habe, dass an einem Feiertag gearbeitet wurde - auch nicht in einen Feiertag hinein oder eine Nachtschicht beginnend an einem Feiertag. Ich bin seit Anfang 2013 im Unternehmen und bisher gab es diesen Fall noch nie, da die bisherige Produktionsleitung Feiertage immer unangetastet ließ.

Beste Grüße,

restel81

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