Karamia,
zu nicolines Hinweisen ist zu beachten.
1. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder überhaupt Ansprüche aus § 37 III BetrVG erwerben können und - falls diese Frage positiv beantwortet wird - unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang derartige Ansprüche entstehen.
2. Die Betriebsratstätigkeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen.
3. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wendet die Regelung des § 37 III BetrVG nach Maßgabe der Besonderheiten der Arbeitszeitdauer der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Arbeitsverhältnisse teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder an. Die Dauer der Arbeitszeit wird unter anderem bei der Beantwortung der Frage berücksichtigt, in welchen Fällen Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden. § 37 III 1 BetrVG legt insoweit die individuelle Arbeitszeit des anspruchsberechtigten Betriebsratsmitglieds zugrunde, wie sie sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag ergibt. Folgerichtig geht die herrschende Ansicht davon aus, daß auch für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder ihre jeweilige konkrete persönliche Arbeitszeit entscheidend ist und die in § 37 III BetrVG angelegte Unterscheidung zwischen "betriebsbedingten" und "betriebsratsbedingten" Gründen das maßgebende Kriterium dafür liefert, wann der Arbeitgeber zum Freizeitausgleich nach dieser Vorschrift verpflichtet ist. Dagegen hat sich zuletzt das LAG Frankfurt mit den Erwägungen gewandt:
"Die im Gesetz angelegte Unterscheidung, ob diese Mehrtätigkeit 'betriebsbedingt' oder 'betriebsratsbedingt' ist, paßt insoweit auf Teilzeitbeschäftigte nicht. Denn es läßt sich nicht übersehen, daß die Teilzeitbeschäftigung regelmäßig einem Interesse des Arbeitnehmers entspricht und mithin die schichtüberschreitende Betriebsrats-Mehrtätigkeit auch dadurch bedingt, also nicht nur 'betriebsbedingt' in einem engen Sinne ist. Demgegenüber ist die Durchführung von Betriebsrats- und Gesamtbetriebsrats-Sitzungen der Dauer nach jedenfalls dann 'betriebsbedingt', wenn sie sich an der Arbeitszeit der Mehrzahl der Sitzungsteilnehmer (in der Regel: Vollbeschäftigung) orientiert."
Das ArbG Gießen unterscheidet im Gegensatz zum LAG Frankfurt zwischen "betriebsbedingten" und "betriebsratsbedingten" Gründen. Nach seiner Auffassung sind aber die Voraussetzungen des § 37 III BetrVG nicht gegeben, weil die Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten seitens eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit stets in der persönlichen Sphäre der individuellen Arbeitsvertragsgestaltung des Arbeitnehmers liege, so daß Ansprüche aus § 37 III 1 BetrVG nicht begründet würden.
4. Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder erwerben einen Freizeitausgleichsanspruch gem. § 37 III 1 BetrVG noch nicht aufgrund der Tatsache, daß der Arbeitgeber Teilzeitarbeitsplätze eingerichtet hat. Der Anspruch entsteht erst, wenn der Arbeitgeber durch diesen oder einen anderen betriebsbedingten Grund es dem Betriebsrat bzw. einzelnen seiner Mitglieder unmöglich gemacht hat, während ihrer persönlichen Arbeitszeit erforderliche Betriebsratsaufgaben zu erledigen. Der Zwang, die Betriebsratstätigkeiten infolge des betriebsbedingten Grunds während der Freizeit zu erbringen, muß in jedem Einzelfall von dem Betriebsratsmitglied dargelegt und nachgewiesen werden.
Fazit; Die Regelungen des § 37 III BetrVG gelten unter Berücksichtigung der aus der verkürzten Arbeitszeit folgenden Besonderheiten auch für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder.
Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder erwerben einen Freizeitausgleichsanspruch gem. § 37 III 1 BetrVG erst, wenn der Arbeitgeber durch die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen oder einen anderen betriebsbedingten Grund es dem Betriebsrat bzw. einzelnen seiner Mitglieder unmöglich macht, während der persönlichen Arbeitszeit erforderliche Betriebsratsaufgaben auszuüben.
Ein Freizeitausgleich für Reise- und Wegezeiten des teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds entsteht nach § 37 III 1 BetrVG nur, wenn die Reise- und Wegezeiten aus einem betriebsbedingten Grund zwingend außerhalb der persönlichen Arbeitszeit anfallen.
Das teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied hat nach § 37 III 1 BetrVG Anspruch auf den vollen Freizeitausgleich.
Der Betriebsrat hat die Durchführung der Betriebsratsaufgaben derart zu organisieren, daß sie grundsätzlich während der Arbeitszeit des bzw. der teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder erledigt werden können. Ist das wegen eines betriebsbedingten Grunds objektiv nicht möglich, muß der Betriebsrat den Zeitpunkt für die konkrete Betriebsratstätigkeit so festsetzen, daß diese für die größtmögliche Zahl von Betriebsratsmitgliedern während deren individueller Arbeitszeit stattfindet.
Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder erwerben einen Anspruch auf Zuschlag für Mehr- und Überarbeit im Rahmen des § 37 III 2 Halbs. 2 BetrVG allein auf der Grundlage der Bestimmungen ihres Arbeitsverhältnisses. Quelle: NZA 1989 Heft 23
Hierüber solltest Du Deinen BRV-Fürsten mal aufklären. Viel Erfolg und eine glückliche Hand bei Deiner BR-Arbeit.