Erstellt am 26.03.2021 um 15:53 Uhr von UdoWoe
Ich glaube, da könnt ihr Gewohnheitsrecht und sonstige Argumente vorbringen, da der Gesetzgeber klare Regelungen zum Thema Pausen erstellt hat, werdet ihr da nicht weit kommen. Nachvollziehen kann ich eure Argumente, aber ihr werdet da nicht viele Chance haben etwas zu erreichen.
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html
Schaltet doch mal eure Gewerkschaft ein und fragt diese, was die dazu meint.
Pausen müssen gemacht werden. Für mich zählt nicht als Pause, wenn ich meine Stulle und die Tasse Kaffee am Arbeitsplatz zu mir nehme. Und unter 15minuten sind das sowieso keine Pausen. (Jetzt warte ich auf den ShitStorm).
Erstellt am 26.03.2021 um 16:16 Uhr von celestro
"(Jetzt warte ich auf den ShitStorm)"
Wieso? Du hast doch völlig recht ....
Erstellt am 26.03.2021 um 16:47 Uhr von RudiRadeberger
Ihr habt also §4ArbZG einfach seid ewigen Zeiten ignoriert und erwartet, dass das jetzt durch das Gewohnheitsrecht legitimiert wird? Seid froh, dass bisher nichts passiert ist...
Dann könnte sich der Serienmörder ja auch auf Gewohnheitsrecht berufen. ("Ich mache das schon seit den 80ern...§211 StGB gilt deshalb für mich nicht mehr.")
Erstellt am 26.03.2021 um 18:36 Uhr von Nacktwiesel
Erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten!
"Ihr habt also §4ArbZG einfach seid ewigen Zeiten ignoriert"
Naja, es wurde in beidseitigem Einvernehmen so geregelt (nicht ignoriert) und niemand hat sich je Beschwert. Die Beschwerden werden erst losgehen, WENN eine Pause gemacht werden müsste und eine halbe Stunde hintendrangehangen werden muss.
Ich persönlich bin ja auch dafür, Pausen zu machen und auch einzuhalten, aber ich habe einfach keinen Bock auf 50 lange piesepömpelige Gesichter ... Ich vertrete ja die Mitarbeiter und nicht meine persönliche Meinung! Daher frage ich, ob unser Gremium eine Chance hat, mit Argumenten die GL davon zu überzeugen, alles so zu belassen ...
Erstellt am 26.03.2021 um 19:03 Uhr von BRHamburg
Dann solltest du vieleicht langsam mal anfangen deine Aufgaben als BR ernst zunehmen. Nach deinen Schilderungen hat der BR bisher bei diesem Thema nicht viel richtig gemacht.
Erstellt am 26.03.2021 um 20:29 Uhr von Dummerhund
Wie celestro sehe auch erstmal kein Problem, wie ihr es in der Vergangenheit gehandhabt habt. Vorausgesetzt die MA hatten mindestens 2x15 min Pause, bei ihrer Arbeitszeit von höchstens 9 Std.
Bei einer Änderung seit ihr natürlich in der Mitbestimmung. Man könnte dies zwar mal mit erwähnen, aber ich sehe da kein Gewohnheitsrecht.
Nach deiner Beschreibung vermute ich jetzt mal das der AG die Pausen bisher bezahlt hatte.
Und hier kommt jetzt euer Problem. Besteht ihr weiter auf die alte Regelung kann der AG sagen: dann bezahle ich diese Kurzpausen von jeweils 15 Min einfach nicht mehr. Defakto würden jedem MA 0,5 Stunden bei gleichem Zeitraum der Arbeitszeit, fehlen. Im weitestem Sinne wäre dies durch konkludentes eine Änderung jedes einzelnen Arbeitsvertrages. Gefahr hier liegt, das Aufträge nicht mehr erfüllt werden können. Könnte unter Umständen dann Arbeitsplätze kosten.
Um beides aus dem Weg zu gehen, und wahrscheinlich der Pandemie geschuldet, will der AG nun eine andere Regelung.
So oder so habt ihr hier als BR die After Eigth Karte gezogen.
Ich würde hier raten auf das Begehren des AG ein zu gehen. Ihr sollten dann nur schriftl. festlegen ob das immer so bleibt, oder ein Datum festsetzen, das man Notfalls verlängern könnte.
Nun warte ich wie celestro auf den ShitStorm.
Erstellt am 26.03.2021 um 21:18 Uhr von celestro
"Nun warte ich wie celestro auf den ShitStorm."
? ? ?
Da hat wohl jemand die Namen verwechselt. ;-)
Erstellt am 27.03.2021 um 00:58 Uhr von Dummerhund
oh sorry......undschamesrötestieginseingesicht lach
Erstellt am 27.03.2021 um 09:25 Uhr von Kratzbürste
Wir wollen nächste Woche beschließen, dass wir nicht mehr an roten Ampeln halten. Viele machen das bei uns schon immer so und wollen auch keine Bussgelder bezahlen; sie berufen sich auf das Gewohnheitsrecht. ?
Erstellt am 29.03.2021 um 07:22 Uhr von zuckertuete
Weist du was euer Problem als Betriebsrat sein wird, den Mitarbeitern mitzuteilen, dass durch die gesetzlichen Pausen eine längere Anwesenheit verlangt wird.
Erstellt am 29.03.2021 um 07:32 Uhr von xyz68
Gewohnheitsrecht sehe ich hier nur, wenn ich argumentiere, dass der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen bezahlt hat. Hier könnte man in diese Richtung argumentieren. Die Pausen hat er ja wohl auch gewährt ;), wobei der AG und BR versäumt haben, die Lage der Pausenzeiten festzulegen. Dies könnte man mittels eines Pausenkorridors verbindlich nachholen. Das aktuell, dort wo es möglich ist, eher am Arbeitsplatz Pause gemacht wird, ist ja eher gewünscht. Bei uns in der Produktion ein No GO, allerdings sind das auch andere Bedingungen.
Erstellt am 29.03.2021 um 11:53 Uhr von ganther
@ xyz
das mit den bezahlten Pausen auf Grund von betrieblicher Übung könnte schwierig werden (siehe z.B. LAG Nürnberg Az. 5 Sa 58/15). Wenn man eine Regelungsabrede annehmen würde (eine BV ist ja sicher nicht) dann komme ich da aber auch nicht weiter. Die kann der AG ja auch beenden und eine Rechtsposition für die AN wird dadurch auch nicht geschaffen.
Erstellt am 29.03.2021 um 14:02 Uhr von xyz68
Mag sein.
Ich gehe hier von folgender Situation aus (das alles sind Annahmen, falls sie nicht stimmen muss die Situation natürlich anders bewertet werden.):
Laut Gesetz muss der AG die gesetzlichen Pausen nicht vergüten.
Bisher hat er aber die volle Schichtzeit vergütet ohne Pausenzeiten abzuziehen. Die Pausen mussten also nicht rausgearbeitet werden.
Der Mitarbeiter hat seine gesetzlich vorgeschriebenen Pausen (mal mehr oder weniger) gemacht. Der Arbeitgeber kann sich schlecht auf den Standpunkt stellen: Der Mitarbeiter war 8 Stunden in der Firma und ich habe ihn auch 8 Stunden bezahlt, da er ja keine Pause gemacht hat. Sobald der Mitarbeiter die 6 Stunden Grenze überschreitet muss er zwingend eine 30 Minütige Pause machen bzw. gemacht haben.
Der Arbeitnehmer kann, meiner Meinung nach, also davon ausgehen, dass seine Pausen bezahlt werden. Da es sich um gesetzlich vorgeschriebene Pausen handelt, ist es auch immer der gleiche Zeitraum. Ich würde es zumindest versuchen, so in die Argumentation zu gehen.
Im Zweifel könnte man es ja durchfechten. Ich sehe schon einen Unterscheid zwischen einer Raucherpause und einer gesetzlich vorgeschriebenen Pause.
Erstellt am 29.03.2021 um 14:17 Uhr von Kjarrigan
MAl aus ArbRAktuell 2016, 37
Grundsätzlich müssen wirksam nach §106 GewO angeordnete Pausen nicht vergütet werden (Vgl. BAG, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 67089), es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.
Auch muss der Arbeitnehmer sich grundsätzlich an die vom Arbeitgeber gewählte Lage der Pausen halten. Anderenfalls steht ihm für diese Zeit Annahmeverzugslohn nur zu, wenn er gegen die Anordnung protestiert und deutlich macht, dass er die Pause – unter Beachtung des § ARBZG - zu einem anderen Zeitpunkt nehmen will (BAG, ARBRAKTUELL Jahr 2015 Seite 174)
Erstellt am 29.03.2021 um 14:32 Uhr von ganther
"Über Jahre hinweg sei die Handhabung der Raucherpausen im Umfang von durchschnittlich 60-80 Minuten pro Arbeitnehmer und Tag durch Fortzahlung der Vergütung gebilligt worden." noch mal aus dem Urteil des LAG Nürnberg. Die dort genannten Pausenzeiten reichen auch um gesetzliche Pausen zu erfüllen.
"Je mehr die vom Arbeitgeber gewährte Vergünstigung als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung anzusehen ist, desto mehr spricht dies da-für, dass die Arbeitnehmer auf die Weitergewährung der Leistung vertrauen können (vgl. Schaub, a.a.O., Bepler, RdA 2004, 226, 237). Die Bezahlung der Raucherpausen steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Im Gegenteil: Nach Auffassung des Klägers soll die Nichtarbeit bezahlt werden. Ohne sonstige gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Rechtsgrundlage (etwa im Falle der Krankheit oder des Urlaubs) bedarf es aber ganz besonderer Anhaltspunkte, dass die Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfen, vom Arbeitgeber ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend – die Arbeitnehmer selbst über Häufigkeit und Dauer der Pausen bestimmen dürfen, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Selbst die gesetzlich vor-geschriebenen Pausen sind ohne sonstige Rechtsgrundlage unbezahlte Pausen." .... "Gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung spricht auch, dass es sich bei der Bezahlung der Raucherpausen nicht um materielle Zuwendungen handelt, die die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer verbessern. Vielmehr erhalten die Raucher lediglich mehr freie Zeit. Bei der Gewährung zusätzlicher freier Tage oder Stunden aus besonderem Anlass ist für die Annahme einer betrieblichen Übung jedoch Zurückhaltung geboten (BAG 17.09.1970 – 5 AZR 539/69)."auch das trifft hier zu. Daher bleibe ich dabei: das wird sehr schwierig werden