Arbeiten ohne Pause seit Jahren etabliert -- Gewohnheitsrecht
Hallo zusammen, in unserem Betrieb (Druckerei, 2-Schicht-Betrieb) arbeiten wir seit Jahrzehnten in der Produktion am Tag ohne offizielle Pause durch. Das wurde Ende der 1980er Jahre vom Betriebsrat, der Belegschaft und der Geschäftsleitung mündlich abgesprochen und bis heute läuft das alles sehr gut. Klar machen die Drucker hier und da 15 Min. Pause und gönnen sich Kaffee, Stullen und so weiter, aber dann meistens, wenn die Rotation stabil läuft oder grade Zeit ist. Da hat sich noch niemand beschwert und Unfälle gab es auch keine. Im Bereich Vorstufe und Satz ist ebenfalls die Keine-Pausen-Lösung gängige Praxis. Auch hier gilt, dass man sich mit Stulle und Kaffee auch mal zurücklehnt, wenn man mal zwischen zwei Aufträgen etwas Luft hat oder sich mit den Kollegen in der Küche auf n Kaffee trifft.
Im Zuge des Home-Office für einige Kollegen ist es jetzt allerdings einigen kaufmännischen Abteilungsleitern in den Sinn gekommen, den Setzern für den Anzeigensatz der täglich produzierten Tageszeitung eine Pause aufdrücken zu wollen, da die HomeOffice-Nachweise sowie Stundenzeiten für die Kurzarbeitsanträge offengelegt werden müssen.
Wir möchten jedoch vom BR gerne auf Gewohnheitsrecht pochen und direkt VETO gegen Pausenabzug und somit verlängerte Arbeitstage einlegen. Könnte das klappen oder können wir uns da auf eine Betriebliche Übung beziehen? Schließlich sind alle knapp 50 betroffenen Mitarbeiter mit der Situation mehr als zufrieden ...
Community-Antworten (15)
26.03.2021 um 16:53 Uhr
Ich glaube, da könnt ihr Gewohnheitsrecht und sonstige Argumente vorbringen, da der Gesetzgeber klare Regelungen zum Thema Pausen erstellt hat, werdet ihr da nicht weit kommen. Nachvollziehen kann ich eure Argumente, aber ihr werdet da nicht viele Chance haben etwas zu erreichen. https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html Schaltet doch mal eure Gewerkschaft ein und fragt diese, was die dazu meint. Pausen müssen gemacht werden. Für mich zählt nicht als Pause, wenn ich meine Stulle und die Tasse Kaffee am Arbeitsplatz zu mir nehme. Und unter 15minuten sind das sowieso keine Pausen. (Jetzt warte ich auf den ShitStorm).
26.03.2021 um 17:16 Uhr
"(Jetzt warte ich auf den ShitStorm)"
Wieso? Du hast doch völlig recht ....
26.03.2021 um 17:47 Uhr
Ihr habt also §4ArbZG einfach seid ewigen Zeiten ignoriert und erwartet, dass das jetzt durch das Gewohnheitsrecht legitimiert wird? Seid froh, dass bisher nichts passiert ist...
Dann könnte sich der Serienmörder ja auch auf Gewohnheitsrecht berufen. ("Ich mache das schon seit den 80ern...§211 StGB gilt deshalb für mich nicht mehr.")
26.03.2021 um 19:36 Uhr
Erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten!
"Ihr habt also §4ArbZG einfach seid ewigen Zeiten ignoriert" Naja, es wurde in beidseitigem Einvernehmen so geregelt (nicht ignoriert) und niemand hat sich je Beschwert. Die Beschwerden werden erst losgehen, WENN eine Pause gemacht werden müsste und eine halbe Stunde hintendrangehangen werden muss.
Ich persönlich bin ja auch dafür, Pausen zu machen und auch einzuhalten, aber ich habe einfach keinen Bock auf 50 lange piesepömpelige Gesichter ... Ich vertrete ja die Mitarbeiter und nicht meine persönliche Meinung! Daher frage ich, ob unser Gremium eine Chance hat, mit Argumenten die GL davon zu überzeugen, alles so zu belassen ...
26.03.2021 um 20:03 Uhr
Dann solltest du vieleicht langsam mal anfangen deine Aufgaben als BR ernst zunehmen. Nach deinen Schilderungen hat der BR bisher bei diesem Thema nicht viel richtig gemacht.
26.03.2021 um 21:29 Uhr
Wie celestro sehe auch erstmal kein Problem, wie ihr es in der Vergangenheit gehandhabt habt. Vorausgesetzt die MA hatten mindestens 2x15 min Pause, bei ihrer Arbeitszeit von höchstens 9 Std. Bei einer Änderung seit ihr natürlich in der Mitbestimmung. Man könnte dies zwar mal mit erwähnen, aber ich sehe da kein Gewohnheitsrecht. Nach deiner Beschreibung vermute ich jetzt mal das der AG die Pausen bisher bezahlt hatte. Und hier kommt jetzt euer Problem. Besteht ihr weiter auf die alte Regelung kann der AG sagen: dann bezahle ich diese Kurzpausen von jeweils 15 Min einfach nicht mehr. Defakto würden jedem MA 0,5 Stunden bei gleichem Zeitraum der Arbeitszeit, fehlen. Im weitestem Sinne wäre dies durch konkludentes eine Änderung jedes einzelnen Arbeitsvertrages. Gefahr hier liegt, das Aufträge nicht mehr erfüllt werden können. Könnte unter Umständen dann Arbeitsplätze kosten. Um beides aus dem Weg zu gehen, und wahrscheinlich der Pandemie geschuldet, will der AG nun eine andere Regelung. So oder so habt ihr hier als BR die After Eigth Karte gezogen. Ich würde hier raten auf das Begehren des AG ein zu gehen. Ihr sollten dann nur schriftl. festlegen ob das immer so bleibt, oder ein Datum festsetzen, das man Notfalls verlängern könnte. Nun warte ich wie celestro auf den ShitStorm.
26.03.2021 um 22:18 Uhr
"Nun warte ich wie celestro auf den ShitStorm."
? ? ?
Da hat wohl jemand die Namen verwechselt. ;-)
27.03.2021 um 01:58 Uhr
oh sorry......undschamesrötestieginseingesicht lach
27.03.2021 um 10:25 Uhr
Wir wollen nächste Woche beschließen, dass wir nicht mehr an roten Ampeln halten. Viele machen das bei uns schon immer so und wollen auch keine Bussgelder bezahlen; sie berufen sich auf das Gewohnheitsrecht. ?
29.03.2021 um 09:22 Uhr
Weist du was euer Problem als Betriebsrat sein wird, den Mitarbeitern mitzuteilen, dass durch die gesetzlichen Pausen eine längere Anwesenheit verlangt wird.
29.03.2021 um 09:32 Uhr
Gewohnheitsrecht sehe ich hier nur, wenn ich argumentiere, dass der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen bezahlt hat. Hier könnte man in diese Richtung argumentieren. Die Pausen hat er ja wohl auch gewährt ;), wobei der AG und BR versäumt haben, die Lage der Pausenzeiten festzulegen. Dies könnte man mittels eines Pausenkorridors verbindlich nachholen. Das aktuell, dort wo es möglich ist, eher am Arbeitsplatz Pause gemacht wird, ist ja eher gewünscht. Bei uns in der Produktion ein No GO, allerdings sind das auch andere Bedingungen.
29.03.2021 um 13:53 Uhr
@ xyz das mit den bezahlten Pausen auf Grund von betrieblicher Übung könnte schwierig werden (siehe z.B. LAG Nürnberg Az. 5 Sa 58/15). Wenn man eine Regelungsabrede annehmen würde (eine BV ist ja sicher nicht) dann komme ich da aber auch nicht weiter. Die kann der AG ja auch beenden und eine Rechtsposition für die AN wird dadurch auch nicht geschaffen.
29.03.2021 um 16:02 Uhr
Mag sein. Ich gehe hier von folgender Situation aus (das alles sind Annahmen, falls sie nicht stimmen muss die Situation natürlich anders bewertet werden.): Laut Gesetz muss der AG die gesetzlichen Pausen nicht vergüten. Bisher hat er aber die volle Schichtzeit vergütet ohne Pausenzeiten abzuziehen. Die Pausen mussten also nicht rausgearbeitet werden. Der Mitarbeiter hat seine gesetzlich vorgeschriebenen Pausen (mal mehr oder weniger) gemacht. Der Arbeitgeber kann sich schlecht auf den Standpunkt stellen: Der Mitarbeiter war 8 Stunden in der Firma und ich habe ihn auch 8 Stunden bezahlt, da er ja keine Pause gemacht hat. Sobald der Mitarbeiter die 6 Stunden Grenze überschreitet muss er zwingend eine 30 Minütige Pause machen bzw. gemacht haben. Der Arbeitnehmer kann, meiner Meinung nach, also davon ausgehen, dass seine Pausen bezahlt werden. Da es sich um gesetzlich vorgeschriebene Pausen handelt, ist es auch immer der gleiche Zeitraum. Ich würde es zumindest versuchen, so in die Argumentation zu gehen.
Im Zweifel könnte man es ja durchfechten. Ich sehe schon einen Unterscheid zwischen einer Raucherpause und einer gesetzlich vorgeschriebenen Pause.
29.03.2021 um 16:17 Uhr
MAl aus ArbRAktuell 2016, 37
Grundsätzlich müssen wirksam nach §106 GewO angeordnete Pausen nicht vergütet werden (Vgl. BAG, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 67089), es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.
Auch muss der Arbeitnehmer sich grundsätzlich an die vom Arbeitgeber gewählte Lage der Pausen halten. Anderenfalls steht ihm für diese Zeit Annahmeverzugslohn nur zu, wenn er gegen die Anordnung protestiert und deutlich macht, dass er die Pause – unter Beachtung des § ARBZG - zu einem anderen Zeitpunkt nehmen will (BAG, ARBRAKTUELL Jahr 2015 Seite 174)
29.03.2021 um 16:32 Uhr
"Über Jahre hinweg sei die Handhabung der Raucherpausen im Umfang von durchschnittlich 60-80 Minuten pro Arbeitnehmer und Tag durch Fortzahlung der Vergütung gebilligt worden." noch mal aus dem Urteil des LAG Nürnberg. Die dort genannten Pausenzeiten reichen auch um gesetzliche Pausen zu erfüllen. "Je mehr die vom Arbeitgeber gewährte Vergünstigung als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung anzusehen ist, desto mehr spricht dies da-für, dass die Arbeitnehmer auf die Weitergewährung der Leistung vertrauen können (vgl. Schaub, a.a.O., Bepler, RdA 2004, 226, 237). Die Bezahlung der Raucherpausen steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Im Gegenteil: Nach Auffassung des Klägers soll die Nichtarbeit bezahlt werden. Ohne sonstige gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Rechtsgrundlage (etwa im Falle der Krankheit oder des Urlaubs) bedarf es aber ganz besonderer Anhaltspunkte, dass die Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfen, vom Arbeitgeber ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend – die Arbeitnehmer selbst über Häufigkeit und Dauer der Pausen bestimmen dürfen, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Selbst die gesetzlich vor-geschriebenen Pausen sind ohne sonstige Rechtsgrundlage unbezahlte Pausen." .... "Gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung spricht auch, dass es sich bei der Bezahlung der Raucherpausen nicht um materielle Zuwendungen handelt, die die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer verbessern. Vielmehr erhalten die Raucher lediglich mehr freie Zeit. Bei der Gewährung zusätzlicher freier Tage oder Stunden aus besonderem Anlass ist für die Annahme einer betrieblichen Übung jedoch Zurückhaltung geboten (BAG 17.09.1970 – 5 AZR 539/69)."auch das trifft hier zu. Daher bleibe ich dabei: das wird sehr schwierig werden
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