Erstellt am 10.03.2010 um 13:46 Uhr von Werner
Das kommt auf die Erkrankung an!?
Arbeitsunfähig heißt nicht auch immer Amtsunfähig.
Erstellt am 10.03.2010 um 13:59 Uhr von Widder
Der AN darf während der Arbeitsunfähigkeit alles tun, was den Heilungsprozeß seiner Krankheit nicht negativ beeinflußt.
Das BRM muss aber dem BRV Bescheid geben, ob er teilnimmt, da dieser ja wissen muss, ob er das nächste Ersatzmitglied einladen soll, oder auch nicht.
Erstellt am 10.03.2010 um 14:44 Uhr von erwin
Ja, er darf teilnehmen. Muss dass aber ausdrücklich gegenüber dem BRV oder für die konstituierende SItzung dem WV erklären. Er bekommt dann aber keinen Freizeitausgleich für die Zeit.