Erstellt am 17.03.2021 um 15:25 Uhr von ganther
was meinst Du mit verleihen? Temporär versetzen? Oder ist eine andere Abteilung ein anderer Arbeitgeber? Konzernleihe angedacht?
Erstellt am 17.03.2021 um 16:12 Uhr von Kratzbürste
Wollt ihr euch die Arbeit ersparen und nicht über Versetzungen entscheiden müssen?
Erstellt am 17.03.2021 um 22:19 Uhr von eghaj11
Nein wenn in manchen Abteilungen weniger Arbeit ist möchte man verleihen daher will man das Ausserdem sollen nicht immer die gleichen verliehen werden
Erstellt am 17.03.2021 um 23:10 Uhr von ganther
das sind dann ja wahrscheinlich Versetzungen und da reicht doch §99 BetrVG. Was wollt ihr denn sonst noch erfinden?
Erstellt am 17.03.2021 um 23:16 Uhr von Dummerhund
@eghaj
Das heißt dann nicht verleihen, sondern versetzen.
Schaue dazu mal in § 99 BetrVG.
Jede Versetzung die über 4 Wochen hinaus geht ist Mitbestimmungspflichtig.
Alles was unter 4 Wochen nicht.
Will der Betriebsrat oder der AG über Versetzungen eine Betriebsvereinbarung abschließen, oder aber ist das nur deine Idee ?
Erstellt am 18.03.2021 um 06:29 Uhr von xyz68
Auch unter 4 Wochen kann es eine Versetzung sein. Bei uns regelmäßig so, wenn ein Mitarbeiter aus der einen Abteilung in eine andere Abteilung versetzt wird. (z.B. aus der Montage in die Logistik)
Erstellt am 30.03.2021 um 19:22 Uhr von eghaj11
Was muss eure Ansicht nach beachtet werden wenn eine bv gemacht wird wegen verleihen.
Uns ist es wichtig das es eine gleichwertige Tätigkeit ist z.b. was aber kann noch rein?
Erstellt am 31.03.2021 um 07:44 Uhr von eghaj11
Bitte brauche eine Antwort bzw. Ein Hinweis
Es gibt Kollegen wo wissen wollen wer wohin wie oft ausgeliehen wird und ob immer die gleichen verliehen werden. Auch möchte man wissen ob es eine gleichwertige Tätigkeit ist. Daher wollen einigen Mitglieder eine BV.
Ich finde in 99 nichts dazu
Erstellt am 31.03.2021 um 09:01 Uhr von Dummerhund
Und noch mal, das ist kein verleihen sondern eine Versetzung. Bleibe bei der Begrifflichkeit und du findest auch im 99iger was dazu.
Hier würde ich auch nur etwas dazu regeln was eine Versetzung bis zu 4 Wochen betrifft.
Zum Beispiel kann man regeln das dies ein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten werden muss. Wichtig ist auch die Bestandssicherung. Heißt das der Arbeitnehmer mindestens den gleichen Lohne erhält wie an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz.
Was eine Versetzung über die 4 Wochen hinaus geht bin ich mir gar nicht sicher ob das überhaupt regelbar ist. Denn dies bedarf einer Änderungskündigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Somit auch einer erneuten Anhörung zu § 99 BetrVG. Warum also solltet ihr hier indirekt eure Mitbestimmung aus der Hand geben.
Aber bitte verstehe: Es gibt eine Versetzung bis zu 4 Wochen und/ oder eine Versetzung die darüber hinaus geht. Und es nennt sich Versetzung und nicht verleihen.
Erstellt am 31.03.2021 um 09:26 Uhr von moreno
Eine Versetzung bedarf einer Änderungskündigung?????
Wie kommst Du darauf ?????
Erstellt am 31.03.2021 um 09:43 Uhr von Dummerhund
3. Absatz
http://m.palm-bonn.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/versetzung-umsetzung-aenderungskuendigung/
Erstellt am 31.03.2021 um 09:51 Uhr von moreno
Dummer Hund da geht es doch darum wenn im Arbeitsvertrag ein bestimmter Arbeitsort festgelegt ist und der AN gegen seinen Willen versetzt werden soll. Davon war hier aber überhaupt nicht die Rede!
Erstellt am 31.03.2021 um 10:03 Uhr von celestro
"Und noch mal, das ist kein verleihen sondern eine Versetzung. Bleibe bei der Begrifflichkeit und du findest auch im 99iger was dazu. Hier würde ich auch nur etwas dazu regeln was eine Versetzung bis zu 4 Wochen betrifft."
Ich würde lieber mal in den §95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gucken:
"Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist ...." und mir dann überlegen, ob man hier den Begriff der Versetzung gebrauchen sollte.
Erstellt am 31.03.2021 um 10:19 Uhr von Dummerhund
@ Celstro
Ich gehe ja hier genau von den in § 95. Abs 3 beschriebenen Punkten aus.
https://www.arbeitsrecht.de/a624e513/rat-vom-experten/betriebsrat/alltagshelfer-fuer-den-betriebsrat/versetzung.php
Ergänzung.
Das Problem ist, der Fragesteller schmeißt hier was in die Runde ohne nähere Details zu nennen und die Sache zu beschreiben.
Erstellt am 31.03.2021 um 10:32 Uhr von celestro
"Ich gehe ja hier genau von den in § 95. Abs 3 beschriebenen Punkten aus."
Das macht mMn angesichts von "ohne nähere Details zu nennen und die Sache zu beschreiben." aber überhaupt keinen Sinn.
Und um das nochmal klarzustellen:
"Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist ...." bedeutet: "wenn das zutrifft, dann IST es eine Versetzung, sonst NICHT".
Erstellt am 31.03.2021 um 10:41 Uhr von Dummerhund
Da magst du ja recht haben. Dies muss sich dann der Fragesteller auch mal selber auseinander bröseln, ob es zutrifft oder nicht. Ansonsten hätte man sich von der 1. bis zur letzten Antwort jeden Satz sparen können. Ist leider so das hier immer Fragen ohne nähre Details rein gesetzt werden und erwartet wird das die Antwortgeber die Kristallkugel vor der Nase haben.
Erstellt am 31.03.2021 um 11:45 Uhr von celestro
@eghaj11
"Bitte brauche eine Antwort bzw. Ein Hinweis
Es gibt Kollegen wo wissen wollen wer wohin wie oft ausgeliehen wird und ob immer die gleichen verliehen werden. Auch möchte man wissen ob es eine gleichwertige Tätigkeit ist. Daher wollen einigen Mitglieder eine BV."
Die BV, die da entstehen soll ist für Euch, also könnt auch nur Ihr entscheiden, was da rein muss. Wenn es eine Begrenzung geben soll (z.B. Ausleihe maximal 2 mal pro Quartal), dann müsst Ihr das mit dem AG so ausmachen. Will der AG jedoch in Richtung "nicht gleichwertige Tätigkeit" gehen, dann wäre ich auch ganz schnell bei "Versetzung" und dann ist der BR in der Mitbestimmung. So etwas gehört mMn dann auch überhaupt nicht in eine BV rein.
Bei Deinen Topics hier im Forum ist es allgemein so, das viele Nachfragen kommen. Nicht böse gemeint, aber wenn es Dir nicht möglich ist, die Fragen klar verständlich zu stellen, dann solltest Du vielleicht einen Kollegen fragen, der Dir bei der Formulierung hilft.
Und eine BV für Euch kann hier niemand vorgeben. Wenn Ihr derartige Hilfe braucht, dann zieht einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu. Das Recht habt Ihr.
Erstellt am 02.04.2021 um 15:58 Uhr von eghaj11
Ihr habt mir schon sehr geholfen danke. Ich werde mich beim nächsten mal bemühen besser zu fragen.