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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung - Ausnahmen für einzelne Mitarbeiter

W
wamsler
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, es gibt seit Jahren im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung. In der Regelung ist auch gleitende Arbeitszeit mit frühestem Beginn um 7:30 Uhr festgelegt. Für einige wenige Mitarbeiter gibt es Ausnahmen, die einen früheren Arbeitsbeginn ermöglichen - in diesem Fall statt 7:30 um 7:00 Uhr.

Nun meine Frage zu diesem Thema

  1. Kann das Unternehmen einzelne Ausnahmen zu der Arbeitszeitregelung treffen oder sind diese Aufgrund der Betriebsvereinbarung unwirksam?
  2. Kann ein nicht betroffener Mitarbeiter die Rücknahme dieser Ausnahmen fordern, durchsetzen?

Vielen Dank für entsprechende Antworten.

P.S. Danke für die bereits vorliegenden Antworten. Wir haben bei uns 2 einzelne Ausnahmen, die es dem jeweiligen Mitarbeiter erlauben bereits um 7 Uhr anzufangen. Die Arbeitszeit laut BV beginnt frühestens um 7:30. Es entstehen hier also für die Mitarbeiter durch die Ausnahmen keine Nachteile - eher Vorteile. Nun gibt es bei uns die Situation, das ein weiterer Mitarbeiter auch früher anfangen möchte, es aufgrund seiner Tätigkeit aber keinen Sinn macht. Dieser fordert jetzt, das die Ausnahmeregelungen grundsätzlich abgeschafft werden.

Der Betriebsrat steht jetzt vor der Aufgabe dieses Problem zu lösen. Die Aufhebung der Ausnahmen würde natürlich einigen Mitarbeitern zum Nachteil gereichen - was nicht unbedingt im Sinne des Betriebsrats sein kann.

Deshalb die Frage: Kann ein Mitarbeiter die Aufhebung der Ausnahmen fordern und vor allem durchsetzen? Wohlgemerkt es gibt eine BV zur Arbeitszeitregelung. Der Arbeitgeber würde sich sonst gezwungen sehen, die Sonderregelungen abzuschaffen. Noch ein Hinweis: Die Sonderrregelungen sind nur mündlich vereinbart und nicht schriftlich fixiert (auch nicht im Arbeitsvertrag).

Nochmals Danke für weitere Antworten.

1.61802

Community-Antworten (2)

P
pillepalleTR

15.05.2014 um 18:29 Uhr

Was spricht dagegen, den frühesten Arbeitsbeginn generell auf 7 Uhr zu legen, anstatt mit Ausnahmeregelungen zu arbeiten? (z.B. Arbeitsbeginn gleitend zwischen 7 und 9 Uhr)

Was passiert, wenn der nächste kommt, und um 6:30 Uhr anfangen will, weil er z.B. nachmittags so früh wie möglich die Kinder betreuen muss? Wo wird hier ne Grenze gezogen?

"Für einige wenige Mitarbeiter gibt es Ausnahmen" klingt für mich, als ob hier schon Tatsachen geschaffen wurde. Vermutlich betrieblich bedingte Ausnahmen (d.h. zum Vorteil des AG)?!?

Was steht denn überhaupt in den Arbeitsverträgen? Kommt hier dann ggf. das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung?

G
gironimo

15.05.2014 um 22:48 Uhr

Einzelvertraglich können Bestimmungen einer BV nicht unterlaufen oder ausgehebelt werden. Die Abweichung von den vereinbarten Zeiten der BV sind also immer Mitbestimmungspflichtig.

Was immer ihr für richtig haltet - wendet Euch an den AG und fordert Eure Rechte ein.

Hinweis aus § 77 BetrVG:

Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen.

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